Welche garantie muss ein autohändler geben

Garantien sind laut ihrer Definition im kaufmännischen Alltag vom Hersteller oder Händler gegebene Zusicherungen, dass Defekte am gekauften Gegenstand kostenlos beseitigt werden. Die Garantie ist per Gesetz oder Einzelvertrag auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Zuwiderhandlungen gegen eine oder mehrere Garantiebedingungen können zum Erlöschen der Garantie führen.

Beim Kauf eines Fahrzeuges können drei unterschiedliche Garantiearten erwachsen:

  • Herstellergarantie
  • gesetzliche Händlergewährleistung
  • Gebrauchtwagengarantie

Gilt die Herstellergarantie nur für den Erstkäufer?

Die Herstellergarantie ist nicht käuferbezogen, sondern gilt immer für das Fahrzeug. Sie läuft in der Regel zwei bis drei Jahre. Einige Hersteller gewähren sogar eine Garantie von bis zu sieben Jahren. Bei anderen Fabrikaten wiederum ist die Kilometer-Leistung des Fahrzeugs ausschlaggebend für die Garantiezeit.

Erwerben Sie ein gebrauchtes Fahrzeug, das relativ neu ist, kommen Sie während dieses Zeitraums in den Genuss der Herstellergarantie. Ihre Ansprüche können Sie dann, soweit sie nicht der gesetzlichen Händlergewährleistung unterliegen, direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.

Was fällt unter die gesetzliche Händlergewährleistung?

Die gesetzliche Händlergewährleistung, umgangssprachlich auch gesetzliche Gebrauchtwagengarantie genannt, bewirkt, dass der Verkäufer beim Verkauf seiner Ware dafür haften muss, dass sie frei von Mängeln aller Art ist. Diese Mängel können versteckt sein. Unter die gesetzliche Händlergewährleistung fallen aber auch teils Mängel, die erst nach dem Kauf auftreten.

Dies gilt dann, wenn Alter und Beschaffenheit der Ware – hier des Fahrzeugs – einen solchen Mangel nicht vermuten ließen und er üblicherweise nicht auftreten dürfte. Ein Gebrauchtwagen muss folglich immer einen Zustand aufweisen, wie man es dem Alter und dem Kilometerstand erwarten zurechnen würde.

Auch weitere Kriterien, beispielsweise ob der Wagen scheckheftgepflegt ist (also regelmäßig gewartet wurde) aus erster Hand und unfallfrei ist, entscheiden neben der Aussage des Händlers über den Zustand über Gewährleistungsansprüche.

Was unterscheidet Garantie und Gewährleistung?

Ein zusätzliche Händlergarantie, die über die gesetzliche Garantie bzw. gesetzliche Gewährleistung hinausgeht, ist eine freiwillige Sache. Sie wird oft gegeben, damit sich Interessenten entschließen, bei diesem Händler zu kaufen.

Eine Garantie kann an Bedingungen geknüpft werden, beispielsweise, dass das Fahrzeug bei diesem Händler oder einer Fachwerkstatt gewartet werden muss. Die Garantie muss ausdrücklich zugesagt werden, die Schriftform ist jedoch nicht unbedingt nötig.

Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen beträgt zwei Jahre. Sie darf zeitlich nicht unterschritten werden. Die Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 437 ff. BGB. Eine längere Garantie zu Ihrem Vorteil ist jedoch möglich, wenn der Verkäufer dies so mit Ihnen vereinbart.

Was besagt die 6-Monats-Frist?

Tritt nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel auf, dürfen Sie laut Gesetz davon ausgehen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Sie müssen dem Händler nichts beweisen, denn der reine Umstand, dass der Mangel vorhanden ist, verpflichtet ihn zur Abhilfe.

Nach Ablauf dieser sechs Monate liegt es an Ihnen, dem Händler glaubhaft zu machen, dass kein Bedienungsfehler oder sonstiges Versäumnis Ihrerseits vorliegt.

Was dürfen Sie vom Händler verlangen?

Wer bei seinem kürzlich erworbenen Gebrauchtwagen einen Mangel entdeckt, reagiert verständlicherweise empört. Auch wenn Sie nun am liebsten den Wagen zurückgeben möchten, ist dies nicht sofort möglich. Erst müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Wagen in den versprochenen und naturgemäß zu erwartenden Zustand zu versetzen.

Sogar eine zweite Nachbesserung müssen Sie ihm in den meisten Fällen zugestehen. Schafft es der Verkäufer dennoch nicht, den Mangel zu beseitigen, haben Sie Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bzw. Schadensersatzes. Auch ein Rücktritt vom Kauf ist möglich.

Müssen Sie eine Garantie vom Händler erwerben?

Die gesetzliche Gewährleistung beim Auto ist keine Leistung, für die Sie bezahlen müssen. Sie steht jedem Käufer zu. Eine weitergehende Garantie können Sie ablehnen. Sollte diese allerdings sehr großzügig bemessen sein, lohnt sich die Überlegung, ob Sie für die zusätzliche, freiwillige Garantie bezahlen wollen.

Der Vorteil einer über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantiezeit liegt auch darin, dass es in diesem Fall unerheblich ist, wann der Mangel zutage tritt. Die Garantie gilt über die gesamte Laufzeit. Der Aufpreis für die verlängerte Garantie kann sich durchaus lohnen.

Möchten Sie ein Auto von privat kaufen, kann die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies geschieht meist dadurch, dass der Verkäufer eine entsprechende Klausel in den Kaufvertrag aufnimmt.

Wird ein Auto privat verkauft, welches als Firmenfahrzeug zugelassen war, handelt es sich nicht mehr um einen Privatverkauf. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser Gebrauchtwagen von

  • einer Autowerkstätte
  • einem Taxiunternehmen
  • Ihrem Friseur
  • oder von einer Bäckerei

stammt.

Hier entsteht in allen Fällen der Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung.

Die Ansichten, was ein Mangel ist, gehen oft weit auseinander. Tatsächlich ist ein Mangel nicht immer klar zu definieren. Normale Gebrauchsspuren und typischer Verschleiß führen keinesfalls zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers. Ein Mangel wäre jedoch, wenn während der Sachmängelfrist bei einem drei Jahre alten Fahrzeug der Bremskraftverstärker ausfällt. Hier muss der Händler nachbessern.

Schauen Sie genau hin, von wem Sie Ihren Gebrauchtwagen kaufen. Automobilclubs und Versicherer veröffentlichen regelmäßig Statistiken, mit welchen Mängeln Sie bei Gebrauchtfahrzeugen einer bestimmten Marke rechnen müssen. Achten Sie besonders darauf, ob diese anfälligen Teile in Ordnung sind.

Bei hochpreisigen Gebrauchtwagen empfiehlt es sich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Ein seriöser Gebrauchtwagenhändler wird kaum etwas dagegen haben. Sperrt er sich, so kann dies ein Hinweis sein, dass Sie sich besser woanders umsehen sollten.

Wie sollten Sie bei der Besichtigung des Wagens vorgehen?

Schauen Sie den Fahrzeugbrief hinsichtlich der Vorbesitzer an. Wie lange wurde jeweils das Fahrzeug gefahren, kann die auf dem Tacho angezeigte Laufleistung tatsächlich stimmen? Vielfach werden alte Fahrzeuge nur optisch aufgebessert und der Tacho zurückgedreht. Auch das Inspektionsheft kann einen Anhaltspunkt bieten.

Verzichten Sie nicht auf eine Probefahrt und nehmen Sie eine Person mit, die sich mit Gebrauchtwagen auskennt. Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen beim Händler, recherchieren Sie im Internet, ob es Hinweise auf unseriöse Geschäfte gibt. Die gesetzliche Gebrauchtwagengarantie nützt Ihnen nur wenig, wenn der Händler nach dem Verkauf nicht mehr auffindbar ist.

Rechte und nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und privat.

Zwischen der freiwilligen Garantie und der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung muss streng unterschieden werden.

...ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will - er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Die Gratis-Reparatur wird oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem muss der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Es ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein "Mehr" gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

...verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an - zunächst unbemerkt - hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder - bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln - die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

Für Verträge, die nach dem 31.12.2021 geschlossen wurden, gelten einige Neuerungen. Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, in dem sich ein Mangel bemerkbar machen muss. Sie beträgt bei (neuen) Waren und Dienstleistungen zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Dennoch heißt das nicht, dass man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

Bei allen Mängeln, die innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast.

Die Verjährungsfrist schließt an die Gewährleistungsfrist an. Sie beträgt drei Monate und dient dazu, dem Händler - falls noch nicht geschehen - den Mangel zu melden oder notfalls die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird sowie was der üblichen Erwartung entspricht. Von den üblicherweise erwarteten Eigenschaften kann nur abgewichen werden, wenn die Abweichung ausdrücklich vertraglich festgehalten wurde und der Käufer ihr zugestimmt hat.

Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich.

Der Gewährleistungspflicht unterliegen nicht nur Autohändler, sondern auch andere Unternehmer, die ein Auto aus dem Betriebsvermögen verkaufen (z.B. auch Freiberufler, Taxiunternehmer, Fahrschulen, Fuhrparkautos).

ACHTUNG: Diese Fristverkürzung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im "Kleingedruckten" oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus. Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. 

Gebrauchtwagenkauf "von privat" ist in der Regel billiger, weil risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen.

Der Verkauf von Fahrzeugen aus dem Firmenvermögen von Freiberuflern oder sonstigen Unternehmern gilt nicht als Privatgeschäft und unterliegt den selben Regeln wie der Kauf beim Gebrauchtfahrzeughändler.

Um dennoch nicht die Katze im Sack zu kaufen, gibt es ein sicheres Mittel: Lassen Sie beim ÖAMTC eine Kauf-Überprüfung durchführen. Dann wissen Sie, ob das Fahrzeug hält, was der Verkäufer verspricht. Und wenn es doch nicht ganz so toll ist, können Sie zumindest über einen günstigeren Preis verhandeln.

Eine ÖAMTC-Umfrage bei den Importeuren hat ergeben, dass Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit den Bezeichnungen Garantie und Gewährleistung umgehen. Da ist dann von "Durchrostungsgewährleistung" die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird "die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen".

Wenn Sie durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, wenden Sie sich an die ÖAMTC-Rechtsberatung. Diese steht allen ÖAMTC-Mitgliedern kostenlos im jeweiligen Bundesland persönlich, telefonisch oder per Mail zur Verfügung. 

Wenn ein Fahrzeughersteller vom Konkurs bedroht ist, sorgen sich AutobesitzerInnen und AutokäuferInnen um ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag, um Gewährleistung, Garantie und die Abwicklung von Reparaturen. Lesen Sie hier Informationen rund um den Hersteller- und Händlerkonkurs.

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