Welche aufgaben hat das ordnungsamt

Das Ordnungsamt ist Teil der Kommunalverwaltung, es ist also im Bereich der Städte und der Landkreise angesiedelt. Das Ordnungsamt nimmt allerdings eine Reihe ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. Diese können aber wegen der gemeindlichen Hoheit über ihre Organisation, also der Befugnis die Erfüllung seiner Verwaltungsangelegenheiten selbst organisieren zu können, sehr unterschiedlich sein.

Viele Gemeinden haben im Ordnungsamt den Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde aufgestellt. Die oftmals getragenen Uniformen und die Dienstfahrzeuge tragen die Aufschrift Ordnungsamt, in Hessen und anderen Bundesländern sogar Stadtpolizei oder Ordnungspolizei. Die Beamten oder Angestellten des Ordnungsamtes oder der Stadtpolizeien sind sogar manchmal bewaffnet und verfügen, je nach Recht des jeweiligen Landes, unterschiedlich ausgeprägt, über ähnliche Befugnisse wie die Landespolizei.

Die Einführung dieser Kommunalen Ordnungsdienste war eine Reaktion der Städte und Gemeinden auf vermeintlich zunehmende Sicherheitsprobleme im urbanen Umfeld, wie eine offene Drogenszene, die Verwahrlosungstendenzen von ganzen Stadtvierteln, die kleinere und mittlere Straßenkriminalität sowie die mangelnde Stadtsauberkeit. Die gleichzeitig schwindende Präsenz der staatlichen Polizei in der Fläche und auf der Straße war ebenfalls Anstoß für die Städte, eigene Beamte auszusenden. Teilweise wird durch das Ordnungsamt auch die Verkehrsraumüberwachung durchgeführt. Diese kann aber auch bei anderen städtischen Behörden angesiedelt sein. Kritisiert werden von Bürgerseite oft die fehlenden Standards in der Ausbildung, in der Ausrüstung, in der Bewaffnung, in der Aufgabenwahrnehmung und in der Uniformierung.

In Frankfurt am Main, einem der Vorreiter der Stadtpolizei in Deutschland, liegt im Bereich des Ordnungsamtes auch die Lebensmittelüberwachung mit Gaststättenkontrolleuren und Veterinärmedizinischem Dienst, sowie die Gewerbeaufsichtsbehörde. Hier wurden Kompetenzen gebündelt und mit der Stadtpolizei ein gemeinsamer ständiger Außendienst geschaffen. In Bayern hingegen wird der Bereich des Ordnungsamtes zumeist ohne Uniformen betrieben, für Vollzugsangelegenheiten im Außendienst wird die Bayerische Landespolizei hinzugezogen. Uniformierte städtische Beamte sind in Bayern aber häufig im Bereich der Verkehrsraumüberwachung anzutreffen Diese erledigen aber nur diese Aufgabe. Das Ordnungsamt der Bundeshauptstadt Berlin hingegen hat fast ein ganzes Heer uniformierter Beamter und Angestellte, sie kümmern sich wie die Kollegen in Hessen und Nordrhein-Westfalen um die Sicherheit, die Sauberkeit und die Ordnung in den einzelnen Stadtbezirken und tragen viel zu einer angenehmeren Lebensatmosphäre bei. Gerade im Bereich der Kampfhundeüberwachung wird in Berlin viel getan.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in Deutschland ein klarer Trend zu uniformierten städtischen Ordnungsbeamten geht. Man kann davon ausgehen, dass diese Einrichtungen weiter ausgebaut werden und dass in näherer Zukunft auch Ausbildungsrichtlinien für diesen Dienstbereich geschaffen werden.

Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie werden in Deutschland zahlreiche Maßnahmen unternommen, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie beruhen rechtlich auf der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) durch die Bundesländer. Die Einschreitung bei Verstößen gegen Schutzmaßnahmen obliegt dabei dem zuständigen Ordnungsamt. Es ist auch in den Zeiten von Corona gefragt, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht.

Strengere Maßnahmen ab dem 16. Dezember

Die sogenannte "Zweite Welle" der Pandemie hat nach einem Rückgang der Infektionszahlen in den Sommermonaten im Herbst für einen neuen Aufschwung an Infektionen gesorgt. Die Statistik zeigt in allen Bundesländern Corona hat nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt weiterhin fest im Griff: Nachdem die Infektionszahlen im Sommer relativ niedrig waren, sind seit dem Ende der Sommerferien in den einzelnen Bundesländern die Infektionszahlen wieder kontinuierlich und zum Teil sogar sprunghaft angestiegen. Die Fallzahlen sind dabei so hoch, dass im Rahmen eines erneuten Lockdown ab dem 16. Dezember 2020 strengere Maßnahmen in den Bundesländern eingeführt werden.

Folgende Maßnahmen gelten ab dem 16. Dezember 2020:

  • Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen (Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken)
  • Friseure müssen schließen
  • Private Treffen weiterhin nur mit maximal fünf Personen (auch an Weihnachten)
  • in der Öffentlichkeit Alkohol trinken wird verboten
  • Böller werden an Silvester verboten
  • Schüler und Kita-Kinder sollen spätestens ab dem 16. Dezember wenn möglich für zunächst dreieinhalb Wochen zu Hause bleiben
  • Reisen soll möglichst vermieden werden
  • Gottesdienste dürfen nur stark eingeschränkt stattfinden (Gemeindegesang ist untersagt, es herrscht Maskenpflicht und 1,5 Meter Mindestabstand müssen eingehalten werden)
  • Pflichttests in Alten- und Pflegeheimen (die besonders vom Coronavirus betroffenen sind)

Die Einhaltung der Maßnahmen und die Durchsetzung der Vorschriften obliegt dabei auch dem zuständigen Ordnungsamt als Behörde der Exekutive. Das Ordnungsamt unterstützt dabei die Polizei – ist aber aufgrund der geltenden Gesetze in der Art der Befugnisse deutlich beschränkt.

Bei welchen Verstößen gegen die Coronaregeln kommt das Ordnungsamt?

Dem Ordnungsamt kommt in Deutschland in allen Bundesländern die Aufgabe der Gefahrenabwehr zu. Allerdings hat die Behörde in der Regel nicht die Befugnis, Zwangsmaßnahmen durchzuführen – dies ist grundsätzlich der Polizei vorbehalten. Ebenfalls unterschiedlich gehandhabt wird die Befugnis, Personalien aufzunehmen und Personen zu kontrollieren: In Nordrhein-Westfalen darf die Behörde hier entsprechend tätig werden, während die Polizeigesetze anderer Bundesländer dem Ordnungsamt derartiges Vorgehen untersagen.

Dies wirkt sich auch auf die Durchsetzung von Regeln im Zusammenhang mit der Coronakrise aus: Während die Polizei bei möglichen Verstößen gleich auch die Personalien der Betreffenden feststellen kann, kann das Ordnungsamt hier lediglich Sanktionen aussprechen wie zum Beispiel den Bußgeldbescheid, wenn gegen konkrete Vorschriften verstoßen wurde. Dafür ist allerdings die Herausgabe der Personalien nötig, diese sollte man dem Ordnungsamt bei einem Verstoß mitteilen, ansonsten haben diese die Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen.

Können dem Ordnungsamt Corona-Verstöße gemeldet werden?

Wer sich nicht an die Regeln rund um den Infektionsschutz hält, der muss mit Bußgeldern rechnen. Mit zunehmender Dauer der COVID 19-Pandemie zeigt sich aber auch, dass es den Menschen immer schwerer fällt, die zahlreichen Einschränkungen und Verbote zu beachten.

Kommt es zu Verstößen, zum Beispiel im öffentlichen Raum, dann ist jeder Bürger berechtigt, diesen Verstoß an die zuständige Ordnungsbehörde unter der jeweiligen Service-Telefonnummer zu melden. Allerdings ist das Ordnungsamt – im Gegensatz zur Polizei vor Ort – nicht durchgehend erreichbar. Ebenfalls fehlt es den Ordnungsbehörden an einer zentralen Notfall-Telefonnummer. Bei Notfällen und außerhalb der Bürozeiten sollten Bürger daher direkt die 110 verständigen.

Wo darf das Ordnungsamt während der Corona-Krise Kontrollen durchführen?

Kontrollen werden aktuell besonders dort durchgeführt, wo sich ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Corona-Regeln ergibt. Gerade im Gastronomie-Bereich wird dabei vergleichsweise häufig kontrolliert, denn die Schließung von Restaurants, Bars und gastronomischen Betrieben ist ein Baustein im Maßnahmenkatalog der Bundesregierung im Kampf gegen das Coronavirus. Es liegt daher nahe, hier entsprechende Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Schließungsanordnung sicherzustellen.

Anders verhält es sich aber im privaten Bereich: In der eigenen Wohnung sind Kontrollen nur unter strengen Auflagen möglich – und nur dann, wenn das Betreten der Wohnung für die Ordnungsbehörden zwingend notwendig ist. Grundsätzlich ist dafür aber Gefahr im Verzug notwendig, die sich nicht schon daraus ergibt, dass in einer Wohnung mehr als zehn Personen zusammensitzen.

Wichtig zu wissen: Die Schutzregeln rund um Corona und die entsprechenden Schutzverordnungen in den einzelnen Bundesländern gelten regelmäßig für den öffentlichen Raum – das sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Abs. (1) des Grundgesetzes (kurz: GG) geschützten Bereichs und damit der Wohnung im weitesten Sinne.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Corona oder zum Thema Bußgelder & Co.? KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer Situation gerne weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt beim Thema Corona.

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