Was ist der unterschied zwischen heirat und eingetragene partnerschaft

An der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die «Ehe für alle» angenommen. Infolgedessen werden diverse Bestimmungen des Eherechts ab 1. Juli 2022 geschlechtsneutral formuliert. Hauptfolge dieser Revision ist, dass neu auch gleichgeschlechtliche Paare, denen seit 2007 lediglich der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft offen stand, sich verloben und eine Ehe eingehen können. Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird nun derjenigen zwischen Mann und Frau in jeder Hinsicht gleichgestellt. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können neu etwa gemeinsam Kinder adoptieren oder die Güterstände des Eherechts wählen.
Nach der Öffnung der Ehe für alle Paare können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese weiterführen oder durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gelangen die eherechtlichen Regelungen zur Anwendung; wird keine Umwandlung beantragt, gelten weiterhin die Vorschriften über die eingetragene Partnerschaft.

Die eingetragene Partnerschaft war seit 2007 das Instrument für gleichgeschlechtliche Paare, um sich rechtlich zu binden. Dadurch sind sie im Zivilstandsregister entsprechend eingetragen und erwerben verschiedene Rechte und Pflichten. Aus politischen und ideologischen Gründen wurde für die eingetragene Partnerschaft ein von der Ehe abweichender Begriff gewählt. Ab Juli 2022 ist in der Schweiz die «Ehe für alle» möglich.

Die Partner*innen erklären auf dem Zivilstandsamt, dass sie die Partnerschaft eintragen wollen. Die Wirkungen einer solchen Partnerschaft sind dann vermögensrechtlicher, erbrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur. Vermögensrechtlich ist – im Gegensatz zur Ehe – Gütertrennung vorgesehen. Es findet demnach keine Durchmischung der Vermögen der beiden Partner*innen statt. Jede eingetragene Partner*in bleibt somit alleiniger Herrscher über sein eigenes Vermögen.

Unterschiede zu Rechten und Pflichten zwischen Ehegatten

Die eingetragenen Partner*innen sind den Ehegatten nicht ganz gleichgestellt, obwohl sich die eingetragene Partnerschaft am Instrument der Ehe orientiert. Es ist wichtig, dass die Partner*innen sich über die Unterschiede orientieren und bewusste Entscheide treffen können.

Beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Thema Kinder gibt es Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft. Auch Adoptionen sind eingetragenen Partner*inen verwehrt. Das Partnerschaftsgesetz sieht zudem – anders als das Eherecht – keinerlei finanzielle Ausgleichsmechanismen zugunsten der haushaltsführenden Partner*in vor. Dies könnte zu Ungerechtigkeiten führen, wenn die Partner*innen keine eigenständige Regelung treffen. Da die Vermögen der eingetragenen Partner*innen getrennt bleiben, kommt es auch bei einer allfälligen Auflösung nicht zu einer Ausgleichszahlung, wenn die eine Partner*in bspw. den Beruf zugunsten der Haushaltsführung aufgegeben haben sollte.

Hier sollten sich die Partner*innen verständigen und absichern. Das Partnerschaftsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Partner*innen in einem öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag vereinbaren können, dass ihr Vermögen bei der Trennung oder beim Tod eines/einer Partner*in analog den Bestimmungen der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. So können die Partner*innen durch eine vertragliche Vereinbarung eine Absicherung des anderen Partners / der anderen Partnerin erzielen. 

Bei den Sozialversicherungen gilt: Nach dem Tod ihrer Partnerin oder ihres Partners sind eingetragene Partner*innen verwitweten Männern und Frauen gleichgestellt. Sie erwerben unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Rente. 

Soll die eingetragene Partnerschaft auf einseitiges Begehren hin aufgelöst werden, dann ist dies nach Ablauf eines Jahres möglich. Bei der Ehe hingegen muss eine Trennungszeit von zwei Jahren eingehalten werden, falls nur einer der Ehegatten die Scheidung wünscht.

Fazit Eingetragene Partnerschaft

Durch die Eintragung einer Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt erhält die Beziehung eines homosexuellen Paares einen Status, der einer Ehe sehr ähnlich ist. Gleichwohl sind die Partner*innen nicht entsprechend einer Ehe abgesichert. Besonders bei unterschiedlichen Arbeitspensen und Vermögen können zusätzliche Massnahmen nötig werden, um die Partner*in im Trennungs- oder Todesfall abzusichern und einen Ausgleich zu schaffen. Mit dem Inkrafttreten der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 können keine neue Partnerschaften eingetragen werden. Gleichgeschlechtliche Paare können dann heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Bestehende eingetragene Partnerschaften können ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden.

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Einige wesentliche Unterschiede gibt es, zum Beispiel:

  • Die Eingetragene Partnerschaft darf man erst ab 18 eingehen, die Ehe unter Umständen schon ab 16.
  • Ein Verlöbnis gibt es bei der Eingetragene Partnerschaft nicht, somit auch keinen Anspruch auf Entschädigung für zum Beispiel Vorbereitungen der Hochzeitsfeier, sollte die Verlobung gebrochen werden.
  • Keine Treuepflicht in der Eingetragene Partnerschaft, jedoch die Verpflichtung zu einer "umfassenden partnerschaftlichen Vertrauensbeziehung".
  • Dass ein Partner dem anderen "in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen" hat, ist im "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" nicht verankert.
  • Ein potenziell folgenschwerer Unterschied besteht bei der Auflösung einer EP mit gemeinsamen Kindern. Denn in diesem Fall „fehlt eine Unterhaltsregelung für die Zeit der Kindesbetreuung“. Im Ehegesetz ist geregelt, dass – unabhängig vom Verschulden an der Scheidung – dem Partner, der sich zum überwiegenden Teil der Kindererziehung widmet, Unterhalt zusteht. Und zwar zumindest bis zum fünften Lebensjahr des Kindes, das kann jedoch auch bis zum achten Lebensjahr verlängert werden. Im Eingetragene Partnerschafts-Gesetz fehlt eine derartige Regelung, weil es auf der – überholten – Annahme basiert, „dass es keine gemeinsamen Kinder geben kann“.
    Wie die Gerichte damit umgehen werden, ob sie es eine gleiche Anwendung wie bei der Scheidung der Ehe vornehmen werden, bleibt noch abzuwarten.
  • Im Trennungsfall: Bei der Übertragung des Mietverhältnisses besteht auch ein Unterschied zur Ehe: Bei einer Ehescheidung kann ein bestehender Mietvertrag gerichtlich auf jeden der Ex-Partner übertragen werden, auch wenn dieser vorher nicht im Vertrag aufschien. Bei der Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft nicht.
  • Bei der Trennung nach Verschulden eines Partners kennt die Eingetragene Partnerschaft weniger Tatbestände als die Ehe. Außerdem gilt bei der Eingetragenen Partnerschaft eine niedrigere Unterhaltspflicht bei der Scheidung wegen Zerrüttung.
  • Keine Scheidung bei der Eingetragenen Partnerschaft sondern Auflösung. Die gesetzlichen Bestimmungen sind ähnlich.

Seit 1.1. 2019 stehen heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Paaren grundsätzlich beide Rechtsinstitute offen: → Die Ehe und die eingetragene Partnerschaft

Grundlage ist das Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2017:

Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH erkannt, dass die Wortfolgen „verschiedenen Geschlechts“ in §44 ABGB und die Wortfolgen „gleichgeschlechtliche Paare“ in §1 EPG sowie „gleichen Geschlechts“ in §2 sowie die Z 1 des § 5Abs1 Eingetragene Partnerschaftsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Passagen ist mit 31.12.2018 in Kraft getreten. Das Eingetragene Partnerschaftsgesetz wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Konsequenzen:

  • Seit 1.1. 2019 können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen und heterosexuelle Paare die eingetragene Partnerschaft eingehen.
  • Ein Wechsel von einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und umgekehrt, ist ohne vorherige Auflösung möglich. Das bisherige Institut wird mit Begründung des anderen Instituts aufgelöst und zwar endgültig.
  • Da der Gesetzgeber nicht handelte, gilt das Eingetragene Partnerschaftsgesetz weiter.

In diesen Ländern ist die Ehe für Gleichgeschlechtliche erlaubt und möglich: Niederlande, Belgien, Spanien, Norwegen, Schweden, Island, Portugal, Dänemark, Frankreich, England,

In einigen europäischen Ländern ist die Ehe für Gleichgeschlechtliche nach wie vor nicht erlaubt:

Italien, Nordirland, Ungarn, Tschechien, Polen, Rumänien, Litauen.

Ein Bespiel: wenn eine österreichische Frau eine italienerin heiraten will, dann ist das nicht möglich. Per Weisung vom Innenministerium wurde verfügt, dass eine Eheschließung mit einer Person, die aus einem Land stammt, wo die gleichgeschlechtliche Ehe nicht erlaubt ist, nicht gestattet wird.


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