Was ist der unterschied zwischen einem objektbetreuer und einem hauswart

Die primäre Aufgabe eines Objektbetreuers / einer Objektbetreuerin ist es, private und gewerbliche Immobilien für die Eigentümer und die Hausverwaltung zu verwalten, zu bewirtschaften und zu vermieten. Objektbetreuer/innen sind somit dafür verantwortlich, alle kaufmännischen, gewerblichen und infrastrukturellen Angelegenheiten, welche mit dem Objekt zu tun haben, zu organisieren und zu dokumentieren.

Für Positionen als Objektbetreuer/innen gibt es in ganz Deutschland aktuell zahlreiche Stellenangebote. Aus diesem Grund ist der Einstieg in den Job derzeit, auch für Quereinsteiger/innen, sehr gut möglich. In den folgenden Abschnitten stellen wir dir den Job des Objektbetreuers / der Objektbetreuerin vor und erklären dir, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, um in dem Job richtig durchstarten zu können. Natürlich informieren wir dich auch über die Verdienstmöglichkeiten in diesem spannenden und vielseitigen Beruf.

Objektbetreuer/in: die Tätigkeiten

Objektbetreuer/innen betreuen Objekte hauptsächlich in technischer Hinsicht. Dabei müssen die Vorgaben der Eigentümer und der Hausverwaltung unbedingt beachtet werden. Zu den typischen Aufgaben eines Objektbetreuers / einer Objektbetreuerin gehören die regelmäßige Kontrolle der Objekte, der Außenanlagen und der haustechnischen Einrichtung (zum Beispiel der Rauchmelder, der Heizung und der Alarmanlage). Ferner sind Objektbetreuer/innen für Wartungsarbeiten und die Durchführung kleiner Reparaturen zuständig. Außerdem übernehmen Objektbetreuer/innen Pflege- und Reinigungsdienste.

Die aktuellen Stellenangebote im Bereich Objektbetreuung sind zumeist Stellen in Vollzeit. Ab und an gibt es auch Jobsangebote in Teilzeit. Gut zu wissen ist, dass die Stelle im Normalfall nicht als Aushilfe ausführbar ist. Dafür sind das Aufgabenspektrum und der Verantwortungsbereich einfach zu groß und zu komplex.

Objektbetreuer/in: mögliche Arbeitsbereiche und Branchen

Die Tätigkeit als Objektbetreuer/in kann in ganz unterschiedlichen Branchen ausgeführt werden. Insbesondere in der Immobilienwirtschaft ist die Nachfrage nach qualifizierten und verantwortungsbewussten Kräften groß. In der Immobilienwirtschaft gehört es zu den zentralen Aufgaben eines Objektbetreuers / einer Objektbetreuerin fremde Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu verwalten. Auch die Organisation von Erschließungen, Käufen und Verkäufen gehört zu den typischen Aufgaben. Ferner koordinieren Objektbetreuer/innen beispielsweise Projekte mit Bauträgern, Wohnungsbau- und Sanierungsgesellschaften und Immobilien- und Projektentwicklern.

Auch haben Objektbetreuer/innen die Möglichkeit, in der öffentlichen Verwaltung tätig zu sein. Bei einer solchen Tätigkeit sind die Betreuer/innen für die Gebäudebewirtschaftung von Ämtern, Behörden, Eigenbetrieben auf kommunaler Ebene sowie öffentliche Gebäude zuständig.

Wenn Objektbetreuer/innen wirtschaftliche Dienstleistungen anbieten, beziehungsweise übernehmen, sind diese für die Reinigung von Gebäuden, einzelner Räume und dem Inventar zuständig. Außerdem erbringen Objektbetreuer/innen weitere wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen.

Objektbetreuer/in: die Anforderungen

Um die Tätigkeit als Objektbetreuer/in ausüben zu können, sollten Bewerber möglichst eine abgeschlossene gewerbliche oder technische Berufsausbildung vorweisen können. Wer aus dem kaufmännischen Bereich kommt, sollte zumindest solide technische Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Da Objektbetreuer/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Außenanlagen kontrollieren und kleine Reparaturen und Wartungsarbeiten durchführen müssen, sollten diese handwerklich geschickt sein und „anpacken“ können. Gerne gesehen bei Personalverantwortlichen sind auch mehrere Jahre Berufserfahrung in einer vergleichbaren Position, da die Einarbeitung dann meist sehr schnell geht.

Da der Bedarf nach Objektbetreuern und Objektbetreuerinnen derzeit in ganz Deutschland recht groß ist, werden auch technisch interessierte und handwerklich begabte Quereinsteiger/innen händeringend gesucht. Wer also keine technische oder gewerbliche und auch keine kaufmännische Ausbildung vorweisen kann, sich aber dennoch für den Jobeinstieg interessiert, sollte sich unbedingt bewerben. Wer im Vorstellungstermin überzeugt und vielleicht direkt sein Geschick unter Beweis stellen darf, bekommt häufig eine direkte Jobzusage.

Die Tätigkeit eines Objektbetreuers / einer Objektbetreuerin ist vielseitig und dynamisch. Aus diesem Grund sollten Bewerber/innen unbedingt motiviert, engagiert und lernbereit sein. Zudem sollten Jobbewerber/innen freundlich und kommunikativ sein. Dies deshalb, weil die Betreuer/innen häufig im persönlichen Kontakt mit Kollegen, Vorgesetzten und Auftraggebern stehen. Da die Betreuung von Objekten sehr zeitintensiv ist und auch an Wochenenden und Feiertagen regelmäßig Arbeitseinsätze nötig sind, sollten Objektbetreuer/innen zeitlich flexibel sein.

Als Objektbetreuer/in arbeitest du in der Regel sehr selbstständig. Du solltest daher über ein gewisses Selbstbewusstsein verfügen und auch in stressigen Situationen einen kühlen Kopf behalten. Da du nicht permanent von einem Vorgesetzten oder Kollegen bei der Ausübung deiner Tätigkeit begleitet wird, arbeitest du im besten Fall sehr eigenverantwortlich.

Was verdient man als Objektbetreuer/in?

Objektbetreuer/innen in Deutschland verdienen aktuell im Durchschnitt 34.972 Euro brutto pro Jahr. Das Einstiegsgehalt liegt zurzeit bei durchschnittlich 24.752 Euro brutto jährlich. Das Maximalgehalt beträgt 45.414 Euro brutto pro Jahr. Die aufgeführten Zahlen stammen von der Website www.stellenanzeigen.de. Hier kannst du dich nicht nur über dein mögliches Gehalt als Objektbetreuer/in informieren, sondern findest auch direkt eine Vielzahl offener Stellen in diesem Bereich, auf welche du dich sofort und ohne Umwege bewerben kannst.

Ferner findest du auf der Seite regionale Unterschiede zur Bezahlung. Für alle deutschen Großstädte findest du das derzeitige Durchschnittsgehalt für Stellen als Objektbetreuer/in. Wie in fast allen Branchen und Berufen fällt auf, dass Arbeitsstellen in den alten Bundesländern weitaus besser bezahlt werden als Jobs in den neuen Bundesländern. In diesem Zusammenhang wird von einem „Ost-West-Gefälle“ gesprochen. Wie viel du genau als Objektbetreuer/in verdienen kannst, hängt davon ab, wie viel dein potenzieller Arbeitgeber zahlen kann und möchte. Außerdem sind deine Ausbildung, deine Erfahrung und dein Auftreten im Vorstellungsgespräch entscheidend dafür, wie viel du verdienen kannst.

Wir wünschen dir viel Erfolg bei deiner Suche nach einer Anstellung als Objektbetreuer/in und natürlich ganz viel Erfolg und Spaß im Job!

Die typischen Aufgaben einer Hausverwaltung sind kaufmännische Tätigkeiten wie Vereinnahmen und Verwaltung der Mieten, Aussprechen von Mahnungen, Abrechnungen gegenüber dem Eigentümer, Erstellung der Betriebskostenabrechnungen, Bezahlung anfallender Kosten, Beauftragung und Bezahlung von Versorgungsleistungen. Auch technische Tätigkeiten, wie der Betrieb und die Kontrolle der Heizung oder des Aufzugs und die Kontrolle von Dienstleistern, gehören zu den Verwaltungstätigkeiten.

Partner des Mieters bleibt immer der Vermieter

Die Hausverwaltung sollte weder mit dem Vermieter noch mit dem Hauswart verwechselt werden: Auch wenn Mieter meistens Kontakt zu ihrer Hausverwaltung aufnehmen, bleibt der Partner ihres Mietvertrages immer der Vermieter.

Die Hausverwaltung vertritt diesen nur in dem Umfang, den der Vermieter bestimmt. Wie groß dieser Umfang ist, kann in der Verwaltung nachgelesen werden.

Im Gegensatz zu den typisch...

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Der Hausmeister oder Hauswart ist vom Vermieter angestellt. Er hat sich um den Zustand des Hauses und vor allem der Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu kümmern und die hierfür erforderlichen Arbeiten zu verrichten. Typische Hausmeisteraufgaben sind: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schneebeseitigung, Wartungsarbeiten usw. Diese Kosten können als Betriebskosten über den Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Soweit der Hausmeister Verwaltungsaufgaben übernimmt oder Reparaturen durchführt, darf der hierauf entfallende Kostenanteil nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. Der Vermieter kann auch mit einem gewerblichen Unternehmen einen so genannten Hausmeisterdienstvertrag abschließen (LG Frankfurt WuM 96, 561).

Der Hausmeister hat auch darauf zu achten, dass die Hausordnung eingehalten wird.

Hat ein Mieter vertraglich die Hausmeistertätigkeit übernommen, kann er dafür im Zweifel auch eine angemessene Vergütung verlangen (AG Köln WuM 85, 374).

Die Kosten für den Hauswart

Hier ist vor allem darauf zu achten, dass der Mieter diese Kosten nicht doppelt zahlt!

Betreut der Hauswart z.B. die Wasserversorgung, die Heizung, die Warmwasserversorgung, den Aufzug oder reinigt er die Straßen und kümmert sich um die Müllabfuhr und die Entwässerung oder hat er die Hausbetreuung, die Ungezieferbekämpfung und die Gartenpflege übernommen, so dürfen für diese Kostenarten dann insoweit keine gesonderten Kosten angesetzt werden, da sie mit der Vergütung für den Hauswart abgegolten sind (AG Hamburg WuM 76, 29). Auch eine Aufteilung der Hausmeisterkosten auf die einzelnen Betriebskostenarten ist unzulässig (LG Hamburg WuM 90, 561; AG Hamburg WuM 98, 627).

Wichtig: Die Kosten für den Hauswart dürfen nur umgelegt werden, wenn der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eingehalten ist.

Schaltet der Vermieter eine Hausmeisterfirma ein, muss er dieses Gebot beachten (AG Köln WuM 99, 466). Die Kosten des beauftragten Unternehmens dürfen nicht doppelt so hoch wie die von Konkurrenzunternehmen sein.

Der Vermieter eines kleinen oder mittelgroßen Mietshauses darf aber nicht einfach Arbeiten, die der Hausmeister übernehmen kann, an Unternehmen vergeben oder dafür eigene Leute einstellen.

Die Kosten für den Hausmeister dürfen nicht zu hoch sein. Was angemessen ist, richtet sich vor allem nach seinem Aufgabengebiet und den vor Ort üblichen Preisen. Die von Gerichten angegebenen Beträge weichen deshalb stark voneinander ab und können nur eine grobe Orientierung sein.

Als überhöht wurden folgende, in Euro umgerechnete monatliche Hausmeisterkosten angesehen: mehr als 0,18 Euro/qm (AG Köln WuM 00, 680), mehr als 0,24 Euro/qm (AG Köln WuM 01, 515), mehr als 0,26 Euro/qm (AG Köln WuM 97, 27), mehr als 0,38 bis 0,46 Euro/qm (LG München I NZM 02, 286), mehr als 0,46 Euro/qm; AG Köln WuM 99, 235), mehr als 0,51 Euro/qm (LG Wuppertal WuM 99, 342).

Nach AG Dortmund (NJW-RR 96, 225) spricht ein höheres Gehalt als 40.000 Euro im Jahr für nicht umlagefähige Verwaltertätigkeit.

Typische Hausmeisteraufgaben sind körperliche Arbeiten, wie Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls (LG Köln WuM 92, 258).

Ist der Hausmeister – wie in der Praxis häufig anzutreffen – „Mädchen für alles“ und führt er neben den eigentlichen Hausmeistertätigkeiten auch kleinere Reparaturen durch und ist er auch für typische Hausverwaltungsaufgaben zuständig, kann der auf diese Arbeiten entfallende Kostenanteil nicht auf die Mieter umgelegt werden (LG Köln WuM 92, 258). In diesem Fall hatte der Hausmeister nur in der Hälfte seiner Arbeitszeit als Hausmeister gearbeitet. Konsequenz: Auch nur 50 % der ursprünglich geltend gemachten Hausmeisterkosten sind umlegbar. Das LG Mannheim (WuM 91, 594) kürzte die Hausmeisterkosten sogar auf ein Drittel der ursprünglich angesetzten Kosten. Soweit der Hausmeister Reparaturarbeiten und Verwaltungsaufgaben ausführt, sind die Hausmeisterkosten entsprechend zu kürzen, so auch LG Hannover (WuM 91, 540). In einem anderen Fall kürzte das LG Berlin die Hauswartkosten um 20 % (GE 02, 860).

Das Gleiche gilt, wenn mit einem Hausbetreuungsunternehmen ein Hausmeisterdienstvertrag abgeschlossen worden ist (LG Frankfurt/M. WuM 96, 561). Die Kosten für Verwaltungs- und Instandsetzungsaufgaben sind abzuziehen, z.B. Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen (LG München I WuM 00, 258; AG Köln WuM 99, 235). Oder auch Kosten für Werkzeug, Geräte und Reparaturmaterial (LG Wuppertal WuM 99, 342). Eine vom Vermieter durchgeführte Aufteilung der Kosten ist zu erläutern (AG Brühl WuM 96, 628). Zweifel am Umfang der „echten“ und umlagefähigen Hausmeistertätigkeit gehen zu Lasten des Vermieters (LG Karlsruhe WuM 96, 230; AG Köln WuM 2000, 37).

Sind Kosten für den Hauswart tatsächlich entstanden, dürfen Lohn- und Sozialbeiträge für ihn umgelegt werden (AG Kleve WuM 89, 28). Nicht aber eine Telefonkostenpauschale. Derartige Kosten gehören zur Hausverwaltung (AG Charlottenburg MM 88, 367).

Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er in die Kostenumlage einbezogen werden (AG Stuttgart WuM 97, 231). Das gilt sowohl hinsichtlich seines möglichen Gehaltes, das kann aber auch hinsichtlich der sonstigen Vermieterleistung für diesen Hausmeister gelten, zum Beispiel „mietfreies Wohnen“ (AG Köln WuM 97, 273).