Show Page 2
Ihre Suche im Wörterbuch nach ihre königliche Hoheit ergab folgende Treffer: Zurück zur bereichsübergreifenden Suche Substantiv, feminin – 1. oberste Staatsgewalt, Souveränität (eines Staates); 2a. fürstliche Persönlichkeit, Angehörige[r] einer regierenden … 2b. Anrede an eine fürstliche Persönlichkeit Substantiv, feminin – 1a. Titel und Anrede von Kaisern … 1b. Träger des Titels Majestät; 2a. Erhabenheit, Größe, die einer Sache … Anzeige Werbefreiheit aktivieren
Anzeige Werbefreiheit aktivieren Der Adelstitel gab den Rang eines Adligen in der gesellschaftlichen Hierarchie an. Viele Adelstitel waren ursprünglich Funktionsbezeichnungen. Die hier beschriebenen Adelstitel beziehen sich auf Europa im Mittelalter und in der Neuzeit. Vom Adelstitel zu unterscheiden ist einerseits der Prädikatstitel (die Anrede), andererseits das Adelsprädikat (im Deutschen das von, also der Namenszusatz als Kennzeichen der Adeligkeit). Überblick: Adelstitel und AdelsrängeIm Wesentlichen gab es die folgenden Titel (geordnet nach dem Rang in absteigender Folge)
RechtsgültigkeitAdelstitel wurden nach dem Ende des Ersten Weltkriegs (1918) in Deutschland und in Österreich im Jahre 1919 und sukzessive auch in den ehemaligen österreichischen Kronländern sowie in Ungarn nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Übergang in die kommunistische Republik abgeschafft. Eine Verleihung von Adelstiteln ist in diesen Ländern nicht mehr möglich. Der EuGH hat im Dezember 2010 entschieden, dass es ein Mitgliedstaat (im Anlassfall: Österreich) aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung (im Anlassfall: Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes) ablehnen darf, den an einen früheren Adelstitel erinnernden Bestandteil des Familiennamens eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat durch Adoption erworben werden könnte, anzuerkennen.[2] DeutschlandIm Deutschen Kaiserreich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 durch Leopold IV. zur Lippe verliehen, der am Tage seiner Abdankung Kurt von Kleefeld (1881–1934) in den Adelsstand erhob. Mit dem Übergang in die Weimarer Republik und dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 (Verfassung des Deutschen Reichs) wurden mit Art. 109 WRV alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die Adelsbezeichnungen (die Adelstitel und die Prädikate wie „von“ und „zu“) wurden zu Bestandteilen des Namens und dürfen seither nicht mehr verliehen werden.[3] Am 23. Juni 1920 verabschiedete die preußische Landesversammlung das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Nach diesem Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, wurden die Primogeniturtitel, die auch bisher lediglich den Familienoberhäuptern und Herrschern zustanden, aufgehoben. Die von Familie zu Familie unterschiedlichen allgemeinen Titel, die die übrigen Familienmitglieder trugen, wurden zu Bestandteilen des Familiennamens. Dies bedeutet, dass vormalige Titel wie zum Beispiel Prinz oder Graf, die früher allen Familienmitgliedern zustanden, als Namensbestandteile erhalten blieben, während Titel wie König, Großherzog usw., die nur den regierenden Personen (Herrschertitel) oder Familienoberhäuptern zustanden, ganz entfielen. Dies führte zu sehr unterschiedlichen Familiennamen. So tragen etwa die Nachkommen des ehemals königlichen Hauses Württemberg den Familiennamen „Herzog von Württemberg“ oder die Nachkommen des ehemaligen kurfürstlichen Hauses Hessen den Familiennamen „Prinz und Landgraf von Hessen“. In einer Übergangsregelung war festgelegt, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bereits einen Primogeniturtitel führten, diesen für ihre Person beibehalten durften. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926 (RGZ 113, 107 ff.) werden die früheren Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abgewandelt.[4][5][6] In der Bundesrepublik Deutschland galt die Weimarer Verfassung, soweit nicht einzelne Artikel Bestandteil des Grundgesetzes wurden, zunächst insgesamt einfachgesetzlich weiter. Nach einer Rechtsbereinigung in den 1960er Jahren ist nur Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV („Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden“) einfachgesetzlich noch in Kraft.[7] Darüber hinausgehende Rechtsfolgen hat ein Adelstitel heute nicht mehr. Allerdings findet er in manchen Gesellschaftskreisen und bei der Ermittlung des Ranges für das Protokoll immer noch Beachtung. Die von einigen Personen praktizierte Fortführung der historischen Adelstitel im gesellschaftlichen Leben hat keine namensrechtliche Bedeutung, auch ein Anrecht auf die Anrede mit einem Prädikatstitel, wie zum Beispiel „Durchlaucht“, besteht nicht mehr. ÖsterreichIn der neu entstandenen Republik Deutschösterreich (1918–1919) wurden am 3. April 1919 mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung alle Adelstitel, weltliche Ritter- und Damenorden sowie etliche Titel, Würden und die Privilegien des Adels abgeschafft und die Zuwiderhandlung unter Strafe gestellt (Geldstrafe oder bis zu sechs Monate Haft). Siehe auch: Österreichischer Adel In der Schweiz werden Adelstitel nicht als Bestandteil des Familiennamens anerkannt, Adelsbezeichnungen werden in amtlichen Papieren deshalb auch nicht eingetragen. Hingegen wird die Partikel „von“ durchaus von den Schweizer Behörden als Namensteil im Zivilstandsregister geführt. Dies hängt damit zusammen, dass er meist nicht auf eine adelige Herkunft oder Zugehörigkeit weist: Bei der Entstehung von Familiennamen im Mittelalter spielten neben Berufsbezeichnungen und Charakteristika von Personen auch Flur- und Gemeindenamen zur Identifikation eine Rolle. So sind von Moos, von Däniken und von Gunten keine adeligen Namen. Da die Eidgenossenschaft dazu seit dem 14. Jahrhundert faktisch und seit 1648 auch juristisch unabhängig vom heiligen römischen Reich deutscher Nation war, konnte es nach allen geltenden Regeln keinen „neuen“ Adel geben. Alte Adelsfamilien verloren mit der Zeit Besitz und Einfluss oder wanderten ab (Habsburger), nur wenige blieben im Gebiet der Eidgenossenschaft, wie die von Salis, von Erlach oder von Hallwyl. Zahlreiche weitere Namen wie von Graffenried oder von Wattenwyl sind ursprünglich „nur“ Patrizierfamilien, die sich das „von“ selbst zulegten. ErblichkeitDer Titel Kaiser, König und Großherzog stand nur einem regierenden Souverän zu. Er ging im Falle eines Thronverlustes nicht auf den Erben über. Dieser trug den Titel Prinz oder den entsprechenden Titel des Thronfolgers, zum Beispiel Georg Friedrich Prinz von Preußen (statt König von Preußen), Carl Herzog von Württemberg (statt „König von Württemberg“) oder Maximilian Markgraf von Baden (statt „Großherzog von Baden“). Adelstitel in verschiedenen Sprachen
Vizekönig war entgegen einem landläufigen Irrtum kein Adelstitel, sondern in einigen Monarchien die Amtsbezeichnung eines Gouverneurs in Kolonien bzw. Herrschaftsgebieten mit besonderem Prestige.
Internationale UnterschiedeAdelstitel und -systeme verschiedener Länder können zwar miteinander verglichen, nicht aber gleichgesetzt werden:
Siehe auch
Literatur
WeblinksCommons: Adelstitel – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Einzelnachweise
|