Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
Während der Trennung besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.

Unterhaltspflicht bedeutet laut Familienrecht, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Person verpflichtet werden kann, die Lebensbedürfnisse einer anderen Person mitzutragen.

Eine Unterhaltspflicht kann es für alle untereinander verwandten Personen geben. So ist es üblich, dass Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind (Kindesunterhalt). Ebenso können aber auch Kinder für ihre Eltern einstehen. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Großeltern und Kindern.
Darüber hinaus gibt es eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten bzw. geschiedenen Eheleuten. Geht aus einer Partnerschafft ein Kind hervor, so können auch Partner, welche nicht verheiratet sind, gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig sein.

Im Folgenden werden wir auf diese Situationen eingehen und erklären, wer wann wem gegenüber unterhaltspflichtig ist und wie eine Unterhaltszahlung aussieht.

Kindesunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt berechnen

Wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Eine Unterhaltspflicht kann für Kinder oder Ehegatten nach einer Trennung bzw. Scheidung bestehen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Welche Faktoren spielen für den Unterhalt eine Rolle?

Um zu bestimmen, wie hoch der Unterhalt ausfällt, spielen das Einkommen, der Unterhaltsbedarf und der Rang des Unterhaltsberechtigten eine wichtige Rolle.

Unterhaltspflicht in Deutschland: Grundlagen

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
Auch nach einer Scheidung kann eine Unterhaltspflicht bestehen.

Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten ergibt sich aus dem § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es, dass Ehegatten einander unterhaltspflichtig sind und sie durch ihr Arbeit und/oder Vermögen die Familie angemessen unterstützen müssen. Dabei kann auch die Haushaltsführung eine Unterhaltsleistung sein.

Kommt es zur Trennung und dann zur Scheidung, muss zwischen zwei Unterhaltsformen unterschieden werden. Denn als erstes muss der Unterhaltsberechtigte den Trennungsunterhalt geltend machen. Erst wenn die Scheidung rechtskräftig ist, kommt es zum Scheidungsunterhalt, welcher ebenfalls beantragt werden muss.
§ 1361 Abs. 1 BGB regelt die Unterhaltspflicht für getrenntlebende Paare. Hierzu heißt es:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen […].

Der Unterhaltsberechtigte muss nur dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen möglich ist. Dabei kommt es darauf an, ob er zuvor erwerbstätig war und wie lange die Ehe bestand.

Mit Rechtskraft der Scheidung wird der Trennungsunterhalt eingestellt. Nun muss der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Unterhaltspflicht nach der Scheidung stellen (auch nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt).

Dieser Antrag wird allerdings nur bewilligt, wenn die gesetzlich geregelten Unterhaltsbestände greifen. Ehebedingte Nachteile können geltend gemacht werden, wenn/wegen …

  • § 1570 BGB: ein Kind betreut wird, ein Betreuungsgeld ist nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes zu zahlen
  • § 1571 BGB: Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann
  • § 1572 BGBKrankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann
  • § 1573 Abs. 1 BGBkeine angemessene Tätigkeit gefunden wird
  • § 1573 Abs. 2 BGB: es trotz angemessener Tätigkeit nicht möglich ist, den Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten (Aufstockungsunterhalt)
  • § 1575 BGB: eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschuldung absolviert wird, was wegen der Ehe bisher nicht möglich war bzw. um die ehelichen Nachteile auszugleichen
  • § 1576 BGB: der Antrag der Billigkeit entspricht.

Eine Unterhaltspflicht gibt es weiterhin nur, wenn die Ehe länger als ca. zwei Jahre bestand. Die Unterhaltspflicht für ein Kind und anderen Verwandte in gerader Linie ergibt sich aus §§ 1601 ff BGB.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass nur unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Für minderjährige, unverheiratete Kinder gilt: Wenn sich Eltern in der Lage befinden, Unterhalt zu zahlen, so müssen sie die Mittel nutzen, um ihren eigenen und den Unterhalt des Kindes zu finanzieren. Hat das Kind eigenes Vermögen, welches für die Lebensunterhaltungskosten ausreicht, so ist dieses zu verwenden.

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
Ob es eine Unterhaltspflicht gibt, hängt unter anderem vom Einkommen der geschiedenen Eheleute ab.

Für unverheiratete Kinder, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt: Solange diese sogenannten privilegierten Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden, unterliegen die Eltern der Unterhaltspflicht, es sei denn, die Kinder könnten ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Vermögen bestreiten (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfassen die Unterhaltszahlungen für Kinder auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Handelt es sich bei der Ausbildung der Kindern also um eine Erstausbildung (dazu zählt auch das Studium), so sind auch hier die Eltern unterhaltspflichtig.

Wer ist wann unterhaltspflichtig?

Faktoren bei der Unterhaltspflicht

Im Wesentlichen kommt es auf drei Faktoren bei der Berechnung des Unterhalts an.

  • Einkommen der Parteien
  • Unterhaltsbedarf
  • Rang des Unterhaltsberechtigten

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen hängt erst einmal ab, in welcher Höhe und an wie viele Unterhaltsberechtigte er Unterhalt zahlen kann. Die Höhe der Unterhaltszahlung ist dann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Kann er dem Unterhaltsanspruch nicht nachkommen, so bekommen die Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt. Allerdings darf die Leistungsfähigkeit nicht schuldhaft gemindert werden. Der Unterhaltspflichtige darf also nicht seine Erwerbstätigkeit aufgeben, damit der nicht leistungsfähig ist.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. In welcher Rangfolge den Berechtigten der Unterhalt zugeht, ist ebenfalls geregelt. Die Rangfolge sieht wie folgt aus und ergibt sich aus § 1609 BGB:

  • Erster Rang: minderjährige und privilegierte volljährige Kinder,
  • Zweiter Rang: Elternteile, welche die Kinder betreuen; Ehegatten und geschiedene Ehegatten, sofern die Ehe von langer Dauer war,
  • Dritter Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen,
  • Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen,
  • Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  • Eltern,
  • weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

Unterhalt und Leistungsfähigkeit

Um der Unterhaltspflicht nachzukommen, muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Kann er keine Alimente bzw. keinen vollen Unterhalt zahlen, so ist er nur begrenzt oder gar nicht leistungsfähig. Der Berechtigte erhält dann seine Alimente nur zu Teilen oder gar nicht.

Dem Unterhaltspflichtigen wird ein Existenzminimum zugesichert und der Eigenbedarf wird in einen notwendigen und einen angemessenen Eigenbedarf unterteilt.

  • Ein notwendiger Eigenbedarf besteht gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern.
  • Ein angemessener Eigenbedarf besteht gegenüber volljährigen Kindern und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten

Daraus ergibt sich dann ein Selbstbehalt, welcher dem Pflichtigen zusteht (§ 1603 BGB). Bei einer Unterhaltspflicht für Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.160 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig beläuft sich der Selbstbehalt auf 960 Euro.

Grundsätzlich obliegen Unterhaltspflichtige der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige alles Nötige tut, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Im konkreten Fall kann dies bedeuten, dass eine Aufnahme einer besser bezahlten Arbeitsstätte oder eine Nebentätigkeit notwendig wird (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Unterschreitet eine Unterhaltszahlung den Selbstbehalt, so wird eine Mangelfallrechnung aufgestellt.

Unterhaltspflicht für Kinder

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
Gegenüber den Kindern haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht.

Sind Eltern getrennt oder geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt. Dieser ergibt sich aus der Unterkunft, der Verpflegung oder beispielsweise der Kleidung.

Der andere Elternteil hat einen Barunterhalt zu leisten. Dieser ist im Voraus bereitzustellen. Auf welche Höhe sich dieser Betrag beläuft, ergibt sich im Wesentlichen aus der Düsseldorfer Tabelle.

Eine Ausnahme diesbezüglich gibt es: Lebt das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater, muss entsprechend auch die Unterhaltsform wechseln. Wohnt das Kind also bei der Mutter, hat diese den Naturalunterhalt und der Vater den Barunterhalt zu zahlen. Wohnt das Kind wieder beim Vater, muss dieser den Naturalunterhalt leisten und die Mutter entsprechend den Barunterhalt.

Gleiches gilt für privilegierte Kinder bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres. Wohnt das Kind für eine Ausbildung oder ein Studium auswärtig, so haben beide Elternteile nach § 1610 Abs. 2 BGB den Barunterhalt zu leisten. Was die Wahl der Ausbildung oder des Studiums angeht, so muss diese bzw. dieses den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen.

Unterhaltspflicht für den Ehegatten

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den Einkommen der (geschiedenen) Ehegatten. Der Ehegatte, der mehr verdient, muss 3/7 der Differenz der Einkommen an den Unterhaltsberechtigten zahlen. Eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht aber nur während der Ehe und der Trennung. Nach der Scheidung muss ein ehelicher Nachteil (gesetzlich geregelte Unterhaltsbestände) zum Tragen kommen, damit eine Unterhaltspflicht entsteht.

Bedürftigkeit und Unterhalt

Wie bereits angedeutet, muss eine Bedürftigkeit bestehen, um eine Unterhaltsverpflichtung zu fordern. Eine Bedürftigkeit besteht immer dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestritten werden kann (§§ 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB). Bei geschiedenen Ehegatten ist entsprechend Vermögen bzw. Einkommen anzurechnen und eventuell der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen (§ 1578b BGB).

Die Düsseldorfer Tabelle gibt nur Auskunft über den sogenannten Elementarunterhalt. Zusätzlich können weitere Unterhaltszahlungen zu leisten sein:

  • bei Kindern kann ein Sonderbedarf (unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf) oder ein Mehrbedarf (länger anfallende Kosten) entstehen (§ 1613 Abs. 2 BGB).
  • bei getrennt lebenden Ehegatten kann ein Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden, sofern die Scheidung rechtshängig wird (§ 1361 Abs 1. Satz 2 BGB)
  • bei geschiedenen Ehegatten kann ein Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden (§1578 Abs. 2, 3 BGB).

Kein Unterhaltseingang

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
Theoretische Unterhaltspflicht gegenüber allen Verwandten: So kann es zu unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern kommen.

In der Realität sind zwei Fälle denkbar,  warum die Unterhaltszahlungen ausbleiben. Wenn die Kinder keinen Unterhalt bekommen, hilft die Unterhaltsvorschusskasse aus.

Unterhaltspflichtige/r kann nicht zahlen

Unterschreitet der Pflichtige mit den Unterhaltszahlungen seinen Selbstbehalt, so ist er nicht leistungsfähig und damit muss er keine Alimente zahlen. Dies muss allerdings auch bewiesen werden. Können die Unterhaltszahlungen nicht getätigt werden, so bekommen die Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt.

Unterhaltspflichtige/r will nicht zahlen

Kann der Unterhaltspflichtige trotz Leistungsfähigkeit zahlen, tut es aber nicht, so kann er vom Familiengericht zu Unterhaltszahlungen verklagt werden. Bleiben dann die Zahlungen weiter aus, so drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kündigt der Unterhaltspflichtige seinen Job, um so um die Zahlungen herumzukommen, wird ein fiktives Einkommen unterstellt. Bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens wird von den branchenüblichen Einkommen ausgegangen, welches der Pflichtige mit seinem erlernten Beruf verdienen könnte.

Nach § 170 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann sich strafbar machen, wer die Unterhaltspflicht verletzt. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Diese Straftat liegt allerdings nur vor, wenn auch die Tatbestände erfüllt sind. Besteht keine Leistungsfähigkeit, ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Kündigt allerdings ein Pflichtiger absichtlich oder lehnt eine besser bezahlte Arbeitsstelle ab, dann ist der Straftatbestand erfüllt.

Unterhaltsvorschusskasse

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
Können nach der Scheidung ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden, ist der Bevorteilte in der Unterhaltspflicht.

Die Unterhaltsvorschusskasse kann einspringen, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Bei Kindern, die älter als 12 Jahre alt sind, wird der Unterhaltsvorschuss jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, z. B. wenn sich nur dadurch eine Hilfebedürftigkeit des Kindes vermeiden lässt. Der Anspruch auf Unterhalt geht dann an die Vorschusskasse über, dies wird dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt.

Dieser hat dann die Unterhaltszahlungen nicht mehr direkt an sein Kind zu richten, sondern an die Unterhaltsvorschusskasse. Zahlt der Unterhaltspflichtige dennoch an das Kind, muss er trotzdem auch an die Unterhaltsvorschusskasse zahlen.

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?
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