Wann wird entschieden ob die schulen schließen januar

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Aktuelle Ankündigung:
Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 5. April 2022 beschlossen, die generellen, anlasslosen Testungen an den Schulen in Bayern ab dem 1. Mai 2022 einzustellen. Ebenfalls zum 1. Mai 2022 wird die 3G-Regelung für Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen aufgehoben.

Bis einschließlich 30. April 2022 gelten die bisherigen Regelungen unverändert. Somit kann den erfahrungsgemäß höheren Infektionszahlen unter den Schülerinnen und Schülern, mit denen nach den Osterferien zu rechnen ist, wirksam begegnet werden.

Detailliertere Hinweise und Informationsmaterialien zu den Verhaltensempfehlungen bei Infektionen bzw. Covid-19-typischen Symptomen für Erziehungsberechtige, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, aber auch zu den künftigen allgemeinen Hygieneempfehlungen im Schulgebäude werden rechtzeitig vor dem 1. Mai auch auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.


Zahlreiche Maßnahmen sorgen für einen sicheren Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen Zahlreiche Maßnahmen sorgen für einen sicheren Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen

Hier haben wir Informationen zu Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz an Bayerns Schulen sowie zu Beratungsmöglichkeiten übersichtlich zusammengefasst. Darüber hinaus ergänzen wir diese Seite fortwährend um Antworten auf „Häufig gestellte Fragen“ (FAQ) rund um das Coronavirus. (Stand: 05.04.2022, 15:45 Uhr)

  • Als Teil des „Basisschutzes“ werden die regelmäßigen Testungen für Schülerinnen und Schüler zunächst im bisherigen Umfang fortgeführt.
  • An den Grundschulen, der Grundschulstufe der Förderzentren sowie an Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen finden zweimal pro Woche PCR-Pooltests (www.km.bayern.de/pooltests) statt. Zusätzlich wird am Montagmorgen zu Unterrichtsbeginn ein zusätzlicher Selbsttest durchgeführt – unabhängig davon, ob in der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe an diesem Tag auch eine PCR-Pooltestung stattfindet.
  • Auch an den weiterführenden Schulen finden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zweimal pro Woche PCR-Pooltests (www.km.bayern.de/pooltests) statt. Zusätzlich wird am Montagmorgen zu Unterrichtsbeginn ein zusätzlicher Selbsttest durchgeführt – unabhängig davon, ob in der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe an diesem Tag auch eine PCR-Pooltestung stattfindet. 
  • In allen anderen Jahrgangsstufen an den weiterführenden Schulen finden dreimal pro Woche Selbsttests (www.km.bayern.de/selbsttests) statt.  
  • Alternativ zur Testung in der Schule kann ein negativer Testnachweis auch durch einen Test erbracht werden, der außerhalb der Schule von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde (PCR-, POC-Antigen-Schnelltest oder weiterer Test nach Amplifikationstechnik). 

Nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse werden die Testungen intensiviert. Ab dem Tag, an dem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen für die Dauer des intensivierten Testregimes an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden oder vorliegen. Diese Regelung gilt an allen Schularten und jeweils für die ganze Klasse, der die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird (insbes. in der Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums) gilt die Intensivierung der Testungen jeweils für den gesamten Jahrgang.​ Konkret bedeutet das: 

  • In Schulen bzw. in Jahrgangsstufen, in denen Selbsttests stattfinden, wird für die folgenden fünf Unterrichtstage an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet.
  • In Schulen bzw. in Jahrgangsstufen, in denen PCR-Pooltests durchgeführt werden, wird – ergänzend zu den regulären Pool- bzw. Selbsttests – an Tag 5 nach dem letzten engen Kontakt zum bestätigten Infektionsfall ein Selbsttest in der Klasse durchgeführt. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Test am nächstfolgenden Schultag nachgeholt, auch wenn am selben Tag ein PCR-Pooltest stattfindet.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen.

Schülerinnen und Schüler, die nicht an den schulischen Testungen teilnehmen, müssen nach einem bestätigten Infektionsfall für die Teilnahme am Präsenzunterricht einen externen Testnachweis nach den Vorgaben des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der 16. BayIfSMV erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein. Diese Regelung gilt unabhängig von der Schulart und der jeweils zugrundeliegenden Testart.

Weitere Informationen zu den Testungen finden Sie auf den Unterseiten zu den Pooltests und Selbsttests – dort haben wir auch jeweils Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesen Themenbereichen für Sie zusammengestellt.

Ab dem 3. April wird für die Dauer des intensivierten Testregimes das Tragen einer Maske auch am Sitzplatz während des Unterrichts bzw. während der Ganztagesangebote bzw. der Mittagsbetreuung nachdrücklich empfohlen.

Nach einem bestätigten Infektionsfall werden die Testungen in einer Klasse intensiviert. Ab dem Tag, an dem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen für die Dauer des intensivierten Testregimes an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden oder vorliegen. Diese Regelung gilt an allen Schularten und jeweils für die ganze Klasse, der die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird (insbes. in der Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums) gilt die Intensivierung der Testungen jeweils für den gesamten Jahrgang.
Konkret bedeutet das:

  • In Schulen bzw. in Jahrgangsstufen, in denen Selbsttests stattfinden, wird für die folgenden fünf Unterrichtstage an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet.
  • In Schulen bzw. in Jahrgangsstufen, in denen PCR-Pooltests durchgeführt werden, wird – ergänzend zu den regulären Pool- bzw. Selbsttests – an Tag 5 nach dem letzten engen Kontakt zum bestätigten Infektionsfall ein Selbsttest in der Klasse durchgeführt. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Test am nächstfolgenden Schultag nachgeholt, auch wenn am selben Tag ein PCR-Pooltest stattfindet. 

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen.

Schülerinnen und Schüler, die nicht an den schulischen Testungen teilnehmen, müssen nach einem bestätigten Infektionsfall für die Teilnahme am Präsenzunterricht einen externen Testnachweis nach den Vorgaben des § 4 Abs. 6 Nrn. 1 oder 2 der 15. BayIfSMV erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein. Diese Regelung gilt unabhängig von der Schulart und der jeweils zugrundeliegenden Testart.

In den Lehrplänen werden weiterhin Schwerpunkte gesetzt, nicht jedes Themengebiet muss dabei gleich intensiv behandelt werden. In den Abschlussklassen ist klar unterschieden, was für die Abschlussprüfungen wichtig ist und was nicht.

Unter dem Motto „gemeinsam.Brücken.bauen“ richten die Schulen auch im kommenden Schuljahr z. B. zusätzliche „Brückenkurse“ am Nachmittag ein. Das Angebot wächst ab Herbst – je nach konkretem Bedarf und Situation vor Ort – schrittweise auf und soll auch im Schuljahr 2022/23 fortgesetzt werden. Dabei geht es nicht nur darum, Lernrückstände abzubauen – die Schülerinnen und Schüler sollen auch wieder Gemeinschaft erleben und so ihre sozialen Kompetenzen stärken können.

Für individuelle Beratung und Unterstützung stehen die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vor Ort sowie an den Staatlichen Schulberatungsstellen zur Verfügung.

Wie bisher sind regelmäßiges Händewaschen, Abstandhalten und regelmäßiges Lüften die wirksamsten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus – auch gegen die Mutationen.

Außerdem bestehen folgende Maßnahmen des „Basisschutzes“ an den Schulen:

Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist ein aktueller, negativer Covid-19-Test.

Ein negatives Testergebnis kann erbracht werden

  • durch einen Test, der unter Aufsicht in der Schule durchgeführt wird oder
  • durch einen PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest oder einen weiteren Test nach Amplifikationstechnik, der von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde.

Ein außerhalb der Schule durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nach wie vor nicht aus.

Die dem Testnachweis zugrundliegende Testung darf zum Unterrichtsbeginn am jeweiligen Schultag bei einem PCR-Test oder einem weiteren Test mittels Amplifikationstechnik vor höchstens 48 Stunden, bei einem PoC-Antigentest vor höchstens 24 Stunden durchgeführt worden sein.

Wenn Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn nicht an den Selbsttests bzw. PCR-Pooltests in der Schule teilnehmen soll und auch kein alternatives negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, müssen Sie dies der Schule mitteilen. Ein Schulbesuch ist dann nicht möglich.

  • Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler dürfen nur dann am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen sowie an der Mittagsbetreuung und Angeboten der schulischen Ganztagsbetreuung teilnehmen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen können. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Drittimpfung („Booster“) erhalten haben. (Mehr Informationen finden Sie in der FAQ „Was ist bei der Testung von kürzlich genesenen Schülerinnen und Schülern zu beachten?“)
  • Für Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätige Personen und schulfremde Personen gilt die 3G-Regel auf dem gesamten Schulgelände. Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätige Personen und externe, schulfremde Personen dürfen die Schule nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können. (Mehr Informationen finden Sie in den FAQ „Wie wird die 3G-Regel für schulisches Personal umgesetzt?“ und „Wie wird die 3G-Regel für externe Personen umgesetzt?“)

Nach einem bestätigten Infektionsfall werden zusätzlich die Testungen in einer Klasse intensiviert, zudem wird das Tragen einer Maske für fünf Schultage auch im Unterricht empfohlen (siehe dazu auch die FAQ „Was passiert nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse?“).

Wichtige Fragen und Antworten zu den Testungen finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests sowie www.km.bayern.de/pooltests.

Kranke Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie

  • Fieber
  • Husten
  • Kurzatmigkeit, Luftnot
  • Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
  • Hals- oder Ohrenschmerzen
  • (fiebriger) Schnupfen
  • Gliederschmerzen
  • starke Bauchschmerzen
  • Erbrechen oder Durchfall

sollten die Schule nicht besuchen.

Ein Schulbesuch sollte erst wieder erfolgen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist.

In jedem Fall sollte vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Wird kein negatives Testergebnis vorgelegt, soll die Schule erst wieder besucht werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler keine Krankheitssymptome mehr aufweist und die Schule ab Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.

*) Die Durchführung eines solchen Tests ist z. B. in lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen möglich.

Ein Merkblatt zum Umgang mit Krankheitssymptomen finden Sie hier:

Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt eine besondere Bedeutung zu, da durch regelmäßige Frischluft die Ansteckungsgefahr z. B. in Klassenräumen verringert werden kann.

Mindestens alle 45 min ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten (mindestens 5 min) vorzunehmen; sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich alle 20 min eine zusätzliche Stoßlüftung bzw. Querlüftung vorzunehmen. In Sporthallen ist die Übungszeit auf zwei Unterrichtsstunden beschränkt. Bei Klassenwechsel und in den Pausen ist für einen ausreichenden Frischluftaustausch zu sorgen.

Im musischen Bereich gilt:
Nach Unterricht im Gesang oder im Blasinstrument gilt der Grundsatz: Nach jeweils 20 Minuten Unterricht soll abhängig von der Temperaturdifferenz 5 bis 10 Minuten gelüftet werden.

Es besteht keine Maskenpflicht mehr während des Sportunterrichts in geschlossenen Räumen (Turnhalle). Gleiches gilt für weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote (z. B. Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung). Im Übrigen sollen weiterhin die künftig als Empfehlung zu verstehenden Vorgaben gemäß Nr. III.7.2 der derzeit gültigen Fassung des Rahmenhygieneplans Schulen beachtet werden. Insbesondere wird weiterhin empfohlen, Sportunterricht, soweit es die Witterungsbedingungen erlauben, im Freien durchzuführen und auf das Abstandsgebot unter allen Beteiligten soweit möglich zu achten. Hierfür sollen die durch die Sportstätten und Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten auch zu einer Sportausübung ohne Körperkontakt nach Möglichkeit zielgerichtet genutzt werden, sofern nicht zwingende pädagogische Gründe dies erfordern, z. B. im Rahmen der Hilfestellung.

Sportarten, bei denen vorübergehend Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind dennoch grundsätzlich durchführbar.

Auch im Schwimmunterricht ist natürlich weiterhin keine Maske erforderlich. Auf einen entsprechenden Abstand ist auch hier zu achten.

Nein. Im Unterschied zum Vorjahreszeitraum fand bzw. findet schulischer Sportunterricht gemäß den Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und des Rahmenhygieneplans Schulen (RHP) statt (s. auch FAQ „Welche Regelungen gelten für den Sportunterricht?“). Auch der außerschulische Sportbetrieb ist möglich, sodass Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich gewährleistet sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Spielleistung auf Grundlage der Regelung gem. Nr. II.2.2.2 sowie III.3.2.3.2 der Bekanntmachung zur Durchführung des Sportunterrichts in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (KWMBl I 2009, S. 7), sofern es der Infektionsschutz erfordert, ggf. auch durch Modifikationen des Zielspiels erbracht werden kann, z. B. durch Verkleinerung der Mannschaftsgröße (z. B. 2: 2 im Volleyball) oder Überzahlspiel.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass für die Durchführung sportpraktischer Abiturprüfungen der gesamte Abiturprüfungszeitraum zur Verfügung steht. In Abhängigkeit vom weiteren Pandemieverlauf kann es insoweit auch zur Eindämmung des Infektionsgeschehens gerade mit Blick auf die etwaigen Auswirkungen auf die Abiturprüfung vorzugswürdig sein, diesen zeitlichen Spielraum zu nutzen und die sportpraktischen Abiturprüfungen an das Ende des Abiturprüfungszeitraums zu verlagern.

Die Organisation des Schülerverkehrs erfolgt vor Ort unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten in enger Abstimmung der jeweiligen Aufgabenträger und der Schulen. Aufgabenträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerinnen bzw. Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten weitere Informationen vor Ort. 

Bei der Schülerbeförderung ist den Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung zu tragen. Das Abstandsgebot ist grundsätzlich einzuhalten, soweit möglich. Im ÖPNV besteht auch über den 2. April 2022 hinaus die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes, im freigestellten Schülerverkehr (Schulbus etc.) wird das Tragen einer Maske nachdrücklich empfohlen.

Für Externe – d. h. Personen, die weder Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder sonstige an der Schule tätige Personen sind – gilt auch nach dem 2. April 2022 weiterhin die „3G-Regel“ auf dem gesamten Schulgelände.

Das bedeutet: Eltern bzw. Erziehungsberechtigte dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind – ganz gleich, ob sie nur kurz etwas an der Schule abgeben wollen oder ein Beratungsgespräch mit einer Lehrkraft vereinbart haben.

Der Zugang zum Schulgelände und der erforderliche 3G-Nachweis sind zu kontrollieren.

Folgende Punkte sind daher dringend zu berücksichtigen:

  • Bitte betreten Sie das Schulgelände nur in dringenden Ausnahmefällen!
  • Kinder sollen bei Unterrichtsbeginn maximal bis zum Eingang des Schulgeländesnicht aber bis zum Schulgebäude begleitet und nach Unterrichtsschluss auch außerhalb des Schulgeländes wieder abgeholt werden.
  • Wo immer möglich, finden Beratungsgespräche (z. B. im Rahmen der Sprechstunden der Lehrkräfte) per Telefon oder per Videokonferenz statt.
  • Sofern ein Schulbesuch dringend erforderlich ist, soll dieser Besuch vorher gegenüber der Schule angemeldet werden.
  • Ein entsprechender 3G-Nachweis muss mitgeführt werden. Sofern kein gültiger Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt wird, muss ein externer Testnachweis (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test, nicht älter als 24 bzw. 48 Stunden) erbracht werden.
  • An den Schulen kann für externe Personen kein Test unter Aufsicht durchgeführt werden!

Ein Elternschreiben mit Hinweisen zur Umsetzung der 3G-Regel an den Schulen finden Sie hier:

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen können die Anbieter der Staatlichen Lehrerfortbildung auf allen Ebenen ab Beginn der Osterferien am 11. April 2022 wieder Lehrgänge in Präsenz abhalten. Die Entscheidung, ob Lehrgänge im Präsenzformat oder in einem Online-Format durchgeführt werden, trifft der jeweilige Anbieter. Sollte die weitere Entwicklung der Pandemie wider Erwarten doch eine andere Regelung erfordern, erfolgt frühzeitig eine gesonderte Information.

Für alle Präsenzlehrgänge sind die Zugangsbeschränkungen der BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Alle Präsenzlehrgänge finden weiterhin im Rahmen von strengen Hygienekonzepten statt, die sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt des Präsenzlehrgangtermins gültigen Fassung der BayIfSMV richten. Die teilnehmenden Lehrkräfte erhalten mit ihrer Einladung zum jeweiligen Präsenzlehrgang genaue Informationen zu den jeweils geltenden Zugangsbeschränkungen und Hygienebestimmungen sowie den Hinweis, dass diese, falls erforderlich, kurzfristig angepasst werden.

Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte im Präsenzunterricht tätig. Gleichwohl gilt es zu berücksichtigen, dass bestimmte Personengruppen (v. a. Schwangere und teilweise Personen mit Vorerkrankungen) zu ihrem eigenen Schutz bis auf Weiteres nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können.

Für Schwangere besteht weiterhin ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Dies schließt auch Schwangere ein, welche bereits vollständig geimpft oder genesen sind oder sich freiwillig zum Dienst an der Schule bereit erklären.

Lehrkräfte mit Vorerkrankungen/ besonderen Risikofaktoren, für die weiterhin eine besondere Gefährdungssituation besteht oder eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, müssen eine individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vornehmen lassen. Die weiterhin bestehende besondere Schutzbedürftigkeit der Lehrkraft ist darzulegen und es sind Vorschläge zu unterbreiten, mit welchen Mitteln dieser im Rahmen eines Einsatzes im Präsenzunterricht Rechnung getragen werden könnte.

Wenn der besonderen Schutzbedürftigkeit der Lehrkraft auch mit besonderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, so muss die Ärztin/der Arzt bescheinigen, dass ihr Einsatz im Präsenzunterricht und in sonstiger Präsenzform nicht vertretbar ist, weil das Risiko im Fall einer Infektion, schwer zu erkranken, weiterhin besteht. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederum längstens 3 Monate gilt, erforderlich. Auf Atteste aus dem Schuljahr 2020/2021 kann nicht mehr zurückgegriffen werden. Bitte gehen Sie im Zweifel auf Ihre Schulleitung zu und besprechen Sie, welche Anforderungen an die individuelle Risikoprüfung und die ärztliche Bescheinigung zu stellen sind.

Schwangere Lehrkräfte und Lehrkräfte mit Vorerkrankungen/besonderen Risikofaktoren, die nicht in Präsenz an der Schule eingesetzt werden können, nehmen in der Folge ihren Dienst in häuslicher Tätigkeit wahr.

Sie können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben einbezogen werden, welche ortsungebunden erbracht werden können. Bei der Aufgabenverteilung ist auf eine gleichmäßige und gerechte Arbeitsbelastung aller Beschäftigten zu achten. Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit nicht unterrichtlichen Tätigkeiten betraute Lehrkraft ihre Arbeitszeit erfüllt. Ihre Arbeitszeit und ihr Urlaubsanspruch ist wie bei Beamten/Angestellten des öffentlichen Dienstes üblich zu bemessen. Eine Lehrkraft mit voller UPZ, die keine unterrichtliche Tätigkeit erbringt, hat daher im Durchschnitt pro Arbeitswoche 40 Zeitstunden zu leisten, für eine Lehrkraft in Teilzeit gilt eine entsprechend anteilig reduzierte Anzahl an Zeitstunden. Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt pro Kalenderjahr 30 Tage (Ausnahme: 35 Tage bei schwerbehinderten Beamten), bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Wochentage besteht lediglich ein entsprechend reduzierter Urlaubsanspruch. Tätigkeiten, für die die Lehrkraft entsprechende Anrechnungsstunden erhält, können im Regelfall ohnehin von ihr weiter ausgeübt werden.

Bei Lehrkräften mit Vorerkrankungen/besonderen Risikofaktoren ist auch denkbar, dass sie in einem Einzelraum in der Schule, in welchem sie keinen Personenkontakten ausgesetzt sind, ihre Dienstaufgaben erledigen.

Der Einsatz der genannten Personengruppen ist insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen denkbar:

  • Unterstützung des Kollegiums bei der Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts und bei Korrekturarbeiten, Erstellen von Unterrichtsmaterialien, Lernkonzepten, etc.
  • Übernahme allgemeiner Verwaltungsarbeiten zur Entlastung von Sekretariat und Schulleitung
  • Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Teamlehrkräften
  • Tätigkeiten im Rahmen des Förderprogramms „gemeinsam.Brücken.bauen“
  • Distanzunterricht (wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen)

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß auch für sonstiges, an der Schule tätiges staatliches Personal.

Alle relevanten Informationen (z. B.  Hinweise zum Ablauf der Prüfung, Maßnahmen zur Infektionsprävention, Sonderregelungen) sind auf einer eigenen Übersichtsseite unter www.km.bayern.de/ministerium/termine/1-staatspruefung-anmeldung-pruefungen.html zusammengestellt. Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert.

Die Schulen bzw. örtlichen Prüfungsvorsitzenden (GS/MS/FöS) erhalten hierzu stets detaillierte Informationen und werden gebeten, die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zeitnah und verlässlich zu informieren.

Bei schulischen Fragen, bei kleinen oder großen Sorgen, aber auch bei Streit oder Ärger mit den Eltern, bei Problemen mit Dir selbst oder mit Freunden stehen Dir schulische wie außerschulische Ansprechpartner zur Verfügung.

Schulische Ansprechpartner:

Genauso wie sonst kannst Du Dich bei Problemen an Personen Deines Vertrauens wenden. Das kann in der Schule Deine Klassenlehrkraft oder eine andere Lehrkraft Deines Vertrauens sein, z. B. eine Verbindungslehrkraft. Besondere Ansprechpartner sind die für Deine Schule zuständige Beratungslehrkraft und die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe. Sie unterliegen einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit, d. h. sie dürfen ohne Dein Einverständnis nichts über Euer Gespräch an Dritte weitergeben.

Auch die Staatlichen Schulberatungsstellen sind gerne Ansprechpartner für Dich.

Außerschulische Ansprechpartner:

Außerschulische Ansprechpartner sind vor allem dann wichtig, wenn es nicht um schulische Fragen geht. In den Medien wird immer wieder berichtet, dass es während eines Lockdowns in Familien leichter zu Streit und auch zu Gewalt kommen kann. Wenn Du Rat und Hilfe brauchst, z. B. wenn Du von Gewalt betroffen bist, oder andere Personen, die Du kennst, kannst Du Dich an folgende Stellen wenden und Dich mit jemandem austauschen, der sich gut mit solchen Situationen auskennt:

  • Nummer gegen Kummer: 116 111
    Montag bis Samstag von 14 – 20 Uhr
  • bke-Jugendberatung
    Hier findest Du viele andere Jugendliche, mit denen Du Dich austauschen kannst, und erfahrene Beraterinnen und Berater, die Dich unterstützen.
  • Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530 Für alle Fragen und Hilfe bei sexuellem Kindesmissbrauch kannst Du hier anrufen und vertraulich sprechen: Montag, Mittwoch und Freitag von 9 – 14 Uhr

    Dienstag und Donnerstag von 15 – 17 Uhr

  • Save-me-online.de
    Hier kannst Du Dich online zu allen Fragen von sexueller Gewalt beraten und Dir helfen lassen.

Weitere außerschulische Ansprechpartner findest Du hier und über Deine Schule.

Bitte lesen Sie zu Ihrer Anfrage zunächst unsere FAQ bzw. unsere Informationsseite zu den Selbsttests an Schulen und zu PCR-Pooltests an Grund- und Förderschulen.

Die Corona-Telefonhotline des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus steht Eltern bei dringenden Fragen rund um Schule und das Coronavirus zur Verfügung. Die Hotline ist außerhalb der bayerischen Schulferien von Montag bis Freitag jeweils von 10 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 089/54 02 99 86 erreichbar.

Darüber hinaus hat die Bayerische Staatsregierung unter der Nummer 089/122 220 (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr) eine Hotline eingerichtet, die als Anlaufstelle für alle Fragen zum Corona-Geschehen dient.