Wann werden die über 60 jährigen geimpft

Grundsätzlich konnte der Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca für alle Menschen ab 60 Jahren angewendet werden – so lautete die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), die diese Entscheidung auf Basis der neuen Studienlage getroffen hatte.

Zum Hintergrund: Im zeitlichen Zusammenhang einer Impfung mit Vaxzevria® von AstraZeneca wurden Fälle von seltenen Hirnvenenthrombosen berichtet. Deshalb wurde die Impfung am 15. März 2021 in Deutschland vorsorglich ausgesetzt. Nach eingehender Prüfung hatte die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) am 19. März 2021 empfohlen, die Impfungen fortzusetzen. Jedoch sind weitere Fälle aufgetreten, die fast ausschließlich Personen unter 60 Jahren betreffen. Aufgrund einer Häufung der Fälle in dieser Altersgruppe mit teils tödlichem Verlauf hat die STIKO am 1. April 2021 die Empfehlung ausgesprochen, Vaxzevria® von AstraZeneca an über 60-Jährige zu verabreichen. Der Einsatz Vaxzevria® von AstraZeneca für eine 1. oder 2. Impfstoffdosis unterhalb dieser Altersgrenze bleibt indes nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch die impfwillige Person möglich.

Relevantes im Hinblick auf Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs von AstraZeneca sind in diesem Artikel zusammengefasst.

Da neue Studienergebnisse zeigen, dass die Immunantwort nach einem heterologem Impfschema (erste Impfung mit Vaxzevria® von AstraZeneca / zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff) deutlich besser ist, als die Immunantwort nach einer homologen Vaxzevria®-Impfserie (zwei Impfstoffdosen), empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) für Personen, die Vaxzevria® als erste Impfstoffdosis erhalten haben, unabhängig vom Alter einen mRNA-Impfstoff (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna oder Comirnaty® von BioNTech/Pfizer) als zweite Impfstoffdosis mit mindestens vierwöchigem Impfabstand zur ersten Impstoffdosis.

Eine Zweitimpfung mit dem Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca ist – bei Personen zwischen 18 und 59 Jahren nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz der zu impfenden Person – weiterhin möglich. Ausgenommen sind Personen, bei denen nach einer Impfung mit Vaxzevria® Blutgerinnsel mit einer Verringerung der Blutplättchenzahl (Thrombose- mit Thrombozytopenie-Syndrom) aufgetreten sind. Sie dürfen nicht erneut mit Vaxzevria® geimpft werden. Bei einer Zweitimpfung mit Vaxzevria® von AstraZeneca steht es der impfenden Ärztin bzw. dem impfenden Arzt in Absprache mit der zu impfenden Person frei, den Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung im Rahmen des nach der Zulassung möglichen Zeitraums von 4 bis 12 Wochen individuell festzulegen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse einer steigenden Wirksamkeit bei einem möglichst langen Impfintervall sollten bei der ärztlichen Aufklärung berücksichtigt werden.

Gut zu wissen: Vaxzevria® von AstraZeneca wurde in Deutschland zuletzt nur noch in Einzelfällen bei Menschen über 60 Jahren eingesetzt. Die Bundesregierung hat einen Großteil der Impfstoffdosen im Rahmen der COVAX-Initiative gespendet. Seit dem 1. Dezember 2021 kommt Vaxzevria® von AstraZeneca in Deutschland nicht mehr zum Einsatz.

Stand: 21.12.2021 (#5199)

In den ersten Monaten der Impfkampagne wurde nach Priorisierungsgruppen geimpft, um so Menschen, die ein besonders hohes Risiko einer schweren, möglicherweise tödlichen COVID-19-Erkrankung hatten, zuerst zu schützen. Da Anfang Juni bereits deutlich mehr als 45 Prozent der Menschen in Deutschland eine Erstimpfung und mehr als 20 Prozent der Personen sogar schon die Zweitimpfung beziehungsweise den vollen Impfschutz erhalten hatten und um das Voranschreiten der Nationalen Impfkampagne weiter zu unterstützen, wurde am 7. Juni 2021 die ursprünglich festgelegte Impfreihenfolge aufgehoben. Das heißt, jede und jeder kann - ungeachtet des Alters, des Gesundheitszustands oder des Berufs – einen Impftermin vereinbaren.

Mit Stand Mitte März 2021 haben bereits rund 77 Prozent der Menschen in Deutschland die Erstimpfung erhalten; rund 76 Prozent der Personen hat bereits den vollständigen Impfschutz und rund 58 Prozent erhielten bereits eine zusätzliche Booster-Impfung. Es ist mittlerweile ausreichend Impfstoff für alle Impfwilligen vorhanden. Es wird empfohlen, dass sich Impfwillige, die noch keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, schnell um einen Termin bemühen und  vollständig Geimpfte ihre Grundimmunisierung mit einer Boosterimpfung auffrischen lassen.

Stand: 22.03.2022

Aufgrund begrenzter Impfstoffverfügbarkeit konnte die Impfung zunächst nur bestimmten Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die im Wesentlichen auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Nach der Coronavirus-Impfverordnung wurden zuerst die über 80-Jährigen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen geimpft. Auch das Personal dieser Häuser sowie Menschen, die einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, gehören zu der ersten Gruppe. Diese Reihenfolge wurde auch bei den zweiten Impfungen beibehalten.

Die Priorisierung im Einzelnen:

Höchste Priorität

  • Über 80-Jährige
  • Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen
  • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege begutachten und prüfen
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren und in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden (wie zum Beispiel Bronchoskopie) 
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht - insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin oder im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patientinnen und Patienten

Hohe Priorität

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach einer Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (zum Beispiel interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben.
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren  (Die Kontaktpersonen werden von der Person beziehungsweise der Schwangeren selbst oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.)
  • Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren
  • Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt
  • Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind 
  • Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind

Erhöhte Priorität

  • Über 60-Jährige
  • Personen insbesondere mit folgenden Erkrankungen: behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Schlaganfall, Asthma, chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus ohne Komplikationen, Adipositas (BMI über 30)
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im  Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren  oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 60 Jahre alt sind und eine der vorgenannten Erkrankungen haben
  • Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege, im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind
  • Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
  • Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen
  • Beschäftigte, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in Laboren und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut
  • Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind
  • Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht Grund-, Sonder- oder Förderschulen sind, tätig sind 
  • sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht

Stand: 10.05.2022

Das wichtigste Ziel der Impfkampagne war es zunächst, schwere COVID-19-Erkrankungen und -Todesfälle zu verhindern. Der wesentlichste Risikofaktor für eine schwere COVID-19-Erkrankung ist das zunehmende Alter. Im Vergleich dazu ist die Risikoerhöhung durch Vorerkrankungen nur gering. Eine Ausnahme bildet Trisomie 21.

Hinzu kommt, dass die meisten Vorerkrankungen mit zunehmendem Alter häufiger werden. Daher wurden viele betroffene Personen bereits durch die Altersindikation erfasst. Für jüngere Menschen (unter 60 Jahren) ist auch bei Vorliegen einer Vorerkrankung die Wahrscheinlichkeit an COVID-19 schwer zu erkranken oder zu sterben deutlich niedriger als bei älteren Menschen – unabhängig von Vorerkrankungen.

Es wurden verschiedene Impfstrategien mathematisch modelliert, um herauszufinden wie die größte Anzahl an COVID-19-Hospitalisierungen und -Todesfällen verhindert werden könnten. Dies ist der Fall, wenn zunächst Menschen im Alter über 80 Jahre und Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen die Impfung angeboten wird.

Bitte beachten Sie: Aus Sicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) ist es auch bei den Booster-Impfungen sinnvoll, Risikogruppen priorisiert zu impfen. Um welche Personengruppen es sich laut STIKO genau handelt, lesen Sie in dieser Aktualisierung auf Seite 7. 

Stand: 10.05.2022

Es handelt sich hier um Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Hierunter können beispielsweise fallen:

  • Inhaftierte
  • Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter
  • Mitarbeitende in der fleischverarbeitenden Industrie
  • Körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseurinnen und Friseure, Kosmetikerinnen und Kosmetiker
  • Mitarbeitende in Fahrschulen
  • Personal in Verteilzentren von Paketdiensten
  • Personal an Arbeitsplätzen mit vielen Personen in unzureichend mit Frischluft versorgten Räumen, in denen Abstand halten schwierig oder unmöglich ist
  • betriebliche Ersthelferinnen und -helfer
  • Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger

Zur Begründung, wieso diese priorisiert geimpft wurden, lesen Sie hier mehr.  

Stand: 29.04.2022  

Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist ein unabhängiges Experten­gremium, dessen Tätig­keit von der Ge­schäfts­stelle im Fach­gebiet Impf­prävention des Robert Koch-Instituts koordiniert wird. Die STIKO entwickelt Impfempfehlungen für Deutsch­land.

Seit Mitte Mai 2020 gibt es eine Ständige Impfkommission (STIKO-)Arbeitsgruppe zur Corona-Schutzimpfung. Ein Schwerpunkt ihrer Arbeit war zunächst die Priorisierung beim Impfen. Denn bei eingeschränkter Verfügbarkeit kann der Impfstoff nur bestimmten Gruppen vorrangig zur Verfügung gestellt werden, wie dies zu Ende des letzten Jahres und Anfang des Jahres 2021 der Fall war. Das sind Menschen mit einem besonderen Infektionsrisiko (zum Beispiel medizinisches Personal) oder Personen mit dem Risiko für einen schweren Verlauf (zum Beispiel Patientinnen und Patienten mit Grunderkrankungen) und einem hohen Sterblichkeitsrisiko.

Die Impfempfehlung wurde mit Hilfe eines Modells erarbeitet („mathematische Modellierung“): Das Modell stellt dar, mit welcher Impfstrategie und der Priorisierung welcher Gruppen am ehesten ein möglichst großer Schutz der Bevölkerung erreicht werden kann. Dabei werden verschiedene Annahmen berücksichtigt, zum Beispiel welche Bevölkerungsgruppen zuerst geimpft werden; wie viel Impfstoff verfügbar ist; und ob sich die Wirksamkeit des Impfstoffs in bestimmten Altersgruppen unterscheidet. Sollten mehrere Impfstoffe mit möglicherweise unterschiedlicher Wirksamkeit zur Verfügung stehen, wird ihr gezielter Einsatz im Modell verglichen.

Sind Impfstoffe zugelassen, die verschiedene Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel ältere und jüngere Personen) unterschiedlich gut schützen, werden diese Erkenntnisse in aktuellen klinischen Studien gewonnen und laufend in den Impfempfehlungen der STIKO berücksichtigt.

Stand: 10.05.2022

Die Abhandlungen über die einzelnen Impfstoffe durch die Ständige Impfkommission (STIKO) entscheidet darüber, ob eine Impfung als Standard-Impfung für die Allgemeinbevölkerung oder bestimmte Risikogruppen eingesetzt werden soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidet auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen, ob eine Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie aufgenommen und damit zur Pflichtleistung der Gesetzlichen Krankenkassen wird. Wie genau der Prozess der Entwicklung einer Impfempfehlung erfolgt, können Sie hier nachlesen.

Die erste STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung wurde am 17. Dezember 2020 im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht. Sie basiert auf dem aktuellen Wissensstand zu der Zeit und berücksichtigte daher nur die Impfstoffe, die schon oder demnächst zum Einsatz kommen. Die Empfehlung wird fortlaufend durch die STIKO aktualisiert, im Sinne einer "Living Guideline". Dies geschieht, sobald zusätzliche Impfstoffe in Deutschland zugelassen und verfügbar sind oder neue relevante Erkenntnisse mit Einfluss auf diese Empfehlung bekannt werden.

Die Publikation jeder Aktualisierung erfolgt ebenfalls im Epidemiologischen Bulletin. Auf der Website des Robert Koch-Instituts (RKI) können Sie alle Empfehlungen und Aktualisierungen nachlesen.

Stand: 10.05.2022