Grundsätzlich ist die Schwangerschaft nach deren Kenntnis dem Arbeitgeber zu melden. Wenn Sie sich noch in der Probezeit bzw. in einem befristeten Dienstverhältnis befinden, dann ist es ratsam, Ihre Schwangerschaft nicht voreilig zu melden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber melden, gelten für Sie die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Show Gleichzeitig mit der Schwangerschaft müssen Sie Ihren Arbeitgeber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten. Beispiele: Arbeit im Stehen, Akkordarbeiten. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigungsverbote zu beachten. Und er muss das Arbeitsinspektorat schriftlich darüber informieren, dass er eine Schwangere beschäftigt.
Sie müssen eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen, wenn Ihr Arbeitgeber es ausdrücklich verlangt. Ihr Arbeitgeber muss dem Arbeitsinspektorat folgende Daten bekannt geben: 1. Name der werdenden Mutter 2. Alter der werdenden Mutter 3. Tätigkeit und Arbeitsplatz 4. voraussichtlicher Geburtstermin
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsarzt gibt, muss er vom Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert werden. Wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben oder Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind besteht, können Sie bereits vor der Schutzfrist vom Dienst frei gestellt werden. Dazu müssen Sie eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Sie erhalten das sogenannte „vorgezogene Wochengeld“ von Ihrer zuständigen Krankenkasse, und zwar für die Dauer der ärztlich bestätigten Freistellung. Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, weil Sie schwanger sind, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.
Schwanger im JobZuerst muss man natürlich klar vorweg sagen: Eine Patentlösung dafür gibt es nicht, kann es auch nicht geben. Denn jeder Chef ist anders – der eine verständnisvoller, der andere rüde – und Vieles hängt auch von der jeweiligen Position der werdenden Mutter ab: Für eine Berufseinsteigerin lässt sich leichter eine Interimslösung finden als für eine gut vernetzte Managerin, die den Laden aus dem Eff-Eff kennt. Arbeitsrechtlich ist es aber klar: Den Zeitpunkt der Offenbarung bestimmt die Frau.
Generell: nein. Schon die Frage des zukünftigen Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft ist rechtlich unzulässig und darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Aber wo eine Regel ist, da gibt es auch Ausnahmen: Anders sieht es nämlich aus, wenn es sich um einen Job handelt, bei dem Schwangere nur bedingt oder gar nicht eingesetzt werden können, weil ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet wird oder in welchem der notwendige körperliche Einsatz der Frau in dem künftigen Job (etwa als Model oder Tänzerin) mit einer Schwangerschaft unvereinbar ist. In diesen Fällen darf der zukünftige Chef die Frage nach der Schwangerschaft stellen – und hier besteht dann auch die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft. Erfolgt diese nicht, besteht anschließend für den Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Vertrages und fristlosen Kündigung. Schwangerschaftsängste: Ist die Karriere in Gefahr?Trotzdem fällt den meisten diese Offenbarung schwer. Aus Gründen. Deshalb sollte man sich zuerst bewusst machen, welche Ängste und Annahmen überhaupt hinter der Frage stecken können:
Das ist es aber nicht allein. Mit der Schwangerschaft und dem damit veränderten Hormonhaushalt verändern sich zahlreiche Sinne – vor allem der Geruchs- und Geschmackssinn. Dinge, die eine Frau früher mochte, können ihr plötzlich unangenehm werden. Kaffeeduft zum Beispiel. Oder der Geschmack von Fisch und Zitrusfrüchten. Selbst Körpergerüche nehmen schwangere Frauen intensiver wahr – was, je nach Kollege, auch sehr unangenehm sein kann. Wenn sie dann plötzlich nicht mehr zum Plausch mit in die Kaffeeküche kommt, das gemeinsame Mittagessen in der Kantine schwänzt oder gegenüber bestimmten Kollegen auf Distanz geht, kann das Klatsch und Tratsch auslösen, nach der Devise:
Hinzu kommen Stimmungsschwankungen und gerade in den ersten drei Monaten häufig Übelkeit am Morgen oder gar den ganzen Tag über. All das belastet die eigene Leistung, bleibt nicht lange verborgen und zwingt die Frauen früher oder später zu einer Erklärung.
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfährt, genießt sie besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz:
Mit Ausnahme bestimmter Branchen (Gastronomie, Landwirtschaft, Krankenhäuser…) durften Schwangere bis 2018 nachts zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Ausnahme seit 2018: Wenn die werdende Mutter es ausdrücklich wünscht, kann sie von 20 bis 22 Uhr und auch an Sonntagen eingeteilt werden. Zusammengefasst heißt das: Mehr als 8,5 Stunden täglich darf eine Schwangere werktags nicht arbeiten. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen es maximal 90 Stunden sein. Oder ganz kurz: Verboten ist alles, was dem Kind schaden könnte. Allerdings kann der Arbeitgeber von der Mitarbeiterin verlangen, dass diese die Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest nachweist (die Bescheinigung einer Hebamme reicht nicht). Sonst könnte im Zweifel jede behaupten, sie sei schwanger, um einer drohenden Entlassung zu entgehen oder diese um ein paar Monate hinauszuzögern. Spricht der Arzt allerdings ein generelles Beschäftigungsverbot aus – etwa wegen einer Risikoschwangerschaft oder der drohenden Gefahr einer Frühgeburt, muss sich der Arbeitgeber daran halten. Er kann jedoch auf einer Nachuntersuchung bestehen. Schwanger? Nach 12 Wochen sollten Sie den Chef einweihenEntsprechend vielschichtig ist damit auch die Antwort auf die Eingangsfrage: Wann sage ich es dem Chef? Die Antwort:
Auch aus Sicht des Arbeitsrechtes gibt es keinen unmittelbaren Zwang, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft sofort zu offenbaren. Der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Groll, sagt dazu:
Falls Sie hingegen wissen (oder ahnen), dass Ihr Chef Sie gar für eine Beförderung vorgesehen hat, sollten Sie ihm die Sache allerdings eher mitteilen. Klar, die Beförderung ist damit höchstwahrscheinlich passé, aber alles andere würde Ihnen der Chef – zurecht – als Heimtücke auslegen. Ein schwerer Bruch im Vertrauensverhältnis wäre die Folge. Und der Start im neuen (höheren) Job nach der Geburt wird damit auch nicht wahrscheinlicher, geschweige denn leichter. Allerdings können Sie Ihren Vorgesetzten bitten, die Sache noch eine Weile für sich zu behalten und Ihnen zu überlassen, die Nachricht dem Team zu verkünden. Sollten Sie aber spüren, dass die Kollegen früher als im vierten Monat Veränderungen an ihnen registrieren, die Spekulationen auslösen, ist es besser sich sofort zu outen. Das Wichtigste: Behalten Sie dabei immer die Initiative! So können sich Gerüchte oder atmosphärische Störungen gar nicht erst verbreiten. Mit der Kunde so lange zu warten, bis es ohnehin jeder sieht, wäre jedenfalls unschön und unprofessionell.
Wer schwanger im Job arbeitet, vertraut sich womöglich auch leichtfertig einer anderen Kollegin an – wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn andere das Gerücht von einer Schwangerschaft verbreiten? Darf der Arbeitgeber dann kündigen? Eine als Köchin im Pflegeheim befristet beschäftigte Frau erfuhr von ihrer Schwangerschaft. Sie vertraute sich zwecks Urlaubsplanung der leitenden Pflegekraft an, informierte jedoch nicht den Arbeitgeber. Einen Tag später erhielt die schwangere Frau die Kündigung. Sie ging vor Gericht, um die Ungültigkeit der Kündigung nach § 9 MuSchG feststellen zu lassen: Ihr Arbeitgeber habe von der Kollegin von ihrer Schwangerschaft erfahren. Unklar sei zwar, wann exakt er davon Kenntnis erhalten habe (ob kurz vor oder kurz nach der Kündigung). Die Tatsache dass er informiert sei, sei hingegen unstrittig. Der Arbeitgeber hingegen führte an, dass er erst nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren habe. Als leitende Pflegekraft sei die Kollegin im Übrigen nicht zur Entgegennahme solcher Informationen befugt. Das Urteil wurde zugunsten der Schwangeren entschieden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 9.12.2014, Az.: 6 Sa 539/13) befand, dass die Kündigung gemäß § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 9 I 1 MuSchG nichtig sei. Demnach dürfen Schwangere bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ihres Kindes nicht entlassen werden. Bedingung: Dem Chef ist die Schwangerschaft bekannt. Außerdem ist eine Kündigung unzulässig, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bei der Beschäftigten von deren Schwangerschaft erfährt. Wenngleich der exakte Zugang der Information unklar blieb, hätte der Arbeitgeber allein durch die Kenntnis der Schwangerschaft durch die Mitarbeiterin den besonderen Kündigungsschutz auf die Köchin anwenden müssen. Sandra Voigt, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Redakteurin bei Anwalt.de, erklärt:
Kündigung während der Schwangerschaft?Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von der Schwangerschaft wusste oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber auch möglich machen: Etwa dann, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht und der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz eingeholt hat.
Werdende Mütter genießen spezielle Schutzrechte, insbesondere bei der Kündigung (siehe oben). Allerdings hatte das Arbeitsgericht Berlin kürzlich über die Kündigung einer werdenden Mutter zu urteilen bei der die zuständige Schutzbehörde zuvor nicht konsultiert wurde. Konkret: Im verhandelten Fall (Az.: 28 Ca 18485/14) wurde zunächst die während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung in der Probezeit der Schwangeren für unwirksam erklärt. Dies wollte der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen und kündigte trotz Kenntnis der Schwangerschaft erneut ohne die Schutzbehörde zu beteiligen. Wieder landete die Kündigung zur Überprüfung beim Arbeitsgericht – nur diesmal verlangte die Mutter in spe zudem eine Geldentschädigung wegen Benachteiligung. Das sahen die Richter genauso und sprachen ihr einen Geldbetrag in Höhe von 1500 Euro zu. Begründung: Wenn ein Arbeitgeber ein mögliches geschlechtsspezifisches Kündigungsverbot erkennt und trotzdem erneut zur Kündigung greift, wolle er „erst recht“ wegen des Geschlechts benachteiligen. Folge: Den Job behält sie, Schadensersatz gibt es obenauf. Wie den Chef informieren?Die werdende Mutter kann ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mündlich, telefonisch oder auch schriftlich mitteilen. Es empfiehlt sich aber die Schriftform, denn erst mit dieser Mitteilung greift der besondere Kündigungsschutz nach § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für Schwangere. Idealerweise nehmen Sie sich für die Mitteilung Zeit und passen einen günstigen Moment ab, um Ihren Chef um einen Gesprächstermin zu bitten. Zu dem können Sie Ihre schriftliche Information mitnehmen. Im Vorfeld sollten Sie sich Gedanken darüber gemacht haben, welche Informationen für Ihren Arbeitgeber von Bedeutung sind:
Wenn Sie solche Überlegungen anstellen, signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie um die besondere Situation Bescheid wissen. Sie unterstützen ihn Ihrerseits, rechtzeitig planen und einen Ersatz für Sie organisieren zu können. PS: Und falls Sie sich während der Schwangerschaft doch lieber gleich nach einem neuen Job umsehen wollen, empfehlen wir Ihnen unsere Jobbörse mit vielen Tipps und Tricks rund um Bewerbung und Vorstellungsgespräch. Was andere Leser noch gelesen haben[Bildnachweis: GagliardiImages by Shutterstock.com] |