Wann muß eine krankmeldung beim arbeitgeber sein

Wann muß eine krankmeldung beim arbeitgeber sein

Arbeits­unfähig. Fieber, Schnupfen, was auch immer – Kranke können nicht arbeiten und sollten ihren Arbeit­geber zügig darüber informieren. © plainpicture/Ute Mans

Wer krank aufwacht, sollte sich gleich beim Arbeit­geber abmelden. Richtig krankmelden ist wichtig. Wer Fehler macht, riskiert recht­lichen Ärger bis hin zur Kündigung.

Eine Grippe hat mich erwischt. Wie melde ich mich richtig krank?

Geben Sie bei der Arbeit so früh wie möglich Bescheid, am besten noch vor Arbeits­zeit­beginn und Arzt­besuch. Kontaktieren Sie die richtige Stelle, in der Regel Ihren Chef oder die Personal­abteilung. Das geht am einfachsten telefo­nisch. So können Sie sicher­stellen, dass Ihre Krankmeldung ankommt. Verlassen Sie sich besser nicht darauf, dass Ihr Büro­nach­bar die Krankmeldung weitergibt. Tut dieser das nicht, sind Sie nicht ordnungs­gemäß krank gemeldet. Eine Abmahnung droht.

Was muss meine Krankmeldung beinhalten?

In Ihrer Krankmeldung müssen Sie mitteilen, dass Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen, bei der Arbeit zu erscheinen und Ihre Aufgaben erfüllen zu können. Woran Sie erkrankt sind, geht Ihren Chef grund­sätzlich nichts an. Auch auf dem Exemplar der ärzt­lichen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung für den Chef steht keine Diagnose. Geben Sie die ungefähre Dauer Ihrer Abwesenheit an, damit Ihr Chef Ihren Ausfall besser ersetzen kann.

Kann ich meinem Arbeit­geber meine Krankmeldung auch per E-Mail schi­cken?

Es ist nicht vorgeschrieben, auf welche Art und Weise Sie sich am ersten Krank­heits­tag krank melden müssen. Haupt­sache die Krankmeldung erfolgt unver­züglich und erreicht den Arbeit­geber auch wirk­lich. Grund­sätzlich können Sie auch eine E-Mail, SMS oder eine Nach­richt über einen Messenger-Dienst wie Whatsapp schreiben. Dann sollten Sie allerdings eine Antwort fordern, um sicher­zugehen, dass die Nach­richt mit Ihrer Krankmeldung wirk­lich ange­kommen ist. Der sicherste Weg ist der Griff zum Telefon.

Wie lange darf ich ohne Attest zu Hause bleiben?

Das regelt Ihr Arbeits- oder Tarif­vertrag. Ist darin nichts fest­gelegt, gilt das Entgelt­fortzahlungs­gesetz. Danach dürfen Sie ohne ärzt­liches Attest drei Kalendertage zu Hause bleiben. Sind Sie länger krank, benötigen Sie eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) vom Arzt. Aber Achtung: Ihr Chef kann auch vorzeitig eine ärzt­liche Bestätigung fordern – sogar ohne Begründung.
Bundes­arbeits­gericht, Urteil vom 14.11.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 886/11).

Reicht es, das Attest abzu­geben, wenn ich wieder gesund bin?

Nein, das reicht oft nicht. Vom Attest erhalten Sie drei Ausfertigungen: Jeweils eine für Sie, für Ihren Arbeit­geber und für Ihre Krankenkasse. Der Durch­schlag für den Arbeit­geber muss an dem Arbeits­tag, der auf den dritten Tag der Arbeits­unfähigkeit folgt, beim Chef vorliegen.

Manchmal ist es gar nicht so einfach, den dafür richtigen Tag zu bestimmen: Arbeiten Sie etwa montags bis frei­tags und erkranken an einem Dienstag, dann ist Donners­tag der dritte Tag Ihrer Arbeits­unfähigkeit. Am Freitag muss das ärzt­liche Attest dem Arbeit­geber zugehen.

Werden Sie am Donners­tag krank, gilt der Samstag als dritter Krank­heits­tag. Spätestens am darauf­folgenden Montag, dem nächsten für Sie üblichen Arbeits­tag, müssen Sie zum Arzt und das Attest auch umge­hend beim Chef einreichen.

Mailen Sie ein Foto oder einen Scan der Bescheinigung, um sicher­zugehen, dass der Schein ankommt. Es reicht nicht, die Bescheinigung am Montag zur Post zu geben.

Muss ich bei der Arbeit sagen, woran ich erkrankt bin?

Nein, solche Informationen sind privat. Auch der Arzt vermerkt die Diagnose nicht auf dem für den Arbeit­geber bestimmten Durch­schlag der Krankmeldung. Sie steht nur auf den Ausfertigungen für die Krankenkasse und für Sie.

Wer zahlt im Krank­heits­fall mein Gehalt weiter und wie lange?

Sechs Wochen lang zahlt Ihr Arbeit­geber Gehalt weiter. Das ist die sogenannte „Lohn­fortzahlung im Krank­heits­fall“. Sind Sie länger krank, bekommen Sie anschließend Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von maximal 90 Prozent Ihres täglichen Netto­entgelts inklusive Sonderzah­lungen. Allerdings gibt es das Krankengeld nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Krankenkasse, die derzeit bei 4 837,50 Euro monatlich liegt. Maximal werden 2021 also 112,88 Euro pro Tag oder 3 386,25 Euro pro Monat ausgezahlt, wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld (zum Vergleich Krankenkassen).

Sie sollten bei Ihrer Kasse das ärzt­liche Attest immer umge­hend einreichen. Manchmal erledigt das auch der Arzt für Sie. So kann die Kasse nach­voll­ziehen, seit wann Sie krank sind und die Zahlung von Krankengeld in die Wege leiten. Für die Zahlung von Krankengeld entscheidende Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung müssen der Krankenkasse inner­halb einer Woche vorliegen. Die Bescheinigung abzu­schi­cken, reicht nicht aus. Sie muss recht­zeitig bei der Krankenkasse ankommen. Wenn Sie verloren geht oder sich die Zustellung verzögert, ist das Ihr Problem und zahlt die Krankenkasse das Krankengeld nicht, bis die Bescheinigung vorliegt. Das gilt auch für Folge­bescheinigungen.
Bundes­sozialge­richt, Urteil vom 25.10.2018
Aktenzeichen: B 3 KR 23/17 R

Tipp: Mit einer Berufs­unfähigkeits­versicherung können sich Erwerbs­tätige vor den finanziellen Folgen schützen, wenn sie nach Krankheit oder Unfall nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können (zum Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung).

Darf ich trotz Krank­schreibung arbeiten, wenn ich mich gut fühle?

Ja, denn eine Krank­schreibung ist kein Arbeits­verbot. Der Arzt nennt auf der Bescheinigung lediglich die voraus­sicht­liche Dauer der Arbeits­unfähigkeit. Wenn Sie sich früher wieder fit fühlen, dürfen Sie arbeiten gehen. Dann sollten Sie Ihrem Chef aber lieber die ärzt­liche Diagnose mitteilen, damit er Risiken abschätzen kann. Er hat Ihnen und auch Ihren Kollegen gegen­über eine Sorgfalts­pflicht: Wer krank zur Arbeit geht, riskiert, Kollegen anzu­stecken und sich selbst nicht genügend auszukurieren.

Ist für Ihren Arbeit­geber klar erkenn­bar, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre Leistung zu erbringen, sollte er Sie nach Hause schi­cken. Sonst haftet er bei einem Schaden unter Umständen mit.

Der Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung ist dagegen grund­sätzlich nicht gefährdet, wenn Sie krank­geschrieben arbeiten.

Eine „Gesund­schreibung“ gibt es nicht. Es schadet jedoch nicht, wenn Sie einen Arzt beur­teilen lassen, ob Sie wirk­lich wieder arbeits­fähig sind. Wenn Sie gegen den Rat des Arztes wieder arbeiten gehen und dann einen Rück­fall erleiden und länger als nötig ausfallen, kann das sogar ein Verstoß gegen arbeits­vertragliche Pflichten darstellen.

Muss ich während meiner Krankheit zu Hause bleiben?

Das kommt darauf an, woran Sie erkrankt sind. Sie müssen Tätig­keiten vermeiden, die Ihre Genesung behindern, dürfen aber alles tun, was dazu beiträgt. Wer sich etwa die Hand gebrochen hat, kann vielleicht seinen Job nicht ausführen, aber dennoch spazieren, einkaufen und ins Kino gehen.

Selbst ein Urlaub ist bei Krankheit möglich, wenn er die Genesung nicht beein­trächtigt. Ihren Arbeit­geber sollten Sie vorher informieren, um Miss­verständ­nissen vorzubeugen. Beziehen Sie bereits Krankengeld, muss die Krankenkasse den Urlaub zuvor genehmigen. Dazu ist sie verpflichtet, wenn aus medizi­nischen Gründen nichts gegen die Reise spricht.

Je nach Erkrankung dürfen Sie sogar Sport treiben und an Wett­kämpfen teilnehmen. Das Arbeits­gericht Stutt­gart erklärte die Kündigung eines Mitarbeiters für unwirk­sam. Der hatte nicht mal zwei Wochen nach einem Bruch des linken Schulter­blatts an einem 53 Kilo­meter-Ultra-Lang­lauf teil­genommen. Zuvor hatte er allerdings den Arzt gefragt und der hatte grünes Licht gegeben.
Arbeits­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.03.2007
Aktenzeichen: 9 Ca 475/06

Ich bin weiterhin krank, kann ich die Krank­schreibung verlängern?

Ja, die Folge­bescheinigung muss spätestens an dem Werk­tag ausgestellt werden, der auf den letzten Tag der bisherigen AU-Bescheinigung folgt. Um bei einer lang­wierigen Krankheit Krankengeld zu erhalten, müssen Sie die Arbeits­unfähigkeit lückenlos dokumentieren können. Gehen Sie am besten am letzten Tag Ihrer Krank­schreibung erneut zum Arzt. So sind Sie auf der sicheren Seite. Wenn Sie Krankengeld erhalten, muss jede Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung Ihrer Krankenkasse inner­halb einer Woche vorliegen. Sie erhalten sonst so lange kein Krankengeld, bis die Bescheinigung bei Ihrer Kasse eingeht.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Ja. Früher gehen oder der Arbeit bei Bezahlung fern­bleiben dürfen Sie nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetz­buchs, wenn unver­schuldete und unver­meid­bare persönliche Gründe Sie dazu zwingen. Dazu gehört auch die notwendige Betreuung eines kranken Kindes. Die elterliche Fürsorgepflicht hat Vorrang vor der Arbeits­pflicht, jedoch nur, wenn Sie lediglich eine „verhält­nismäßig nicht erhebliche Zeit“ abwesend sind. Das sind in der Regel bis zu fünf Tage, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre alt ist.

Die Vergütung nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetz­buchs kann der Arbeits- oder Tarif­vertrag jedoch auch ausschließen.

Bekomme ich Gehalt, wenn ich mein krankes Kind betreue?

Für ausfallenden Lohn springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Seit dem 5. Januar 2021 kann jedes Eltern­teil diese Leistung bis zu 20 Tage im Jahr je Kind in Anspruch nehmen, Allein­erziehenden stehen 40 Tage je Kind zu, durch Corona gibt es aktuell sogar noch mehr Kinder­krankentage. Der in Paragraf 45 des Sozialgesetz­buchs V fest­gelegte Anspruch setzt bestimmte Umstände voraus: Eltern und Kind sind gesetzlich kranken­versichert sind, das Kind hat das zwölfte Lebens­jahr noch nicht voll­endet, und keine andere Person des Haus­halts kann auf das Kind aufpassen. Privatversicherte sind ausgenommen.

Es gibt zwei Gründe für den Antrag auf Kinder­krankengeld. Fall 1: Das Kind muss daheim betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen oder die Kita das Betreuungs­angebot einschränkt. Das gilt auch, wenn die Eltern im Home­office arbeiten oder arbeiten könnten. Die Eltern benötigen eine entsprechende Bescheinigung von Schul- oder Kitaleitung, die sie bei der Krankenkasse einreichen.

Fall 2: Das Kind muss daheim gepflegt werden, weil es krank ist. Die Eltern benötigen eine Bestätigung vom Arzt, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das Attest sollte am ersten Krank­heits­tag ausgestellt sein. Am gleichen Tag wird der Arbeit­geber über das Fehlen informiert. Das Attest bekommt die Krankenkasse, eine Kopie der Arbeit­geber. Diese muss ihm spätestens bis zu dem Arbeits­tag, der auf den dritten Krank­heits­tag folgt, vorliegen. Er schickt der Krankenkasse dann eine Verdienst­bescheinigung. Diese über­weist das Kinder­krankengeld.

Ich war im Urlaub krank. Bekomme ich die Urlaubs­tage zurück?

Ja, denn am Tag der ärzt­lichen Krankmeldung endet der Urlaub. Laut Paragraf 9 des Bundes­urlaubs­gesetzes werden Ihnen die freien Tage gutgeschrieben. Sie dürfen sie aber nicht ohne Absprache an den Urlaub hängen.

Muss ich meine Krankmeldung auch an die Krankenkasse schi­cken?

Ja, sie muss an Arbeit­geber und Kasse gehen. Das ist vorgeschrieben. Kommt sie nicht in einer Woche an, riskieren Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld, wenn nach den ersten sechs Wochen Arbeits­unfähigkeit die Lohn­fortzahlung endet. Sofort die Kasse zu informieren, ist gerade bei schweren Krankheiten wichtig, damit gleich nach den sechs Wochen Krankengeld fließt. Möglich ist das oft per E-Mail oder über die Kassen-Home­page. Wer die Krankmeldung per Post schickt, sollte das per Einschreiben tun. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arzt sie schickt. Macht er es aber doch und benutzt er voradressierte Um­schläge, die die Krankenkasse ihm zur Verfügung stellt, geht ein Verlust auf dem Postweg zu Lasten der Kasse (Bundes­sozialge­richt, Az. B 3 KR 6/18 R).

Was bedeutet „elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung“ (eAU)?

Die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) auf Papier soll schritt­weise entfallen. Bisher erhalten Patienten eine AU-Bescheinigung in dreifacher Ausführung: Ein Exemplar für den Arbeit­geber, eins für die Krankenkasse und eins für die eigenen Unterlagen. Mit der Zettel­wirt­schaft ist bald Schluss. Ab dem Stichtag 1. Oktober 2021 sollen Ärzte die Daten für die Krankenkassen direkt elektronisch über­mitteln. Ab dem 1. Juli 2022 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeit­geber digital erfolgen. Zuständig für die Über­mitt­lung sind jedoch nicht die Ärzte, sondern die Krankenkassen. Patienten dürfen aber weiterhin eine vereinfachte AU-Bescheinigung in Papierform verlangen.

Wie beweise ich meine Arbeits­unfähigkeit?

Dafür reicht in aller Regel die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vom Arzt, der so genannte „gelbe Zettel“, aus. Er ist Beweis genug.
Bundes­arbeits­gericht, Urteil vom 26.03.2003
Aktenzeichen: 5 AZR 112/02

Allerdings können die Umstände den Beweis­wert der Bescheinigung erschüttern. So bekommt eine Arbeitnehmerin keine Lohn­fortzahlung, die gleich­zeitig mit der Kündigung eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung einreichte, die genau bis zum Ende des Arbeits­verhält­nisses reicht.
Bundes­arbeits­gericht, Urteil vom 08.09.2021
Aktenzeichen: 5 AZR 149/21

Dieses Special wird laufend aktualisiert. Jüngstes Update: 14. Dezember 2021.

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