Wann kann man in rente gehen ohne abzüge

Tabelle

Aktualisiert: 28.03.22 - 17:15

Die Rente mit 63 – davon träumen viele Arbeitnehmer. Aber nicht für alle Jahrgänge ist sie abschlagsfrei möglich. Wer ohne Abzüge in die Frührente darf, lesen Sie hier.

Wieso noch länger arbeiten, wenn man auch früher in Rente* gehen kann? Das denken sich viele Arbeitnehmer, bei denen das Renteneintrittsalter näher rückt. Es kommt aber auf den eigenen Jahrgang und die Anzahl der Beitragsjahre an, wann man frühestens ohne Abzüge in den Ruhestand gehen darf. Das früheste Renteneintrittsalter ist dabei mit 63.

Es wird zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte und besonders langjährig Versicherte unterschieden. Für die Altersrente für langjährig Versicherte brauchen Sie 35 Versicherungsjahre. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind es 45 Beitragsjahre. Je nachdem, welchen Jahrgang Sie angehören, gelten andere Regeln für die Rente mit 63.

Altersrente nach 45 Jahren: So gehen Sie mit 63 in Rente

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Grundsätzlich ist es möglich, nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren früher in Rente zu gehen. Oft wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte noch als „Rente mit 63“ bezeichnet, doch das trifft nicht mehr auf alle zu. Nur diejenigen, die vor 1953 geboren sind, können seit dem 1. Juli 2014 mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge früher in den Ruhestand. Da das Rentenalter aber schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr auf einen späteren Zeitpunkt – betroffen sind davon die Jahrgänge 1953 bis 1963. Die Geburtsjahrgänge ab 1964 können abschlagsfrei erst mit 65 in eine verfrühte Rente gehen – für sie müsste es korrekterweise „Rente mit 65“ heißen.

Auch interessant: Sie wollen früher in Rente? Experten erklären, wie es funktionieren kann.

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Ab 35 Versicherungsjahren gelten Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung als „langjährig versichert“ und können von der „Rente mit 63“ Gebrauch machen. Allerdings wird Ihnen für jeden Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Maximal können Ihnen dadurch 14,4 Prozent der Rentenbezüge abgezogen werden. In der Tabelle sehen Sie, wie hoch die Abzüge je Geburtsjahrgang für langjährig Versicherte sind, wenn sie mit 63 in Rente gehen wollen.

Tabelle: Abzüge bei Rente mit 63 für langjährig Versicherte

JahrgangRegulärer Rentenbeginnvorgezogener RentenbeginnAbzüge bei Rente mit 63
194765 Jahre + 1 Monat25 Monate7,5 Prozent
194865 Jahre + 2 Monate26 Monate7,8 Prozent
194965 Jahre + 3 Monate27 Monate8,1 Prozent
195065 Jahre + 4 Monate28 Monate8,4 Prozent
195165 Jahre + 5 Monate29 Monate8,7 Prozent
195265 Jahre + 6 Monate30 Monate9 Prozent
195365 Jahre + 7 Monate31 Monate9,3 Prozent
195465 Jahre + 8 Monate32 Monate9,6 Prozent
195565 Jahre + 9 Monate33 Monate9,9 Prozent
195665 Jahre + 10 Monate34 Monate10,2 Prozent
195765 Jahre + 11 Monate35 Monate10,5 Prozent
195866 Jahre36 Monate10,8 Prozent
195966 Jahre + 2 Monate38 Monate11,4 Prozent
196066 Jahre + 4 Monate40 Monate12 Prozent
196166 Jahre + 6 Monate42 Monate12,6 Prozent
196266 Jahre + 8 Monate44 Monate13,2 Prozent
196366 Jahre + 10 Monate46 Monate13,8 Prozent
196467 Jahre48 Monate14,4 Prozent

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Rente mit 63: Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten

Eine Beschäftigung kann sich auf bei vorgezogenen Altersrenten auf die Höhe der Rente auswirken. Als Hinzuverdienst zählen unter anderem ein Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (zum Beispiel aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) oder Vorstandsruhegeld. Bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze dürfen Sie maximal 6.3000 Euro im Kalenderjahr dazuverdienen, ohne dass es Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Wenn Ihr Entgelt höher als der Freibetrag ausfällt, wird nur der darüber hinausgehende Betrag berücksichtigt. Dieser wird laut der Deutschen Rentenversicherung durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Monatsrente angerechnet. Für das Jahr 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine erhöhte Verdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente von 46.060 Euro im Kalenderjahr. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Wollen Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen, dann müssen sie insgesamt 45 Beitragsjahre vorweisen. Beitragsjahre sind dabei die Zeiten, in denen Sie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie zwingend 45 Jahre in einem Arbeitsverhältnis verbracht haben müssen, um die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen. Denn für die notwendigen Beitragsjahre rechnet der Gesetzgeber auch andere Zeiten an. Die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr zum Beispiel. Und ebenso ein freiwilliges soziale Jahr, Zeiten mit einem Minijob, in dem Beiträge gezahlt wurden, und Zeiten, in denen Sie Angehörige nicht erwerbsmäßig gepflegt haben.Auch Lebensabschnitte, in denen Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld floss, zählen dazu. Besonders wichtig ist hier, dass zudem Zeiten dazuzählen, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben. Wer sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert hat, kann ebenfalls von der Rente mit 63 profitieren, wenn er mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Ein Beispiel:


Hannelore S. ist am 3.6.1958 geboren, für sie gilt also ein regulärer Rentenbeginn von 66 Jahren. Sie arbeitete 35 Jahre im selben Betrieb. Zudem kümmerte sie sich vier Jahre lang um die Erziehung ihres Sohnes. Sie bezog als junge Frau ein Jahr lang Arbeitslosengeld I und pflegte fünf Jahre lang ihre kranken Eltern. Diese Zeiten rechnet der Gesetzgeber an. Somit kommt Hannelore S. trotz 35 Jahren Beschäftigung auf die notwendigen 45 Beitragsjahre und kann im Juni 2022 mit 64 Jahren die Rente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63) beanspruchen.

Ja, Beitragslücken können Sie prinzipiell durch freiwillige Nachzahlungen schließen und so letztlich eine höhere Rente erzielen. Für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gilt jedoch eine Frist: Sie kann für das abgelaufene Kalenderjahr immer nur bis zum 31. März des Folgejahres geleistet werden. Wer die Rente mit 63 für „besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen möchte, muss außerdem mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorweisen können, um mit freiwilligen Beiträge die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen zu können. Sonderfall ergibt sich hier für diejenigen, die die Rente mit 63 als besonders langjährige Versicherte – also mit 45 Beitragsjahren – abschlagsfrei in Anspruch nehmen und Beitragslücken durch Nachzahlungen schließen wollen.

Freiwillige Beiträge steigern in der Regel nicht nur den Rentenanspruch, sondern können auch zur Erfüllung von Wartezeiten und zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften führen. Haben Sie beispielsweise trotz Kindererziehung keine fünf Jahre mit Beiträgen belegt, dann können Sie durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Zudem kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen im Fall einer Erwerbsminderung auch Ihren Versicherungsschutz sichern.

In jedem Fall steigern freiwillige Beiträge Ihren Rentenanspruch. Laut der Deutschen Rentenversicherung ergibt sich für 2022 aus der Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags von 83,70 Euro für die Dauer eines Jahres zurzeit eine monatliche Rentensteigerung von rund 4,75 Euro; beim Höchstbeitrag von 1.311,30 Euro sind es 74,36 Euro.

Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet einem Elternteil (im Regelfall der Mutter, aber unter den richtigen Voraussetzungen auch dem Vater) derzeit für jedes neugeborene Kind drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten an. Diese Regelung gilt für alle Kinder, die ab 1992 auf die Welt gekommen sind. Für Neugeborene vor 1992 werden derweil zwei Kindererziehungsjahre anerkannt.

Laut Sozialgesetzbuch (SGB) VI gilt diese Anrechnung der Kindererziehungszeit ebenfalls für Pflegeeltern und Stiefeltern und ist auch dann wirksam, wenn die Kinder in kurzem Abstand nacheinander zur Welt kommen oder es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.

Über die letzten Jahrzehnte sind die Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung in Deutschland schrittweise reduziert worden. So konnten Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule bei einem Rentenbeginn bis 1991 noch bis zu insgesamt 13 Jahren angerechnet werden. Bei Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten mittlerweile in der Regel nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit.

Eine Ausnahme ergibt sich hier jedoch bei der Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Versicherungszeit) und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen: In diesen Fällen werden Zeiten der Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

Hat ein zukünftiger Rentner vorübergehend Arbeitslosengeld I erhalten, fließt diese Zeit in die Berechnung seiner Beitragsjahre mit ein. Der Gesetzgeber rechnet diese Zeiträume zeitlich unbegrenzt an. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein 63-Jähriger insgesamt zwei Jahre, fünf Jahre oder sieben Jahre Arbeitslosengeld I bezogen hat. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn der Bezug dieser Leistungen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lag. In diesem Fall zählt die Bezugszeit nicht zu den notwendigen Pflichtjahren; es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wichtig zu wissen: Für die Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren zählen ausschließlich Zeiten von Arbeitslosengeld I zu den Pflichtzeiten. Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II finden derweil keine Berücksichtigung.

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