Wann ist man Krankenversicherungspflichtig?

Seit 2007 besteht in Deutschland Versicherungspflicht im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Sie wurde durch das sogenannte GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz begründet. 2009 wurde im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dann auch eine Allgemeine Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG) eingeführt. Dadurch sind Personen, die sich nicht gesetzlich krankenversichern müssen, seither ebenfalls verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Mit beiden Regelungen wollte der Gesetzgeber die bis dahin bestehende hohe Zahl an Personen ganz ohne Krankenversicherung reduzieren.

Aufgrund dieser Regelungen zur allgemeinen und gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist zu unterscheiden zwischen Personen,

  • die kraft Gesetz in der GKV pflichtversichert sind;
  • die frei von der Versicherungspflicht in der GKV sind und daher zwischen einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft und der PKV wählen können;
  • die sich trotz eigentlich bestehender GKV-Pflichtmitgliedschaft von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen zu können, um privaten Krankenversicherungsschutz abzuschließen oder aufrecht zu erhalten.
     

Was gilt bezüglich Versicherungspflicht in der GKV?

Die Versicherungspflicht in der GKV ist im Einzelnen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. § 5 Abs. 1 SGB V enthält eine detaillierte Auflistung aller Personengruppen, die in der GKV pflichtversichert sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen von mehr als 450 Euro im Monat;
  • Auszubildende und Praktikanten, die im Rahmen von Ausbildung oder Studium eine unentgeltliche Praxisstation absolvieren;
  • Studenten bis zum 14. Fachsemester bzw. 30. Lebensjahr;
  • Rentner, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit GKV-Mitglied waren;
  • Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes;
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und von Unterhaltsgeld im Sinne von SGB III, in der Regel auch ALG II-Bezieher (umgangssprachlich Hartz IV-Empfänger);
  • Landwirte und mitarbeitende Angehörige;
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherung, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder keine Krankenversicherung besessen haben.

Ehepartner und Kinder von Versicherungspflichtigen in der GKV können im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden. Wenn ein Partner privat krankenversichert ist, darf dieser nicht mehr verdienen als der Partner mit GKV-Mitgliedschaft, um die Familienversicherung nutzen zu können. Die Familienversicherung muss bei der gesetzlichen Krankenkasse stets extra beantragt werden.
 

Wer muss nicht Pflichtmitglied in der GKV sein?

Grundsätzlich nicht pflichtversichert in der GKV sind Beamte sowie Freiberufler und Selbständige (Ausnahme selbständige Künstler und Publizisten). Dennoch besteht auch für sie die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung. Diese Personengruppen haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern möchten oder einen privaten Krankenversicherungsschutz vereinbaren. Die gleiche Wahlmöglichkeit haben auch Studenten, die das 14. Fachsemester bzw. das 30. Lebens-jahr überschritten haben.

Beamte müssen in der PKV nur den Teil absichern, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird. Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge (Polizisten, Justizbedienstete in einigen Bundesländern) benötigen überhaupt keine Krankenversicherung, weil der Dienstherr die Krankheitskosten trägt. Sie können tatsächlich versicherungsfrei bleiben.

Bei Arbeitnehmern endet die Versicherungspflicht in der GKV, wenn das Jahres-Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese Sozialversicherungs-Rechengröße wird jedes Jahr neu festgelegt. 2018 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 59.400 Euro. Solche „Besserverdiener“ können dann ebenfalls zwischen einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft und der PKV wählen.
 

Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV

Unter bestimmten Voraussetzungen haben einige Personengruppen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, auch wenn eigentlich Versicherungspflicht in der GKV besteht. Dadurch soll es zum Beispiel ermöglicht werden, einen schon bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Rechtsgrundlage für Befreiungen bildet § 8 Abs. 1 SGB V. Danach ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV möglich bei:

  • Arbeitnehmern, deren Einkommen nicht in dem Maße wie die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist und die daher auf einmal unter die Grenze rutschen;
  • Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren;
  • Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich;
  • Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“;
  • Beziehern von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug keine Versicherungspflicht in der GKV bestand;
  • Rentnern, die mit der Stellung des Rentenantrags eigentlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig werden.

Wenn die Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht beantragt wird, dann muss der Befreiungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem entsprechenden Ereignis (zum Beispiel Einschreibung als Student, Stellung des Rentenantrags) gestellt werden. Später ist keine Befreiung mehr möglich. Der Antrag ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der bis dahin Versicherungsschutz bestand bzw. bei der ohne Befreiung voraussichtlich eine Versicherung erfolgt wäre.

Die Befreiung gilt im Allgemeinen rückwirkend. Wenn jedoch bereits im Zeitraum zwischen Eintritt des Befreiungsanlasses und Antragstellung Krankenkassen-Leistungen in Anspruch genommen wurden, gilt die Befreiung erst ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Wichtig zu wissen: die Befreiung ist unwiderruflich. Eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung wirkt allerdings nur so lange, so lange die Beschäftigung auch tatsächlich besteht. Das hat das Bundessozialgericht 2011 in einem Grundsatzurteil so entschieden (BSG-Urteil am 25.05.2011 – Az. B 12 KR 9/09 R).
 

Rückkehr in die GKV

Im Allgemeinen gilt: wer sich einmal für die PKV entschieden hat, muss fortan in dem System bleiben - es sei denn, es treten Umstände ein, die eine erneute Versicherungspflicht in der GKV begründen.

Bei Arbeitnehmern ist das nur möglich, wenn das Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Bei einer bestehenden Beschäftigung lassen sich entsprechende Einkommensreduzierungen meist nur im Rahmen von Teilzeitarbeit, einer vorübergehenden „Auszeit“ oder durch Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erreichen.

Privat versicherte Studenten kehren in der Regel mit der Aufnahme einer ersten abhängigen Beschäftigung nach dem Abschluss automatisch in die GKV zurück, es sei denn, sie gehören gleich zu den TOP-Verdienern oder machen sich selbständig.

Selbständige und Freiberufler können de facto nur dann in die GKV zurückkehren, wenn sie ihre Tätigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen.

Für PKV-Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist eine Rückkehr in der GKV generell nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In welchen Versicherungsstatus man eingruppiert wird, richtet sich in der Regel nach den individuellen Lebensverhältnissen.
  • Beginnt ein neuer Lebensabschnitt, gehört die Krankenversicherung mit auf den Prüfstand, damit man nicht nur versorgungstechnisch, sondern auch finanziell richtig abgesichert ist.

Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis zu  64.350 Euro brutto (monatlich 5362,50) – werden automatisch gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte seit dem 1. Januar 2019 zu gleichen Teilen. Dies gilt unverändert für die Pflegepflichtversicherung, bei der der Beitrag zum 1. Januar 2019 um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens gestiegen ist. Beitragszahler ohne Kinder müssen durch den Kinderlosenzuschlag (0,25 Prozent) 3,3 Prozent zahlen.

Versicherte können eine zugelassene gesetzliche Kasse frei wählen und haben Anspruch auf die gültigen Leistungen. Wer eine passende Kasse für sich sucht, sollte darauf achten, welche Extras und Serviceleistungen die Krankenkasse bietet.

Freiwillig Versicherte

Besserverdiener, die mehr als 5.362,50 Euro im Monat brutto an Einnahmen erzielen, haben eine größere Wahlfreiheit: Sie können sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Wer in einer gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig versichert. Versicherte zahlen ihre Beiträge dann nicht nur von ihrem Verdienst, sondern müssen auf sonstige Einkünfte ebenfalls anteilig Beiträge zahlen. Doch auch Geringverdiener können freiwillig versichert sein, zum Beispiel Rentner oder Familienangehörige, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht mehr erfüllen.

Der Nachteil: Sie müssen dann meist höhere Beiträge zahlen als Pflichtversicherte. Freiwillig Versicherte sollten deshalb bei jeder Änderung ihrer persönlichen Lebenssituation prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie in die günstigere Pflichtversicherung wechseln können.

Privatversicherte

Gutverdiener und Selbstständige können sich statt gesetzlich auch privat krankenversichern und profitieren zunächst von günstigen Beiträgen. Nachteilig ist, dass die private Krankenversicherung nicht beitragsfrei auf weitere Familienmitglieder ausgedehnt werden kann und die Versicherungsbeiträge im Laufe des Lebens in der Regel steigen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist meist ausgeschlossen.

Privat Krankenversicherte sollten deshalb von Anfang an Geld für die kontinuierlichen Beitragssteigerungen beiseitelegen. Der Zahlbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung kann sich zwar auch verändern. Dieser nimmt als Berechnungsgrundlage im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung aber die Höhe des Einkommens und nicht etwa gestiegene Ausgaben.

Besonderheit bei Ehepaaren

Bei Verheirateten entscheidet die Art der Krankenversicherung oftmals mit über die Beitragshöhe. Sind beide gesetzlich krankenversichert, richten sich die monatlichen Zahlungen nach den jeweiligen eigenen Einnahmen. Ist ein Partner jedoch freiwillig gesetzlich und der andere privat versichert, kann die gesetzliche Kasse das Einkommen des privat abgesicherten Ehegatten zur Beitragsberechnung des gesetzlich versicherten Partners heranziehen. Wer Kinder hat, kann Freibeträge geltend machen.

Familien

Die gesetzliche Krankenversicherung macht es möglich, dass Ehepartner und Kinder beitragsfrei über das zahlende Mitglied mitversichert werden. Vorausgesetzt, ihre Einnahmen betragen monatlich nicht mehr als 435 Euro. Oder sie verdienen pro Monat nicht mehr als 450 Euro in einem Minijob. Diese Regel gilt auch für Rentner, die nicht pflichtversichert sind.

Rentner

Wer eine Rente bezieht und zu 90 Prozent in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, wird bei seiner gesetzlichen Krankenkasse als Pflichtversicherter geführt. Hierzu werden Rentnern seit August 2017 für jedes Kind pauschal drei Jahre Versicherungszeit mehr angerechnet. Die Neuregelung gilt auch für alle, die schon in Rente sind. Versicherte, die in Rente gehen oder sind, sollten auf alle Fälle ihren Status von ihrer Krankenkasse prüfen und gegebenenfalls zu ihrem Vorteil ändern lassen.

Weitere Infos finden sich auf folgender Seite: Krankenversicherung der Rentner: So versichern Sie sich im Ruhestand

Neuester Beitrag

Stichworte