Steuern Wenn das Finanzamt nach dem Erbe greift Wer erbt, kann sich freuen, darf aber nicht alles behalten: Nachdem der Freibetrag abgezogen wurde, hält auch der Staat die Hand auf.
Die Zeit rennt. Grundsätzlich läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung bis zum 31. Juli. © Getty Images Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss sie fristgerecht einreichen. Sonst drohen satte Zuschläge. Die Stiftung Warentest zeigt fünf Wege zur„Last-Minute“-Abgabe.
Mit ungefähr der Hälfte der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ist das Finanzamt besonders streng: Für sie ist Abrechnen Pflicht. Wer sein Geld als Selbstständiger oder Unternehmerin verdient, ist quasi immer betroffen. Angestellte und Beamte müssen grundsätzlich nicht mit dem Finanzamt abrechnen. Allerdings gibt es viele Ausnahmen. Eine Übersicht bietet die Stiftung Warentest im Special zur Abgabepflicht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Erklärung unter anderem in diesen Fällen zur Pflicht:
Eine Pflichterklärung muss grundsätzlich bis Ende Juli für das Vorjahr beim Finanzamt eingehen – zumindest wenn man sich die Einkommensteuererklärung selbst vornimmt. Länger Zeit haben Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine, die die Erklärung für ihre Mandantinnen oder Mandanten übernehmen: Sie müssen erst 14 Monate nach Ende eines Kalenderjahres abgeben, also Ende Februar. Achtung: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Silvester ist übrigens kein Feiertag.
Kommt die Steuererklärung zu spät oder gar nicht beim Finanzamt an, droht Säumigen eine satte Buße. Das Finanzamt verlangt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Verspätungsmonat. Ist die Erklärung zwar verspätet, wird aber innerhalb von 14 Monaten nach Jahresende abgegeben, haben Finanzbeamte allerdings Ermessensspielraum. Danach müssen sie den vollen Aufschlag verlangen. Diese Strafe lässt sich aber leicht vermeiden, denn eine Steuererklärung rechtzeitig abzugeben ist nicht schwer. Wir zeigen im Folgenden, auf welchen fünf Wegen sich schnell und kurzfristig eine gültige Erklärung anfertigen lässt.
Am schnellsten geht es für alle, die schon einen Elster-Zugang haben. Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanzverwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich. Elster ist außerdem sehr komfortabel und schnell, weil sich die Steuererklärung zum Teil selbst ausfüllt. Dritte wie Arbeitgeber, Krankenkasse und Co melden dem Finanzamt melden regelmäßig zahlreiche Informationen. Die sogenannten elektronischen Daten (E-Daten) liegen dort bereits vor und können von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern eingesehen und mit einem Klick in die Erklärung übernommen werden. Das geht etwa für die abgeführte Lohnsteuer, für Rentenbeiträge und Kirchensteuer. Gleich gebliebene Posten der vorherigen Jahre, etwa der Mitgliedsbeitrag einer Gewerkschaft, lassen sich auch übertragen. Wer allerdings noch nicht angemeldet ist, muss aufpassen. Die Registrierung dauert ungefähr zwei Wochen. Eine Möglichkeit gibt es, den Zugang sofort freizuschalten: Ist die Onlinefunktion des Personalausweises aktiviert, benötigen Steuerzahler nur noch entweder die AusweisApp2 des Bundes (verfügbar für Android und iOS 13.1 oder höher) oder ein Kartenlesegerät. Eine Anleitung und mehr Informationen gibt es in unserem Elster Special. Alle, die kostenpflichtige Steuerprogramme wie Wiso oder Quicksteuer nutzen, sollten sich rechtzeitig bei Elster anmelden. Denn nur mithilfe von Elster-Zertifikat und -Abrufcode können diese Programme über eine Schnittstelle Steuererklärungen online authentifiziert übermitteln und auf Belegdaten vom Finanzamt zugreifen. Die kostenpflichtige Software bietet meist umfangreichere Ausfülltipps als der kostenfreie Elster-Dienst. Tipp: Welche Programme gut beraten, haben wir in unserem Test Steuerprogramme für Sie zusammengefasst.
Ohne Elster-Zugang oder Personalausweis mit Onlinefunktion ist die klassische Erklärung auf Papier für die kurzfristige Abgabe besser geeignet. Zwar gibt es die vereinfachte Steuererklärung seit 2019 nicht mehr, das ist aber kein Minuspunkt. An ihre Stelle treten die sogenannten E-Daten – für alle Steuerpflichtigen. Daten, die das Finanzamt schon hat, etwa die Lohnsteuerdaten, Belege über Kirchensteuer oder Rentenbeiträge, müssen Steuerzahler nicht mehr eigens eintragen. Auf den Formularen sind diese Daten durch dunkelgrün hinterlegte Felder gekennzeichnet – besonders zahlreich in den Anlagen N und R. Diese Formulare lassen sich dieses Jahr also schnell ausfüllen. Die Papiererklärung ist der Onlinealternative fast ebenbürtig. Die Formulare lassen sich unter formulare-bfinv.de herunterladen und entweder am PC oder ausgedruckt ausfüllen. Nur die Übermittlung muss dann klassisch per Post erfolgen. Wichtig: Erst am 31. Juli losschicken reicht nicht. Spätestens an diesem Tag muss die Erklärung beim Amt ankommen. Wer so spät dran ist, kann seine Erklärung aber immer noch in den Hausbriefkasten seines Finanzamtes werfen.
Die Zeit wird knapp oder ein komplexerer Sachverhalt erfordert intensive Begutachtung? Kein Problem, denn solange die verpflichtenden Formulare innerhalb der Frist ankommen, bleibt die Frist gewahrt. Das sind der Hauptvordruck und das Formular zum Einkommen, bei Angestellten und Beamten die Anlage N oder Rentnerinnen und Rentnern die Anlage R. Eltern müssen die Anlage(n) Kind beilegen. Nicht berücksichtigte Ausgaben, zusätzliche Formulare und andere Posten gehen damit nicht verloren. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids beginnt eine einmonatige Einspruchsfrist. Während dieser akzeptiert das Finanzamt zusätzliche Abzugsposten oder Formulare.
Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich. Mehr erfahren
Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schafft, kann das Finanzamt auch um eine Verlängerung bitten – telefonisch, schriftlich oder direkt über Elster. Damit das Amt dies akzeptiert, müssen einige Punkte erfüllt sein. Zunächst muss jemand einen triftigen Grund haben. Das bloße Fehlen von Dokumenten etwa zählt nicht. Gute Aussichten haben aber alle, die Gründe wie einen Krankenhausaufenthalt, Umzug oder Todesfall in der Familie nennen können. Zweitens sollte bei der Bitte um Verlängerung ein realistisches Datum angegeben sein, zu dem die Erklärung vorliegen wird, zum Beispiel einen Monat später. Der Antrag sollte möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Juli erfolgen, allerspätestens aber nachträglich im August. Akzeptiert das Amt die Verlängerung, wird es das stillschweigend tun. Bis zum Ende der Verlängerung muss die Erklärung dann aber wirklich erledigt sein – sonst drohen wieder Verspätungszuschläge.
Ist auch die Verlängerung zu kurz oder lehnt das Amt ab, können sich Steuerzahlende auch eine Verlängerung der Frist erkaufen – wortwörtlich. Denn wer seine Erklärung von einem Profi anfertigen lässt, hat länger Zeit. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine reichen die Erklärung ihrer Mandanten innerhalb von 14 Monaten nach Jahresende ein, also spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres. Für viele Arbeitnehmer, Beamte und Ruheständler gibt es eine günstigere Alternative zum Steuerberater. Dazu müssen sie zunächst Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden. Das kostet ein paar Euro Aufnahmegebühr, hinzu kommt die jährliche Mitgliedsgebühr. Die liegt je nach Einkommen und Verein im Normalfall zwischen 35 und 400 Euro. Vorsicht: Wer sich mit Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit oder Landwirtschaft etwas dazuverdient, kann keinen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen von über 18 000 Euro sind ebenfalls ein Ausschlusskriterium. Unverfänglich wirkende Nebeneinkünfte können ebenfalls vom Lohnsteuerhilfeverein ausschließen. Das betrifft zum Beispiel Hausbesitzer mit einer Solaranlage auf dem Dach, die Strom verkaufen. Sie haben steuerlich Gewerbeeinkünfte und können sich nur vom Steuerberater helfen lassen.
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