Wann ist die beste Zeit für Steuererklärung?

Steuern Wenn das Finanzamt nach dem Erbe greift

Wer erbt, kann sich freuen, darf aber nicht alles behalten: Nachdem der Freibetrag abgezogen wurde, hält auch der Staat die Hand auf.

Wann ist die beste Zeit für Steuererklärung?

Die Zeit rennt. Grund­sätzlich läuft die Abgabe­frist für die Steuererklärung bis zum 31. Juli. © Getty Images

Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss sie frist­gerecht einreichen. Sonst drohen satte Zuschläge. Die Stiftung Warentest zeigt fünf Wege zur„Last-Minute“-Abgabe.

Mit ungefähr der Hälfte der Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler ist das Finanz­amt besonders streng: Für sie ist Abrechnen Pflicht. Wer sein Geld als Selbst­ständiger oder Unternehmerin verdient, ist quasi immer betroffen. Angestellte und Beamte müssen grund­sätzlich nicht mit dem Finanz­amt abrechnen. Allerdings gibt es viele Ausnahmen. Eine Über­sicht bietet die Stiftung Warentest im Special zur Abgabepflicht.

Für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer wird die Erklärung unter anderem in diesen Fällen zur Pflicht:

  • Person erhielt Lohn­ersatz, etwa Kurz­arbeitergeld, Eltern­geld oder Arbeits­losengeld I, von mehr als 410 Euro.
  • Einkünfte wurden in Lohn­steuerklasse VI besteuert.
  • Es gab Neben­einkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungs­kosten, Pausch-, Entlastungs-, Frei­beträgen). Minijobs zählen nicht.
  • Ein Lohn­steuerfrei­betrag ist einge­tragen. Das gilt nicht für Pausch­beträge für behinderte Menschen, Kinder und Hinterbliebene. Lag die Summe aller Einkünfte in 2020 unter 11 900 Euro (22 600 Euro für Paare), entfällt die Pflicht.
  • Einkünfte aus einer Abfindung oder mehr­jähriger Tätig­keit werden mit der Fünf­telmethode besteuert.
  • Ein Paar wählt die Zusammen­ver­anlagung und zumindest einer versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.

Eine Pflicht­erklärung muss grund­sätzlich bis Ende Juli für das Vorjahr beim Finanz­amt eingehen – zumindest wenn man sich die Einkommensteuererklärung selbst vornimmt. Länger Zeit haben Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­eine, die die Erklärung für ihre Mandantinnen oder Mandanten über­nehmen: Sie müssen erst 14 Monate nach Ende eines Kalender­jahres abgeben, also Ende Februar.

Achtung: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonn­tag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werk­tag. Silvester ist übrigens kein Feiertag.

Kommt die Steuererklärung zu spät oder gar nicht beim Finanz­amt an, droht Säumigen eine satte Buße. Das Finanz­amt verlangt 0,25 Prozent der fest­gesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Verspätungs­monat.

Ist die Erklärung zwar verspätet, wird aber inner­halb von 14 Monaten nach Jahres­ende abge­geben, haben Finanz­beamte allerdings Ermessens­spielraum. Danach müssen sie den vollen Aufschlag verlangen. Diese Strafe lässt sich aber leicht vermeiden, denn eine Steuererklärung recht­zeitig abzu­geben ist nicht schwer. Wir zeigen im Folgenden, auf welchen fünf Wegen sich schnell und kurz­fristig eine gültige Erklärung anfertigen lässt.

Am schnellsten geht es für alle, die schon einen Elster-Zugang haben. Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanz­verwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich.

Elster ist außerdem sehr komfortabel und schnell, weil sich die Steuererklärung zum Teil selbst ausfüllt. Dritte wie Arbeit­geber, Krankenkasse und Co melden dem Finanz­amt melden regel­mäßig zahlreiche Informationen. Die sogenannten elektronischen Daten (E-Daten) liegen dort bereits vor und können von Steuerzah­lerinnen und Steuerzah­lern einge­sehen und mit einem Klick in die Erklärung über­nommen werden. Das geht etwa für die abge­führte Lohn­steuer, für Rentenbeiträge und Kirchen­steuer. Gleich gebliebene Posten der vorherigen Jahre, etwa der Mitglieds­beitrag einer Gewerk­schaft, lassen sich auch über­tragen.

Wer allerdings noch nicht angemeldet ist, muss aufpassen. Die Registrierung dauert ungefähr zwei Wochen. Eine Möglich­keit gibt es, den Zugang sofort frei­zuschalten: Ist die Online­funk­tion des Personal­ausweises akti­viert, benötigen Steuerzahler nur noch entweder die Ausweis­App2 des Bundes (verfügbar für Android und iOS 13.1 oder höher) oder ein Kartenlesegerät. Eine Anleitung und mehr Informationen gibt es in unserem Elster Special.

Alle, die kosten­pflichtige Steuer­programme wie Wiso oder Quick­steuer nutzen, sollten sich recht­zeitig bei Elster anmelden. Denn nur mithilfe von Elster-Zertifikat und -Abrufcode können diese Programme über eine Schnitt­stelle Steuererklärungen online authentifiziert über­mitteln und auf Beleg­daten vom Finanz­amt zugreifen. Die kosten­pflichtige Software bietet meist umfang­reichere Ausfüll­tipps als der kostenfreie Elster-Dienst.

Tipp: Welche Programme gut beraten, haben wir in unserem Test Steuerprogramme für Sie zusammengefasst.

Ohne Elster-Zugang oder Personal­ausweis mit Online­funk­tion ist die klassische Erklärung auf Papier für die kurz­fristige Abgabe besser geeignet.

Zwar gibt es die vereinfachte Steuererklärung seit 2019 nicht mehr, das ist aber kein Minus­punkt. An ihre Stelle treten die sogenannten E-Daten – für alle Steuer­pflichtigen. Daten, die das Finanz­amt schon hat, etwa die Lohn­steuer­daten, Belege über Kirchen­steuer oder Rentenbeiträge, müssen Steuerzahler nicht mehr eigens eintragen. Auf den Formularen sind diese Daten durch dunkelgrün hinterlegte Felder gekenn­zeichnet – besonders zahlreich in den Anlagen N und R. Diese Formulare lassen sich dieses Jahr also schnell ausfüllen.

Die Papier­erklärung ist der Onlinealternative fast ebenbürtig. Die Formulare lassen sich unter formulare-bfinv.de herunter­laden und entweder am PC oder ausgedruckt ausfüllen. Nur die Über­mitt­lung muss dann klassisch per Post erfolgen. Wichtig: Erst am 31. Juli losschi­cken reicht nicht. Spätestens an diesem Tag muss die Erklärung beim Amt ankommen. Wer so spät dran ist, kann seine Erklärung aber immer noch in den Haus­brief­kasten seines Finanz­amtes werfen.

Die Zeit wird knapp oder ein komplexerer Sach­verhalt erfordert intensive Begut­achtung? Kein Problem, denn solange die verpflichtenden Formulare inner­halb der Frist ankommen, bleibt die Frist gewahrt. Das sind der Haupt­vordruck und das Formular zum Einkommen, bei Angestellten und Beamten die Anlage N oder Rentne­rinnen und Rentnern die Anlage R. Eltern müssen die Anlage(n) Kind beilegen.

Nicht berück­sichtigte Ausgaben, zusätzliche Formulare und andere Posten gehen damit nicht verloren. Nach dem Erhalt des Steuer­bescheids beginnt eine einmonatige Einspruchs­frist. Während dieser akzeptiert das Finanz­amt zusätzliche Abzugs­posten oder Formulare.

Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich.

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Wer seine Steuererklärung nicht inner­halb der gesetzlichen Frist schafft, kann das Finanz­amt auch um eine Verlängerung bitten – telefo­nisch, schriftlich oder direkt über Elster. Damit das Amt dies akzeptiert, müssen einige Punkte erfüllt sein.

Zunächst muss jemand einen triftigen Grund haben. Das bloße Fehlen von Dokumenten etwa zählt nicht. Gute Aussichten haben aber alle, die Gründe wie einen Kranken­haus­auf­enthalt, Umzug oder Todes­fall in der Familie nennen können.

Zweitens sollte bei der Bitte um Verlängerung ein realistisches Datum angegeben sein, zu dem die Erklärung vorliegen wird, zum Beispiel einen Monat später. Der Antrag sollte möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Juli erfolgen, aller­spätestens aber nach­träglich im August.

Akzeptiert das Amt die Verlängerung, wird es das still­schweigend tun. Bis zum Ende der Verlängerung muss die Erklärung dann aber wirk­lich erledigt sein – sonst drohen wieder Verspätungs­zuschläge.

Ist auch die Verlängerung zu kurz oder lehnt das Amt ab, können sich Steuerzahlende auch eine Verlängerung der Frist erkaufen – wort­wörtlich. Denn wer seine Erklärung von einem Profi anfertigen lässt, hat länger Zeit. Steuerberater und Lohn­steuer­hilfe­ver­eine reichen die Erklärung ihrer Mandanten inner­halb von 14 Monaten nach Jahres­ende ein, also spätestens Ende Februar des über­nächsten Jahres.

Für viele Arbeitnehmer, Beamte und Ruhe­ständler gibt es eine güns­tigere Alternative zum Steuerberater. Dazu müssen sie zunächst Mitglied in einem Lohn­steuer­hilfe­ver­ein werden. Das kostet ein paar Euro Aufnahme­gebühr, hinzu kommt die jähr­liche Mitglieds­gebühr. Die liegt je nach Einkommen und Verein im Normalfall zwischen 35 und 400 Euro.

Vorsicht: Wer sich mit Gewerbe, selbst­ständiger Tätig­keit oder Land­wirt­schaft etwas dazu­verdient, kann keinen Lohn­steuer­hilfe­ver­ein beauftragen. Einnahmen aus Vermietung oder Kapital­vermögen von über 18 000  Euro sind ebenfalls ein Ausschluss­kriterium. Unver­fäng­lich wirkende Neben­einkünfte können ebenfalls vom Lohn­steuer­hilfe­ver­ein ausschließen. Das betrifft zum Beispiel Haus­besitzer mit einer Solar­anlage auf dem Dach, die Strom verkaufen. Sie haben steuerlich Gewer­beein­künfte und können sich nur vom Steuerberater helfen lassen.

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