Wann gilt die ausgangssperre ab 22 uhr

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat auf seiner Website für den Landkreis Ammerland an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen 7-Tagesinzidenzwert ausgewiesen, der den Schwellenwert von 100 überschritten hat. Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt damit ab dem 27. April eine nächtliche Ausgangssperre: von 22 Uhr bis 5 Uhr. Draußen aufhalten dürfen sich dann nur Personen, die "begründete Ausnahmen" geltend machen können - etwa zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Joggen und Spaziergänge sind bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur allein. Es gelten nach wie vor die Regeln einer Hochinzidenzkommune mit strikten Kontaktbeschränkungen, nach denen Angehörige eines Haushalts sich nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. Für die weiterführenden Schulen gilt mit wenigen Ausnahmen Distanzunterricht, in Kindergärten und Krippen gibt es nur eine Notbetreuung. Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen.

"Click & Meet" ist bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) zulässig.  Ab einer Inzidenz von 100 muss aber ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden. Über 150 ist nur ‚Click & Collect’ möglich.

Kontaktloser allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem kontaktloser Sport in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Möglich sind weiterhin Friseurdienstleistungen und nicht-medizinische Fußpflege, sonst sind aber nur noch körpernahe Dienstleistungen erlaubt, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Hier sind FFP2- Masken oder vergleichbare Masken zu tragen; Kundinnen und Kunden benötigen ein maximal 24 Stunden altes, negatives Testergebnis. Wenn sie vollständig geimpft sind, entfällt der Test nach 14 Tagen, es ist aber eine Impfbescheinigung vorzulegen.

Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.

Mit dem geänderten Infektionsgesetz ist für alle Rechtsfolgen nur noch der jeweils tagesaktuell veröffentlichte Inzidenzwert des Robert Koch-Instituts (RKI) maßgeblich. Er ist auf dem Dashbord des RKI nachzulesen.

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt. 


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Der Krisenstab der Stadt hat damit wie angekündigt auf die Änderung der geplanten Corona-Notbremse des Bundes reagiert, die der Bundestag heute, am Mittwoch, 21. April, nach intensiver Diskussion in namentlicher Abstimmung beschlossen hat. 

Das Landesgesundheitsministerium hat der aktualisierten Verfügung heute am frühen Abend zugestimmt.

Die angepasste Allgemeinverfügung der Stadt tritt formal morgen, am Donnerstag, 22. April, um 0 Uhr in Kraft. Die Umsetzung der auf Bundes-Ebene gelockerten Eckpunkte der Ausgangssperre wird allerdings bereits seit Dienstag, 20. April, in Wuppertal vollzogen: Kontrolliert wird erst ab 22 Uhr, für Personen, die alleine unterwegs sind, gilt die 24-Uhr-Grenze. 

Heute, am 30. November 2021, überschreitet die Landeshauptstadt Dresden den Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen. Auf Grundlage der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung greifen damit ab morgen, Mittwoch, 1. Dezember 2021, Ausgangssperren in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für alle Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit für Personen ohne Impf- oder Genesenen-Status nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: 

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  3. die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  5. Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
  7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Wird der Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Ausgangssperre ab dem nächsten Tag nicht mehr.

Durch die in der Corona-Notbremse festgeschriebene Ausgangssperre gilt für Autofahrer de facto ein Fahrverbot ab 22 Uhr. Laut einem Kurzgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ist der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln grundsätzlich untersagt. Davon betroffen sind auch Durchreisende.

Die neue Corona-Notbremse wurde am 21. April 2021 im Bundestag nach einer hitzigen Debatte beschlossen und bereits am Tag darauf vom Bundesrat gebilligt. 342 Abgeordnete stimmten für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, 250 dagegen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz direkt im Anschluss unterzeichnet. Damit gelten ab sofort Ausgangssperren in allen Gebieten mit einer Inzidenz über 100. Die per Notbremse beschlossene Ausgangssperre sieht vor, dass man sein Zuhause in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr nicht mehr verlassen darf (Einzelne Bundesländer können hier auch längere, aber keine kürzeren Ausgangssperren vorschreiben). Zumindest in der Theorie. In der Praxis sieht die Ausgangssperre aber diverse Ausnahmen vor. So bleibt es zum Beispiel erlaubt, sich zwischen 22 und 24 Uhr alleine draußen aufzuhalten, um Spazieren zu gehen oder Sport zu treiben. Vor allem beim Thema Sport bleiben aber einige Unschärfen. Das Zauberwort heißt da Individualsport. Der ist nämlich eine Frage der Definition. Joggen geht natürlich. Walken auch. Den Hund Gassi führen ebenfalls. Und wahrscheinlich auch die Fahrt mit dem Fahrrad oder einem sonstigen Sportgerät wie einem Tretroller.

Autofahrer schauen in die Röhre. Das Auto muss nämlich tatsächlich ab 22 Uhr stehen bleiben. Heißt: Anders als für Fahrradfahrer, gilt fürs Auto ein Fahrverbot ab 22 Uhr! Außer, man kann einen triftigen Grund vorweisen. Das können Fahrten von und zur Arbeit oder zum Arzt sein. Oder Fahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen. Während des vergangenen Lockdowns galt: Das Haus darf nur wegen Notfällen, medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen, dem Weg zur Arbeit, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der Betreuung Pflegebedürftiger, zum Gassigehen oder für die Begleitung Sterbender verlassen werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Verschiedene Politiker haben bereits angekündigt, dass die Polizei die Einhaltung der Ausgangssperre verstärkt kontrollieren wird.

Nächtliche Durchreise verboten

Ein Streitpunkt ist nach wie vor die detaillierte Interpretation der nächtlichen Ausgangssperre. Die untersagt laut einem Kurzgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags nämlich auch die nächtliche Durchreise durch Gebiete mit Ausgangssperre. Und das ist noch nicht alles. Laut Gutachten ist "zwischen 22 Uhr und 5 Uhr der Aufenthalt" in Fortbewegungsmitteln grundsätzlich untersagt. Und damit sind ausdrücklich auch öffentliche Verkehrsmittel, also Busse, Bahnen und Flugzeuge gemeint. Wie das in der Praxis gehandhabt werden soll, zum Beispiel mit Blick auf Anreisen zu Bahnhöfen oder Flughäfen, ist noch nicht absehbar. Klar ist nur: Wer ohne triftigen Grund mobil ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann.

Ja, da passiert schon nichts.

Nein, Busse sind für mich durch.

Fazit

Die Corona-Notbremse ist durch Bundestag und Bundesrat, der Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben. Damit greift in Gebieten mit einer Inzidenz ab 100 eine Ausgangssperre. Die gilt auch für Autofahrer. Nicht aber für sportliche Fahrradfahrer. Das klingt nicht nur wild, das ist es auch. Fraglich bleibt, wie lange die Notbremse Bestand hat. So hat unter anderem die FDP angekündigt, eine Verfassungsklage einzureichen.