Wann darf ich eine Schreckschusswaffe tragen?


Umgang mit einer Waffe oder mit Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. Umgang mit Waffen und Munition dürfen grundsätzlich nur Personen haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Allerdings lässt das Gesetz hiervon auch Ausnahmen zu:

  • Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten erlaubt.
  • Zusätzlich bestehen Ausnahmen hinsichtlich des Schießens von Minderjährigen auf Schießstätten oder für Inhaber von Jugendjagdscheinen.

Wer eine Schusswaffe erwerben, besitzen, führen oder außerhalb von Schießstätten damit schießen will, bedarf einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis. Ausnahmen davon sind unter Punkt 5 und 7 nachzulesen.


Waffenrechtliche Erlaubnisse sind grundsätzlich erforderlich für den Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und den Erwerb und Besitz von Munition sowie für das Schießen außerhalb von Schießstätten.

Waffenrechtliche Erlaubnisse sind z.B. Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder eine Schießerlaubnis.

Ausnahmen davon sind unter den Punkten 5 und 7 nachzulesen.
 


Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt sein:

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres
     
  2. Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit Um festzustellen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, holt die Waffenbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, eine Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde sowie die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Die Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn jemand wegen eines Verbrechens verurteilt wurde oder bereits gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
  3. persönliche Eignung Des Weiteren muss der Antragsteller persönlich geeignet sein. Gründe für das Nichtvorliegen der persönlichen Eignung können z. B. sein, dass eine Person geschäftsunfähig oder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen entgegenstehen.
  4. Nachweis eines Bedürfnisses Ein Bedürfnis ist dann als gegeben anzusehen, wenn ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse anzuerkennen ist, beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler.
  5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde
     
  6. Haftpflichtversicherung Für einen Waffenschein oder eine Schießerlaubnis muss eine Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro vorliegen.

Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigt man grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte.

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannte SRS-Waffen) mit dem Kennzeichen PTB im Kreis ist der Erwerb und Besitz für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei.

Selbiges gilt für Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie von 0,5 bis 7,5 Joule, die die Kennzeichnung F im Fünfeck tragen oder Altproduktionen aus den Jahren vor 1970 bzw. 1991 sind, deren Geschosse mit kalten Gasen angetrieben werden. 


 


»Gelbe Waffenbesitzkarten« werden nur an Mitglieder von anerkannten Schießsportverbänden ausgegeben. Sie sind also für Sportschützen. Das Mindestalter dafür beträgt 21 Jahre mit Ausnahme von Schusswaffen mit Kaliber 22 lfB oder kleiner mit Randfeuerzündung und Mündungsenergie von max. 200 Joule und Einzellader-Flinten mit Kaliber 12 oder kleiner. Für diese gilt weiterhin die allgemeine Regelung ab 18 Jahren.

Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, also der reinen tatsächlichen Möglichkeit, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Grundsätzlich benötigt man für das Führen einer Schusswaffe einen Waffenschein.

Ausnahmen davon sind:

  • Schreckschuss-,
  • Reizstoff- und
  • Signalwaffen mit der Kennzeichnung PTB im Kreis (siehe Nr. 10)
  • sowie die in der 2. Anlage Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind
  • sowie Armbrüste und unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Damit man eine Schusswaffe führen darf, muss man ein Bedürfnis begründen (siehe Nummer 4). Bei Privatpersonen, die weder Jäger noch Sportschütze oder ähnliches sind, muss nachgewiesen werden, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sind und das Führen dieser Waffe dazu beiträgt, diese Gefahr in der Öffentlichkeit zu mindern. Daher hat z. B. auch nicht jeder Privatdetektiv, wie es im Fernsehen oft dargestellt wird, einen Waffenschein. Auch hier gilt, dass er ein entsprechendes Bedürfnis hierfür geltend machen muss. Auch Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten bekommen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zum Führen von Waffen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Person oder ein Objekt besonders gefährdet ist. Diese bekommen den Waffenschein dann meist aber nur in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung, das heißt, außerhalb des Dienstes ist es ihnen nicht erlaubt, die Waffe zu führen. Ein Waffenschein wird auf höchstens drei Jahre für bestimmte Schusswaffen erteilt. Er kann zweimal um höchstens drei Jahre verlängert werden. Sein Geltungsbereich ist von der Waffenbehörde auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken. Nur in Ausnahmefällen kann von diesen Regeln abgewichen werden.

Derjenige, der eine Waffe führt, muss einen Personalausweis oder Pass mit sich führen. Bei Schusswaffen, die einer Erlaubnis zum Führen bedürfen, muss der Waffenschein und, wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf, die Waffenbesitzkarte, mitgeführt werden. Für andere Waffen (Hieb- und Stoßwaffen, Reizstoffsprühgeräte, Elektroimpulsgeräte etc.) muss ein Personalausweis oder Pass mit sich geführt werden. Bei diesen Waffen sollte aber darauf geachtet werden, dass einige davon nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen (siehe dazu Nummer 25). Sollte eines dieser Dokumente nicht mitgeführt werden, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro.

Der sogenannte »Kleine Waffenschein« berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Kennzeichen PTB im Kreis. Ein Antrag auf Erteilung eines »Kleinen Waffenscheins« ist bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Hierbei gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Waffenschein, allerdings ohne Bedürfnis- und Sachkundenachweis.

Zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem Kennzeichen PTB im Kreis muss der »Kleine Waffenschein« sowie ein gültiger Personalausweis oder Pass mitgeführt werden.

Für den Fall, dass Sie keinen »Kleinen Waffenschein« besitzen und trotzdem eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem Kennzeichen PTB im Kreis führen, begehen Sie eine Straftat nach dem Waffengesetz und Sie müssen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Außerdem droht die Einziehung der Waffe. Für den Fall, dass Sie im Besitz eines »Kleinen Waffenscheins« sind, diesen und/oder ein Ausweisdokument aber nicht bei sich führen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz, bei der ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro droht.

Diese Waffen werden wie »normale« Schusswaffen behandelt, das heißt, es wird für den Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte und für das Führen ein Waffenschein benötigt.


Nein! Der »Kleine Waffenschein« berechtigt ausschließlich zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem Kennzeichen PTB im Kreis. Zum Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte wird eine gesonderte Schießerlaubnis benötigt. Innerhalb des befriedeten Besitztums darf durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung mit so einer Waffe geschossen werden.

Mit Waffen, mit denen ausschließlich Kartuschenmunition verschossen wird, darf in folgenden Situationen geschossen werden:

  • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und ihnen gleich zu achtenden Vorführungen,
  • in landwirtschaftlichen Betrieben zum Vertreiben von Vögeln,
  • bei Not- und Rettungsübungen
  • sowie zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen.

Auch zu Silvester darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung geschossen werden, solange dabei keine anliegenden Personen gestört werden und die Munition das Besitztum nicht verlässt.


Für den Erwerb und Besitz benötigt man, wie bereits unter Nummer 5 erwähnt, für Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie von 0,5 bis 7,5 Joule, die die Kennzeichnung F im Fünfeck tragen oder Altproduktionen aus den Jahren vor 1970 bzw. 1991 sind und bei denen mit kalten Gasen geschossen wird, keine waffenrechtliche Erlaubnis. Unter diese Art Waffen fallen Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (CO2-Waffen).

Für den Erwerb und Besitz eines Luftgewehrs benötigt man keine waffenrechtliche Erlaubnis.

Anders ist es bei Feuerwaffen (Antrieb mit heißen Gasen), die mit einem F im Fünfeck und einem PTB im Viereck gekennzeichnet sind. Dafür benötigt man auch weiterhin eine Waffenbesitzkarte, allerdings entfällt dafür der Bedürfnisnachweis bei Beantragung.

Zum Führen einer Waffe mit einem F im Fünfeck benötigt man einen Waffenschein. (siehe dazu Nummer 7)

Schießen darf man auch mit einer F-im-Fünfeck-Waffe grundsätzlich ab 18 Jahren nur auf Schießstätten oder im befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung, solange die Geschosse das Besitztum nicht verlassen.


Bei Reizstoffsprühgeräten handelt es sich grundsätzlich um verbotene Waffen.

Ausnahme davon bilden diejenigen, die zum Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses Prüfzeichen ist (neu) ein Trapez mit PTB und einem R oder (alt) eine Raute mit BKA.

Für diese gekennzeichneten Reizstoffsprühgeräte ist der Umgang, also auch Erwerb, Besitz und das Führen erlaubt und erlaubnisfrei. Der Umgang mit gekennzeichneten Reizstoffsprühgeräte ist ab dem 14. Lebensjahr erlaubt.

Tierabwehrsprays fallen nicht unter das Waffengesetz, da sie ausschließlich zur Abwehr von Tieren hergestellt werden und sich nicht gegen Menschen richten. Dies muss explizit auf dem Gerät beschrieben werden. Dadurch ist jeglicher Umgang damit frei.

Aber Achtung: Die Anwendung gegen einen Menschen stellt eine gefährliche Körperverletzung dar und ist somit strafbar! Tierabwehrspray darf ausschließlich im Falle der Notwehr gegen einen Menschen verwendet werden.
 

Ausnahme davon bilden diejenigen, die als gesundheitlich unbedenklich eingestuft wurden und dazu ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses Prüfzeichen ist ein Trapez mit PTB und einem E. Für diese gekennzeichneten Elektroimpulsgeräte ist der Umgang, also auch Erwerb, Besitz und das Führen, ab dem 18. Lebensjahr erlaubt und erlaubnisfrei. Eine Ausnahme davon besteht auf Veranstaltungen (siehe Nummer 7).

Jeder, der Waffen und/oder Munition besitzt, ist dafür verantwortlich, dass diese sicher aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass er Vorkehrungen zu treffen hat, um das Abhandenkommen oder das unbefugte Ansichnehmen dieser Gegenstände von Dritten zu verhindern. Diese Grundsätze gelten für alle Waffen, also beispielweise auch für die Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal-, Hieb- und Stoßwaffen.

Konkret werden die Voraussetzungen der Aufbewahrung im § 36 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV geregelt.

Unter anderem wird darin geregelt, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Auch für Waffen und Munition, deren Erwerb erlaubnisfrei ist, gilt, dass sie in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen.

Wer im Erbfall Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beim Tode eines Waffenbesitzers in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich (also ohne schuldhaftes Verzögern) anzuzeigen. Wenn dies nicht geschieht, droht ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro. Als Erbe dürfen die geerbten erlaubnispflichtigen Schusswaffen behalten werden, wenn der Verstorbene für den Besitz der Waffe eine Erlaubnis hatte (nicht also für illegal besessene Waffen). Bedingung hierfür ist nach § 20 Abs. 1 WaffG die Beantragung einer Waffenbesitzkarte. Die Beantragung ist binnen eines Monats nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wer die Waffenbesitzkarte nicht innerhalb der Frist beantragt und die Waffen trotzdem behalten möchte, begeht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000,00 Euro. Wenn der Erbe ein Bedürfnis nachweisen kann (z. B. ist er selbst auch Jäger), unterfällt er den allgemeinen Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Sollten Sie Erbe einer verbotenen Waffe sein (z. B. Butterflymesser, Reizstoffsprühgeräte ohne Zulassung, ehemalige Kriegswaffen von vor 1945 etc.) haben sie diese »unfreiwillig« erworben, das heißt, sie können nicht für den Erwerb strafbar gemacht werden. Allerdings muss auch hier unverzüglich eine Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgen, die diese Waffe(n) einzieht.


 

Armbrüste unterliegen den Vorschriften des Waffengesetzes. Sie sind keine Schusswaffen, sondern den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände. Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei.

§ 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG verbietet den Umgang mit bestimmten Waffen, also z. B. Erwerb, Besitz und Führen. In dieser Anlage befindet sich eine vollständige Auflistung aller verbotenen Waffen.

Dies sind beispielsweise (Aufzählung nicht vollständig!):

  • ehemalige Kriegswaffen von vor 1945
  • vollautomatische Schusswaffen
  • Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff oder bei Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm
  • getarnte Schusswaffen (z. B. Schießkugelschreiber)
  • getarnte Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Stockdegen oder Gürtelschnallmesser)
  • Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe
  • Wurfsterne, d. h. sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Ninjasterne)
  • Molotow-Cocktails
  • Distanz-Elektroimpulsgeräte (sogenannte Air-Taser)
  • Präzisionsschleudern (Zwillen)
  • Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus (auch Soft-Nun-Chakus) oder sonstige Würgehölzer)
  • Springmesser (außer siehe Nr. 25)
  • Fallmesser
  • Faustmesser
  • Butterflymesser

Wer trotz des Umgangsverbotes mit derartigen Waffen angetroffen wird, macht sich strafbar.


Dies wird im sogenannten eingeschränkten Führverbot geregelt. Die Vorschrift besagt, dass es verboten ist,

  • Anscheinswaffen (ausnahmslos),
  • Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG (mit Ausnahmen) sowie
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm (mit Ausnahmen)

zu führen. (siehe dazu entsprechend Nummer 24, 25 und 26)


Anscheinswaffen sind:

  • Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (in der Regel Spielzeugwaffen),
  • Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen,
  • unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: Sind sie um mindestens 50 Prozent größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien (verliert immer mehr Bedeutung aufgrund des Angebotes auf dem Waffenmarkt von bunten Schusswaffen) oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung und Ähnliches sind durch das Gesetz somit nicht betroffen. Keine Anscheinswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind Schusswaffen, für deren Führen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B. Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluft- sowie Schreckschuss- und Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität behandelt. Anscheinswaffen dürfen also nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Darunter fallen also Schwerter, Dolche, Morgensterne, Ninjasterne, Nun-Chakus, Schlagstöcke etc. Einige davon sind verbotene Waffen (siehe Nummer 22). Der Erwerb und Besitz von erlaubten Hieb- und Stoßwaffen ist frei ab 18. Das Führen unterfällt dem eingeschränkten Führverbot (siehe Nummer 23). Eine Ausnahme vom Führverbot ergibt sich dann, wenn die Hieb- und Stoßwaffe für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen benutzt, sie für den Transport in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt wird oder ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses liegt vor, wenn das Führen der Waffe im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck. Sollten Sie eine Hieb- und Stoßwaffe ohne einen dieser Gründe in der Öffentlichkeit führen, droht ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro.

Messer sind an sich keine Waffen, da sie Gebrauchsgegenstände sind. Einige Messer wurden aber aufgrund der Gefährlichkeit und des häufigen Einsatzes bei Straftaten zu Waffen ernannt. Jeglicher Umgang mit diesen Messern, also auch Führen oder Besitz, ist verboten. Dies gilt für Butterfly-, Faust-, Fall- und Springmesser. Für Springmesser gibt es eine Ausnahme. Wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, die Klinge nur einseitig geschliffen ist und diese maximal 8,5 cm lang ist, handelt es sich nicht um eine verbotene Waffe, d. h., der Umgang damit ist nicht verboten. Allerdings unterfällt auch das erlaubte Springmesser der Regelung des eingeschränkten Führverbotes (und des Mindestalters von 18 Jahren). Für Messer, deren Umgang nicht verboten ist, gelten nur die Regelungen des eingeschränkten Führverbotes (siehe Nummer 23). Darin ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge von über 12 cm Klingenlänge verboten. Einhandmesser sind all die Messer, die man mit einer Hand öffnen kann. Diese Messer sowie die mit einer Klingenlänge von über 12 cm dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Eine Ausnahme davon besteht, wenn das Messer für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen benutzt, es für den Transport in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt wird oder ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses liegt vor, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck wie Pilze sammeln oder Angeln.

Wer eine verbotene Waffe findet, muss diesen Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Behörde (d. h. Waffenbehörde oder in Eilfällen: jede Polizeidienststelle) anzeigen. Die zuständige Behörde kann dann Anordnungen treffen, wie weiter zu verfahren ist. So kann sie beispielsweise die Sicherstellung oder die Unbrauchbarmachung anordnen. In jedem Fall sollten Sie die Waffe nicht einfach mitnehmen und in Ihrer Wohnung aufbewahren. Je nach Art der Waffe ist der unerlaubte Besitz von Waffen sogar mit Freiheitsstrafe bedroht.

Der Europäische Feuerwaffenpass wird benötigt, wenn Sie beabsichtigen, mit Schusswaffen oder Munition in einen oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu reisen. Gegenüber den Behörden des anderen Mitgliedstaates dient der Europäische Feuerwaffenpass als Legitimationspapier für die von Ihnen mitgeführten Schusswaffen und Munition. Ausgestellt wird dieses Dokument von der für Sie zuständigen Waffenbehörde. Eingetragen werden hierbei die Waffen, für die Sie waffenrechtlich legitimiert sind. Zu beachten ist, dass bei einigen Mitgliedsländern vor der Einreise die Zustimmung zur Waffeneinfuhr einzuholen ist. Erleichterungen bestehen teilweise für Jäger und Sportschützen. Nähere Auskünfte hierzu werden durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Mitgliedsländer erteilt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht die im Bundesgebiet waffenrechtlich erforderlichen Erlaubnisse ersetzt.

Die Einfuhr von genehmigungspflichtigen Waffen und Munition ist erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 1 WaffG). Diese Erlaubnis (Erlaubnisschein) wird durch die für Sie örtlich zuständige Waffenbehörde erteilt. Der Erlaubnisschein ist beim Verbringen mitzuführen (§ 38 Nr. 1 b WaffG). Voraussetzung für die Erteilung des Erlaubnisscheins ist, dass der Empfänger eine für den Erwerb und Besitz berechtigte Person ist sowie die Gewährleistung des sicheren Transportes durch eine zum Erwerb und Besitz waffenrechtlich legitimierte Person (§ 29 Abs. 1 WaffG) vorliegt. Vorgelegt werden müssen also die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis sowie der Nachweis des ordnungsgemäßen Transportes.

Es ist danach zu unterscheiden, ob Sie Waffen in ein Drittland oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen. Die Mitnahme in einen Drittstaat ist nach deutschem Recht erlaubnisfrei. Möglicherweise existieren aber in dem jeweiligen Zielland entsprechende Einfuhrbestimmungen. Es ist daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vor Antritt der Reise zu erkundigen. Auch für die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach deutschem Waffenrecht keine Erlaubnis erforderlich. Allerdings wird für die Mitnahme in den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäische Feuerwaffenpass benötigt (siehe Nummer 28). Des Weiteren muss die Genehmigung des besuchten Mitgliedstaates vorhanden sein, die die Mitnahme der Schusswaffen oder Munition in den entsprechenden Staat erlaubt. Erleichterungen gibt es für Sportschützen und Jäger.

Allerdings ist grundsätzlich anzuraten, sich zur Klärung der Rechtslage rechtzeitig mit den Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes vertraut zu machen.