Wann darf ein Kind nach Corona wieder in die Kita

Ja, für Genesene und Geimpfte kann der Selbsttest entfallen wenn sie die erfolgte Infektion bzw. Impfung durch ein geeignetes Dokument

  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests
  • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist
  • Impfausweis

nachweisen können.

Genesene: Der Tag der Positiv-Testung muss mindestens 28 Tage und darf maximal 90 Tage zurückliegen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Geimpfte: Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Besteht für Schülerinnen und Schüler Unfallversicherungsschutz während der Corona-Selbsttests?

Die im Zusammenhang mit den Schulöffnungen vorgesehenen Testungen sind Teil der nationalen Teststrategie und so auch  in der SächsCoronaSchVO geregelt.

Bei den verpflichtenden Selbsttestungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Sachsen.

Wie erfolgt die Corona-Testung für Lehrkräfte und das sonstige pädagogisch tätige Personal an den Schulen im Präsenzunterricht?

Die Corona-Testung für Lehrkräfte wurde auf den sog. POC-Test (Antigen-Schnelltest) als Laienselbsttest umgestellt.
Folgende Beschäftigtengruppen werden-  neben den Lehrkräften - im hier relevanten Kontext zum pädagogisch tätigen Personal an den Schulen gezählt und sind damit zur Teilnahme an der Testung berechtigt:

  • Referendare
  • Pädagogische Fachkräfte im Unterricht
  • Erzieher an Landesschulen
  • Mentoren
  • lnklusionsassistenten
  • lnklusionshelfer, Einzelfallhelfer, Schulbegleiter
  • Schulsozialarbeiter
  • Allgemeine Schulassistenten
  • Teilnehmer des FSJ Pädagogik (sowie sonstige Auszubildende und
  • Praktikanten an den Schulen mit Unterrichtsbezug)
  • Hauptausbildungsleiter Lehrerbildung
  • Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht (Honorarkräfte)
  • ,,Teach First"-Fellows

Zudem wird dem Beschäftigtenkreis der Schulverwaltungsassistenten eine Teilnahme an der Testung ermöglicht.

Schnupfen, Räuspern und Co: Mit welchen Symptomen können Kinder in der Kita betreut werden?

Wie bereits vor der Corona- Pandemie gilt, dass eindeutig kranke Kinder nicht in der Kita betreut werden dürfen! Bei der gesundheitlichen Einschätzung, ob ein Kind in der Kita betreut werden kann, sollte grundsätzlich folgendes beachtet werden:
Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, leichtem oder gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern sowie bei ärztlich nachgewiesenen Grunderkrankungen wie z.B. Asthma, können Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen.

Allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad, Husten, Durchfall, Erbrechen, Geruchs- oder Geschmacksstörungen sind Symptome, die auch auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen können. Dann gilt: Eltern sind in der Verantwortung, die Symptome ärztlich abklären zu lassen. Bis das geklärt ist, darf das Kind nicht in der Kita betreut werden. Hat der Kinderarzt/ Hausarzt oder ärztliche Bereitschaftsdienst entschieden, keinen SARS-CoV-2 Test durchzuführen, bleibt das Kind zwei Tage zur Beobachtung zu Hause. Es darf die Einrichtung wieder besuchen, wenn es mindestens 24 Stunden fieberfrei und in einem guten Allgemeinbefinden ist.


Weitere Fragen und Antworten speziell zur Kindertagespflege finden Sie auf der Internetseite der Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen (IKS).

Hier informieren wir Sie über die Auswirkungen von Corona auf Kindergärten, Schulen und außerschulische Betreuungsangebote in Wien.

Alle Menschen können sich anstecken, auch Kinder. Bei jungen und gesunden Menschen verläuft die Krankheit meistens mild. Sie können das Virus aber wie Erwachsene weitergeben. Dadurch sind vor allem ältere und kranke Menschen im Umfeld gefährdet.

Allgemeine Fragen

Typische Symptome sind Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit und plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinnes, für die es keine andere Erklärung gibt.

Wenn Ihr Kind mehrmals niest, einmal hustet oder eine leicht rinnende Nase ohne sonstige Symptome hat, müssen Sie das noch nicht abklären lassen.

Bei Auftreten der für Corona typischen Symptome rufen Sie bei der Gesundheitsnummer 1450 an. Im Gespräch werden die Symptome abgeklärt und es wird entschieden, ob ein Corona-Test durchgeführt werden soll.

Allgemeine Fragen

Dieses kurze Video hilft dabei, mit Kindern über das Coronavirus und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu reden.

Allgemeine Fragen

Bei Fragen, Sorgen, Konflikten und Krisen in Familien bietet das Servicetelefon der Wiener Kinder- und Jugendhilfe unter 01/4000-8011 von Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, telefonische Beratung. Es ist der zentrale Wegweiser durch das Angebot der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Anrufer*innen werden an die richtigen Stellen vermittelt und können auch auf Wunsch anonym bleiben. Es stehen Berater*innen aus dem Bereich der Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie und Rechtsvertretung zur Verfügung. Alle Familien, Kinder und Jugendliche sowie Kooperationspartner*innen können sich an das Servicetelefon wenden.

Für schulische bzw. pädagogische Fragen können sich Schüler*innen und Eltern per E-Mail an die Bildungsdirektion wenden:

Wenn Sie Unterstützung zur Bewältigung der herausfordernden Situation brauchen, wenden Sie sich an die schulpsychologische Bildungsberatung unter 01 52 525-77 505 (Montag bis Freitag 8 bis 15.30 Uhr) oder – in Akutsituationen – an die Telefonhotline Rat auf Draht unter 147 (rund um die Uhr).

Eltern von Kindergartenkindern, Kindergarten-Mitarbeiter*innen, Tagesmütter und -väter sowie Trägerorganisationen, also Verantwortliche für Kindergärten, Horte, oder Kindergruppen können sich an die Wiener Kindergärten Corona-Hotline wenden: 01/90 141 (Montag bis Freitag von 7.30 bis 18 Uhr).

Bildungsministerium:

  • Corona-Hotline: 0800 21 65 95 (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr)
  • Bürger*innen-Service: 0800 20 56 76 (Montag bis Freitag von 9 bis 16.00 Uhr)

Allgemeine Fragen

Der Präsenzunterricht findet in allen Schulstufen und Schultypen statt.

Fragen zu Schulen

In Wiener Schulen wird das  PCR-Testprogramm „Alles gurgelt!“ weitergeführt. Derzeit ist nur noch 1 Test pro Woche notwendig. Den „Ninja-Pass“ gibt es nicht mehr.

  • Ein PCR-Test pro Woche für Schüler*innen und Lehr- und Verwaltungspersonal

Seit 25. April ist die Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude für alle Schüler*innen, Mitarbeiter*innen und externe Personen aufgehoben. Bei positiven Fällen in einer Klasse oder bei Fallhäufungen in der Schulen gilt aber weiterhin:

  • Wenn in einer Klasse ein oder mehrere PCR-bestätigte positive Fälle auftreten, dann gilt für alle Schüler*innen dieser Klasse für 5 Tage eine Maskenpflicht (ab 14 Jahren FFP2) im gesamten Schulgebäude, auch am Sitzplatz und im Sportunterricht. Zusätzlich müssen alle Personen dieser Klasse für diesen Zeitraum täglich testen (nach Möglichkeit mit PCR, ausgenommen sind Genesene für 60 Tage). Tritt an fünf aneinander folgenden Tagen kein weiterer positiver Fall im Klassenverband auf, so enden diese Maßnahmen und es gelten wieder die üblichen Vorgaben für Masken- und Testpflicht.
  • Kontaktpersonen zu externen Fällen (z. B. positiver Fall in der Familie oder Freundeskreis) dürfen die Schulen weiterhin besuchen, sofern die Maßnahmen (Maske, Testungen) eingehalten werden und solange von den Gesundheitsbehörden keine häusliche Absonderung ausgesprochen wird.
  • Weiterhin aufrecht bleibt auch die Möglichkeit seitens der Schulleitung bei mehreren Infektionsfällen in der Schule für eine Woche eine generelle Maskenpflicht im Schulhaus zu erlassen.

Fragen zu Schulen

Die Kindergärten und Horte der Stadt Wien sind geöffnet.

Die Öffnungszeiten der Standorte können bedarfsorientiert angepasst werden. Bitte stimmen Sie sich bezüglich der benötigten Besuchszeiten direkt mit Ihrem Kindergarten bzw. Hort ab.

In den elementaren Bildungseinrichtungen gilt das verpflichtende Kindergartenjahr für Kinder im letzten Jahr vor Schuleintritt.

Besucht ein Kind im verpflichtenden Kindergartenjahr die Einrichtung nicht, bedarf es einer individuellen Entschuldigung.

Weitere Informationen: Kindergärten und Horte während der Corona-Krise

Kontakt

Wenden Sie sich bei Fragen zu städtischen und privaten Kindergärten, Horten, Kindergruppen, Tagesmüttern bzw. -vätern an die Wiener Kindergärten Corona-Hotline:

  • Telefon: 01 90 141
  • Erreichbar: Montag bis Freitag, jeweils von 7:30 bis 18 Uhr

Fragen zu Kindergärten

Bringen Sie Ihr Kind nicht in den Kindergarten, sobald Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Sobald ein Kind Anzeichen von Krankheit aufweist, darf es nicht in den Kindergarten kommen.

Jeder Standort regelt die Maßnahmen zur Sicherheit von Kindern, Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern individuell, je nach räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Das betrifft zum Beispiel den Zutritt zum Kindergarten.

Weitere Informationen:

  • Kindergärten und Horte während der Corona-Krise

Fragen zu Kindergärten

Es gilt grundsätzlich, unabhängig von Corona, dass kranke Kinder nicht in den Kindergarten kommen dürfen. Der Schutz aller Kinder und Mitarbeiter*innen ist besonders wichtig.

Eine mögliche Erkrankung eines Kindes sollte medizinisch abgeklärt werden. Wenn Ihr Kind mehrmals niest, einmal hustet oder eine leicht rinnende Nase ohne sonstige Symptome hat, müssen Sie das noch nicht abklären lassen.

Wenn Ihr Kind aber starke Beschwerden hat und dem Gruppengeschehen nicht folgen kann, was auch ein „normaler“ Schnupfen verursachen kann, soll sich das Kind zu Hause in Ruhe erholen.

Fragen zu Kindergärten

Typische Symptome sind Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit und plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinnes, für die es keine andere Erklärung gibt. Als weitere Nebenkriterien gelten Kopf-, Muskel- und Gliederschmerzen, starke Müdigkeit, Durchfall, Übelkeit oder Erbrechen.

Wenn Ihr Kind mehrmals niest, einmal hustet oder eine leicht rinnende Nase ohne sonstige Symptome hat, müssen Sie das noch nicht abklären lassen.

Bei Auftreten der für Corona-typischen Symptome, schicken Sie Ihr Kind bitte nicht in die Bildungseinrichtung, sondern melden Sie es dort wie gewohnt krank.

Rufen Sie bei der Gesundheitsnummer 1450 an. Im Gespräch werden die Symptome abgeklärt und es wird entschieden, ob ein Corona-Test durchgeführt werden soll.

Fragen zu Kindergärten

Informieren Sie die Leitung der elementaren Bildungseinrichtung darüber, dass Ihr Kind als Verdachtsfall gilt.

Wenn das Testergebnis negativ ist, darf Ihr Kind die Bildungseinrichtung wieder besuchen. Voraussetzung ist, dass es ihm gesundheitlich wieder besser geht und es auch keinen Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall hat.

Wenn das Testergebnis positiv ist, ist Ihr Kind ein bestätigter Corona-Fall. Informieren Sie bitte die Bildungseinrichtung umgehend über das positive Testergebnis.

Ihr Kind muss jedenfalls in der Regel 10 Tage in Heimquarantäne. Genauere Details zum weiteren Vorgehen erhalten Sie von der Gesundheitsbehörde.

Fragen zu Kindergärten

Wenn 1450 einen Test veranlasst hat, dürfen die Geschwisterkinder bis zum Vorliegen des Testergebnisses weiter in die Bildungseinrichtung gehen, solange sie selbst keine Symptome haben.

Sobald ein Geschwisterkind Symptome entwickelt, darf es nicht mehr in die Bildungseinrichtung gehen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an 1450.

Ab Symptombeginn der Kontaktperson gelten für alle Familienmitglieder bis zur Klärung die Maßnahmen für Kontaktpersonen. Der Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung ist in diesen Fällen auch ohne MNS möglich.

Bei Haushalts- oder haushaltsähnlichem Kontakt zu einem bestätigten Fall ist für Kontaktpersonen, die keinen MNS tragen dürfen (Kinder unter 6 Jahren, Maskenbefreite), der Besuch der Bildungseinrichtung nicht erlaubt.

Maßnahmen für Kontaktpersonen

Quarantäneregelungen für Haushaltsmitglieder und haushaltsähnliche Kontakte:

  • Können Schutzmaßnahmen wie Isolation, Abstand, Maske im Wohnbereich nicht eingehalten werden, gilt eine Quarantänedauer von 10 Tagen. Freitesten ist ab dem 5. Tag nach dem Letztkontakt möglich, sofern eine Absonderung von der erkrankten Person möglich ist (d.h. die infizierte Person hat einen eigenen Schlafraum und betritt den Rest der Wohnung nur mit FFP2-Schutzmaske).
  • Ein Test für Geschwisterkinder ist empfohlen. Wenden Sie sich bitte an 1450.

Fragen zu Kindergärten

Wenn das Testergebnis positiv ist, ist Ihr Kind ein bestätigter Corona-Fall. Informieren Sie bitte die Bildungseinrichtung umgehend über das positive Testergebnis.

Ihr Kind muss in der Regel 10 Tage in Heimquarantäne. Details zum weiteren Vorgehen erhalten Sie von der Gesundheitsbehörde. Diese wird mit Ihnen direkt Kontakt aufnehmen.

Erwachsene und Geschwisterkinder im gleichen Haushalt sind in der Regel als Kontaktpersonen ebenfalls in Heimquarantäne.

Ab Symptombeginn der Kontaktperson gelten für alle Familienmitglieder bis zur Klärung die Maßnahmen für Kontaktpersonen. Der Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung ist in diesen Fällen auch ohne MNS möglich.

Bei Haushalts- oder haushaltsähnlichem Kontakt zu einem bestätigten Fall ist für Kontaktpersonen, die keinen MNS tragen dürfen (Kinder unter 6 Jahren, Maskenbefreite), der Besuch der Bildungseinrichtung nicht erlaubt.

Maßnahmen für Kontaktpersonen

Quarantäneregelungen für Kontaktpersonen im Haushalt und haushaltsähnliche Kontakte:

  • Können Schutzmaßnahmen wie Isolation, Abstand, Maske im Wohnbereich nicht eingehalten werden, gilt eine Quarantänedauer von 10 Tagen. Freitesten ist ab dem 5. Tag nach dem Letztkontakt möglich, sofern eine Absonderung von der erkrankten Person möglich ist (d.h. die infizierte Person hat einen eigenen Schlafraum und betritt den Rest der Wohnung nur mit FFP2-Schutzmaske). Genauere Details zum weiteren Vorgehen erhalten Sie von der Gesundheitsbehörde.

Ausgenommen sind:

  • Personen, wenn beim Kontakt zum bestätigten Fall Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten wurden, z. B. beidseitiges Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder von 6 bis 14 Jahre)
  • Personen, die vor dem 1.7.2009 geboren sind (ab 12 Jahren) und bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 3 Impfungen). Ausgenommen hiervon sind schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.
  • Kinder, die nach dem 1.7.2009 geboren sind (bis 11 Jahre) und bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 2 Impfungen oder Genesung + Impfung im Abstand von mindestens 21 Tagen).
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Omikron-Infektion genesen sind (Hinweis: seit 1. Jänner 2022 kann von einer Omikron-Infektion ausgegangen werden).

Ein Test für Erwachsene und Geschwisterkinder, die im gleichen Haushalt leben, ist empfohlen, jedenfalls bei Auftreten von Symptomen wie Atemnot, Kurzatmigkeit, Husten, Halsschmerzen, Heiserkeit, Geruchs-/Geschmacksverlust mit und ohne Fieber. Wenden Sie sich bitte an 1450.

Fragen zu Kindergärten

Solange das Kind keine Symptome hat und noch kein positives Testergebnis für das Familienmitglied mit Symptomen vorliegt, darf das Kind weiter in die Bildungseinrichtung gehen. Das gilt auch, wenn die Gesundheitsnummer 1450 bereits einen Test für das Familienmitglied mit Symptomen veranlasst hat.

Sollte das Kind auch Symptome entwickeln, darf es nicht mehr in die Bildungseinrichtung gehen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an 1450.

Ab Symptombeginn der Kontaktperson gelten für alle Familienmitglieder bis zur Klärung die Maßnahmen für Kontaktpersonen. Der Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung ist in diesen Fällen auch ohne MNS möglich.

Bei Haushalts- oder haushaltsähnlichem Kontakt zu einem bestätigten Fall ist für Kontaktpersonen, die keinen MNS tragen dürfen (Kinder unter 6 Jahren, Maskenbefreite), der Besuch der Bildungseinrichtung nicht erlaubt.

Quarantäneregelungen für Kontaktpersonen im Haushalt und haushaltsähnliche Kontakte:

  • Können Schutzmaßnahmen wie Isolation, Abstand, Maske im Wohnbereich nicht eingehalten werden, gilt eine Quarantänedauer von 10 Tagen. Freitesten ist ab dem 5. Tag nach dem Letztkontakt möglich, sofern eine Absonderung von der erkrankten Person möglich ist (d.h. die infizierte Person hat einen eigenen Schlafraum und betritt den Rest der Wohnung nur mit FFP2-Schutzmaske).
  • Ein Test für Erwachsene und Geschwisterkinder, die im gleichen Haushalt leben, ist empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen wie Atemnot, Kurzatmigkeit, Husten, Halsschmerzen, Heiserkeit, Geruchs-/Geschmacksverlust mit und ohne Fieber sollte unbedingt ein Test gemacht werden.

Ausgenommen sind:

  • Personen, wenn beim Kontakt zum bestätigten Fall Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten wurden, z. B. beidseitiges Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder von 6 bis 14 Jahre)
  • Personen, die vor dem 1.7.2009 geboren sind (ab 12 Jahren) und bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 3 Impfungen). Ausgenommen hiervon sind schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.
  • Kinder, die nach dem 1.7.2009 geboren sind (bis 11 Jahre) und bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 2 Impfungen oder Genesung + Impfung im Abstand von mindestens 21 Tagen).
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Omikron-Infektion genesen sind (Hinweis: seit 1. Jänner 2022 kann von einer Omikron-Infektion ausgegangen werden).

Der Besuch der Bildungseinrichtung ist für Kinder, die als Kontaktperson eingestuft wurden, ab Tag 6 nach dem Letztkontakt nur mit negativem PCR-Test erlaubt.

Fragen zu Kindergärten

Ein Kind mit Corona-Symptomen muss zu Hause bleiben oder sofort in der Einrichtung isoliert und abgeholt werden. Gegebenenfalls wird ein Test eingeleitet.

Kindergarten:

  • Bei einem bestätigten Fall gelten alle Personen aus dem Gruppenverband inklusive Betreuungspersonen nicht als Kontaktperson (mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen). Alle Kinder können den Kindergarten besuchen, wenn es die personelle Situation zulässt.
  • Werden 2 oder mehr Kinder oder eine erwachsene Person innerhalb von 5 Tagen in derselben Gruppe positiv getestet, dürfen alle Kinder und das Personal die Gruppe weiter besuchen, wenn es die personelle Situation zulässt. Für Kontaktpersonen gilt Maskenpflicht (Kinder unter 6 Jahren bzw. Kindergartenkinder sind ausgenommen) und eine Verkehrsbeschränkung.
  • Personal, das als Kontaktperson gilt, muss täglich einen PCR-Test machen. Alle Kindergartenkinder der betroffenen Gruppe machen am Tag 1 bzw. nach Bekanntwerden und am Tag 5 nach dem Letztkontakt zur positiven Person einen PCR-Test. Ohne negatives PCR-Ergebnis (Tag 2 und 6) ist der Kindergartenbesuch nicht erlaubt. Genesene sind für 60 Tage von der Testpflicht ausgenommen.
  • Die Gesundheitsbehörde kann nach eingehender Prüfung auch spezifische Entscheidungen treffen.

Hort:

  • Bei einem oder mehreren bestätigten Fällen gilt: Schüler*innen und Personal der betroffenen Gruppen, die als Kontaktperson gelten, können die Bildungseinrichtung weiterhin besuchen. Alle Personen in diesem Gruppenverband und Personal müssen durchgehend einen MNS (Kinder von 6 bis 14 Jahren) bzw. eine FFP2-Maske tragen. Schüler*innen müssen nach Möglichkeit täglich einen PCR-Test machen. Genesene sind für 60 Tage von der Testpflicht ausgenommen.
  • Tritt an 5 aneinander folgenden Tagen kein weiterer Fall im Gruppenverband auf, endet die Masken- und Testpflicht.
  • Unabhängig von der Anzahl der positiven Fälle im Gruppenverband sind die Maßnahmen für Kontaktpersonen anzuwenden (Verkehrsbeschränkung).
  • Kontaktpersonen, die von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen für 10 Tage nach dem Letztkontakt zur positiv getesteten Person die Bildungseinrichtung nicht besuchen. Der vorzeitige Hortbesuch ist nur mit negativem PCR-Test ab Tag 6 nach dem Letztkontakt erlaubt.
  • Die Gesundheitsbehörde kann nach eingehender Prüfung auch spezifische Entscheidungen treffen.

Fragen zu Kindergärten

Legen Sie bitte den Elternbrief der Gesundheitsbehörde der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vor.

Fragen zu Kindergärten

Für Kontaktpersonen in elementaren Bildungseinrichtungen gilt ab dem 2. Fall innerhalb von 5 Tagen in derselben Gruppe eine Verkehrsbeschränkung für 10 Tage nach dem Letztkontakt zur positiven Person.

Alle Kontaktpersonen zur positiven Person gelten als Kontaktpersonen. Ausgenommen sind:

  • Personen, wenn beim Kontakt zum bestätigten Fall Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten wurden, z. B. beidseitiges Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder von 6 bis 14 Jahre)
  • Personen, die vor dem 1.7.2009 geboren sind (ab 12 Jahren) und bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 3 Impfungen). Ausgenommen hiervon sind schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.
  • Kinder, die nach dem 1.7.2009 geboren sind (bis 11 Jahre) und bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 2 Impfungen oder Genesung + Impfung im Abstand von mindestens 21 Tagen).
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Omikron-Infektion genesen sind (Hinweis: seit 1. Jänner 2022 kann von einer Omikron-Infektion ausgegangen werden).

Bei positivem Testergebnis Ihres Kindes nimmt in der Regel die Gesundheitsbehörde mit Ihnen Kontakt auf. Wenn nicht, schreiben Sie bitte eine E-Mail an .

Fragen zu Kindergärten

Ab Symptombeginn der Kontaktperson gelten für alle Familienmitglieder bis zur Klärung die Maßnahmen für Kontaktpersonen. Der Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung ist in diesen Fällen auch ohne MNS möglich.

Bei Haushalts- oder haushaltsähnlichem Kontakt zu einem bestätigten Fall ist für Kontaktpersonen, die keinen MNS tragen dürfen (Kinder unter 6 Jahren, Maskenbefreite), der Besuch der Bildungseinrichtung nicht erlaubt.

Alle Kontaktpersonen zur positiven Person gelten als Kontaktpersonen. Ausgenommen sind:

  • Personen, wenn beim Kontakt zum bestätigten Fall Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten wurden, z. B. beidseitiges Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder von 6 bis 14 Jahre)
  • Personen, die vor dem 1.7.2009 geboren sind (ab 12 Jahren) und bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 3 Impfungen). Ausgenommen hiervon sind schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.
  • Kinder, die nach dem 1.7.2009 geboren sind (bis 11 Jahre) und bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z. B. 2 Impfungen oder Genesung + Impfung im Abstand von mindestens 21 Tagen).
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Omikron-Infektion genesen sind (Hinweis: seit 1. Jänner 2022 kann von einer Omikron-Infektion ausgegangen werden).

Ihr Kind kann nach 5 Tagen die Quarantäne mit einem negativen PCR-Test verkürzen.

Hortkinder müssen für 5 Tage nach dem infektiösen Letztkontakt einen MNS tragen.

Sobald Ihr Kind Symptome zeigt, rufen Sie bitte bei der Gesundheitsnummer 1450 an oder suchen Sie bitte eine der Checkboxen in Wien auf.

Fragen zu Kindergärten

Beim Betreten einer elementaren Bildungseinrichtung ist immer eine FFP2-Maske zu tragen.

Fragen zu Kindergärten