Muss ich den schornsteinfeger ins haus lassen

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Erstellt: 26.03.2020Aktualisiert: 26.03.2020, 17:54 Uhr

Von: Anke Seidel

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Schwindelfrei – das gehört zum Beruf: Ein junger Schornsteinfeger bei der Arbeit, die zurzeit unter ganz anderen schwierigen Bedingungen läuft. © DPA/ Jens-Ulrich Koch

Diepholz/Nienburg - Es ist nur eine kurze Nachricht im Briefkasten, die bisher mehr oder weniger Routine war: Der Schornsteinfeger kündigt die alljährliche Überprüfung der Heizung an. Doch diesmal löst die Mitteilung Angst aus: „Meine Frau und ich gehören zur Risikogruppe. Wir möchten ihn jetzt nicht ins Haus lassen“, sagt Ewald Strauß. Die Coronakrise beunruhigt den 77-jährigen Eystruper und seine 74-jährige Frau zutiefst. Genau wie einen 59-jährigen Syker, der namentlich nicht genannt werden will. „Ich muss meine 83-jährige Mutter mit versorgen“, sagt er – und ist in großer Sorge vor einer Ansteckung.

Genau das hat der 59-Jährige seinem Schornsteinfeger mitgeteilt – und über dessen Reaktion mehr als gestaunt: „Der Schornsteinfeger rief mich an und sagte, ich müsse ihm eine amtliche Bestätigung zusenden, dass ich einer Risikogruppe angehöre, sonst müsse ich Strafe zahlen“, berichtet der Syker. Und schüttelt den Kopf: „Wir reden über Ausgangssperre“, und trotzdem dürfe ein Schornsteinfeger in Zeiten akuter Virusgefahr Haus um Haus betreten. „Dabei hat der Landrat doch ausdrücklich betont, es sei unerlässlich, dass sich alle an die Kontaktsperre halten“, wundert sich der Syker.

Ewald Strauß ist froh, dass der Schornsteinfeger seinen Besuch per Nachricht im Briefkasten angekündigt hat: „Wenn er geklingelt hätte, dann hätte ich ihn reingelassen und gar nicht drüber nachgedacht.“ Dass der Schornsteinfeger unterwegs sei, könne er verstehen: „Er muss ja Geld verdienen.“ Jetzt habe er mit ihm vereinbart, dass die jährliche Heizungsüberprüfung später nachgeholt werde.

Eigentümer haben die Pflicht, Heizung regelmäßig überprüfen zu lassen

Genau das hat nun auch der 59-Jährige aus Syke mit seinem Schornsteinfeger abgemacht. „Wir verstehen uns gut“, will der Syker nicht missverstanden werden, aber eine Überprüfung zum jetzigen Zeitpunkt sei wirklich nicht angebracht.

Fakt ist: Die Eigentümer stehen in der Pflicht, ihre Heizung regelmäßig überprüfen zu lassen. Wie ist die Rechtslage? Cord Steinbrecher, Pressesprecher des für Eystrup zuständigen Landkreises Nienburg, verweist auf einen Erlass des Landes vom 23. März: „Darin heißt es, die Arbeiten sollen ohne Risiko durchgeführt werden.“ Auch wenn die Eigentümer grundsätzlich in der Pflicht seien, könnten sie mit ihrem Schornsteinfeger einen anderen Termin vereinbaren. Das solle möglichst schriftlich geschehen und von beiden unterschrieben werden. Im Notfall reiche auch die Unterschrift des Schornsteinfegers. Aber die Überprüfung solle in jedem Fall „schnellstmöglich nachgeholt werden“.

Ist kein Besuch erwünscht, lässt sich ein neuer Termin vereinbaren

Der Erlass gilt genauso für den Landkreis Diepholz. Trotzdem: Sowohl bei den Bürgern als auch den Schornsteinfegern herrscht angesichts der restriktiven öffentlichen Maßnahmen gegen das Coronavirus Unsicherheit.

Das bestätigt Franziska Döpping, Mitarbeiterin des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger – und berichtet von zahlreichen telefonischen Nachfragen. Sie stellt klar: „Wenn die Kunden einen Besuch zurzeit nicht möchten, dann vereinbaren sie mit ihrem Schornsteinfeger einfach einen neuen Termin.“

Schornsteinfegerbesuch in Zeiten Coronavirus Im Zuge der Corona-Pandemie kommen auch Fragen von Mitgliedern. So wendete sich ein Mitglied an uns, ob der Schornsteinfeger zur Kontrolle der Heizung in das Haus gelassen werden muss. Der Schornsteinfeger hat, wie alle anderen Handwerker, kein Berufsverbot. Er darf also seiner Tätigkeit weiterhin nachgehen. In der aktuellen Situation sind alle Menschen aufgefordert, die persönlichen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Viele Menschen haben Angst vor einer Ansteckung und möchten deshalb niemanden in ihr Haus lassen, auch nicht den Schornsteinfeger.Falls sich der Schornsteinfeger ankündigt und Sie nicht möchten, dass er in ihr Haus kommt, sollten Sie sich mit ihm verständigen und den Termin verschieben.

© Michael Schreiber

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Viele Zählerstände werden per Funk durchgegeben, aber noch immer sind auch Ableser unterwegs.

© picture alliance / Fotostand

Bielefeld. Der Termin für das Ablesen von Heizungs- und Wasserzählern steht an. Der Schornsteinfeger muss zur Abwehr von Gefahren Feuerstätten, Abgaswege und Lüftungsanlagen im Haus prüfen. Sind Mieter und Hausbesitzer verpflichtet, diese Kontrollen trotz Lockdown zuzulassen?

Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Aktuell aktualisiert WiE alle Inhalte, wir bitten um Geduld! Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Infos hier noch auf die Rechtslage vor der Reform!

Die Zeiten, in denen der Bezirksschornsteinfegermeister automatisch ins Haus kam, sind passé. Hausbesitzer und Wohnungseigentümergemeinschaften konnen den Schornsteinfeger frei wählen. Die Kehrseite: Sie müssen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) jetzt selbst dafür sorgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten rechtzeitig  vorgenommen werden.
Wie oft gefegt, kontrolliert und gemessen werden muss, verrät der (gebührenpflichtige)  Feuerstättenbescheid, den Hausbesitzer nach einer Feuerstättenschau spätestens bis Ende 2012  von ihrem Bezirksschornsteinfegermeister erhalten haben. Ab 2013 übernimmt der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ diese Aufgabe. Er wird nur noch für sieben Jahre in dieses Amt berufen und hat die Feuerstättenschau alle dreieinhalb Jahre durchzuführen – außerdem immer dann, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder wenn sich das Nutzerverhalten wesentlich ändert.
Bei der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstätten, überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit und eventuelle Veränderungen an der Anlage.

Der Feuerstättenbescheid nennt

  • alle vorhandenen Feuerstätten und die dazugehörigen Abgasanlagen eines Hauses
  • die durchzuführenden Arbeiten
  • die Fristen und
  • die geltenden Rechtsgrundlagen, nämlich die seit Anfang 2010 bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.BImSchV).

Was der Schornsteinfeger innerhalb der drei Jahre dann messen und kehren muss, hängt von Art und Alter der Heizung ab. So müssen nach der 1. BImSchV Wärmeverluste, Abgase und Kohlenmonoxidgehalt bei über zwölf Jahre alten Ölheizungen alle zwei Jahre gemessen werden, bei jüngeren Anlagen nur alle drei Jahre. Wird ein Haus in der Heizperiode täglich mit einem Kamin- oder Kachelofen geheizt, kommt der Schornsteinfeger gemäß KÜO dreimal jährlich zum Fegen und Überprüfen des Kamins, bei herkömmlichen Öl- und Gasheizungen dagegen nur einmal.
Hauseigentümer und WEGs können die Arbeiten auch an einen – zugelassenen – Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland oder aus der Schweiz vergeben. Der Schornsteinfeger muss auf einem Formblatt bestätigen, dass er die im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Arbeiten durchgeführt hat und dass die Feuerstätte in einem korrekten Zustand ist. Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Bestätigungen rechtzeitig – spätestens 14 Tage nach Ablauf des im Feuerstättenbescheid gesetzten Termins – erhält. Geschieht das nicht, kann eine sogenannte „Ersatzvornahme“ angeordnet werden, das heißt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt die Arbeiten durch. Außerdem müssen Hausbesitzer nachweisen, dass alle im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Arbeiten pünktlich ausgeführt werden, um bei einem Schaden versichert zu sein.
Die Wahlfreiheit soll zu mehr Wettbewerb zwischen den Schornsteinfegern führen; ob die Gebühren für die Hausbesitzer sinken, ist unklar. Zwar können die Gebühren ab 2013 verhandelt werden;  zusätzliche Kosten für Akquise oder weitere Anfahrten heben diesen Kostenvorteil möglicherweise wieder auf.  In keinem Fall sollten sich Eigentümer drängen lassen, schon jetzt Aufträge zu vergeben.

Stand: 20.11.2012

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