Mit wie vielen 5 bleibt man sitzen Realschule

Hallo, es interessiert mich jetzt einfach. Unser Mittlerer ist in der 5.Klasse Realschule, hatte jetzt keine 5 im "Zwischenzeugnis" (war ja nur Notenübersicht). Mein Mann hat 1992 mittlere Reife gemacht, ich 1999. Mein Mann kämpfte mit Englisch, er erzählte mir, dass man Noten ausgleichen könnte (im Zeugnis wäre Englisch 6, Reli 1 -> durch Ausgleich dann Englisch 5 und Reli 2). Ich habe davon nie etwas gehört, brauchte es auch nicht. Ist das wirklich so? Wird das heute auch so gemacht? Viele Grüße

Judith (mit 13jähriger 7. Klasse Gymnasium, 11jährigem 5.Klasse Realschule und 3jähriger, der endlich in den Kindergarten möchte)

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Hallo! Prinzipiell ist es möglich Noten auszugleichen, allerdings regeln das die Bundesländer unterschiedlich. In Hessen kann man nur Hauptfächer mit Hauptfächern ausgleichen, eine 6 im Hauptfach kann man an Gymnasium oder Realschule gar nicht ausgleichen. Im Grunde kann man das einfach googlen. Für Hessen habe ich das gefunden:

//hauptschule.bildung.hessen.de/information/versetzung.html

LG

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Hallo, Ja...das geht...auch heutzutage noch☺️ Man kann eine 6 in einem Fach mit einer 1 in einem anderen vorrückungsfach ausgleichen.

LG Tina

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Ja solche Ausgleichsregelungen gibt es tatsächlich noch (zumindest in Niedersachsen am Gymnasium). Es gibt allerdings Einschränkungen: Ein 4-stündiges Fach (also Mathe, Deutsch, Englisch und evtl. eine weitere Fremdsprache) kann zB nur mit einem weiteren 4-stündigen Hauptfach ausgeglichen werden. Dein Beispiel wäre dann nicht möglich. Man könnte aber eine Mathe 5 mit einer 3 in Englisch oder eine Deutsch 6 mit einer Latein 2 ausgleichen. Ich persönlich würde jedoch wirklich hinterfragen, ob das wirklich Sinn macht oder ob es nicht tatsächlich für das Kind besser wäre die Klasse dann zu wiederholen.

Nicht alles, was juristisch möglich ist, ist auch pädagogisch sinnvoll.

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Hallo, mit einer 6 in einem Hauptfach (Gruppe1) bleibt man zwangsläufig sitzen. Alle anderen Kombinationen sind aufgeführt (Realschule NRW) Ist nur die Frage ob das dann sinnvoll ist. Ich kenne von früher nur Fälle, die spätestens im 2. Jahr wo es knapp war dann sitzen geblieben sind. Von der 5. in die 6. Klasse bleibt ja eh noch keiner sitzen. LG

Tanja

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Ja, aber bei uns kann man aber nur Hauptfächer mit Hauptfächern ausgleichen. Wenn man also in den anderen HF z.B. bloß 4 steht und damit auf 5 stehen würde nach dem Ausgeich auch wenn man alle anderen Nebenfächer auf 1 hat, ginge der Ausgleich mit dem Englisch Beispiel nicht.

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Also die Noten werden dann nicht wirklich verbessert. Man bleibt nur nicht sitzen.

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Bundesland? In NRW kann eine 6 nicht ausgeglichen werden.

Kannst du beim Schulministerium nachlesen.

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Also ich war in BW in der Realschule (Abschluss 1991) und war so ein "Notenausgleichsjonglierkandidat". Mein Zeugnis war immer zweigeteilt. Naturwissenschaft (Mathe, Chemie, Physik) 5 Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) 2 Musische Fächer (Sport, Musik, Kunst) 1 Der Rest war im Bereich 2 und 3 Ich habe ab Klasse 7 nur durch Notenausgleichen meine Versetzungen erreicht.

Also möglich war das damals durchaus - ob es heute noch so ist, weiß ich nicht. Unsere Tochter ist zwar in Naturwissenschaft (Klasse 6 Gymi) auch nicht superduper aber mein totales Unvermögen hat sie Gottseidank nicht geerbt.

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Ich weiß nicht, ob es bei Bundesländern Unterschiede gibt. Zu meiner Schulzeit (damals in BaWü) konnte man folgendermaßen ausgleichen: Eine Hauptfach 5 mit einer Hauptfach 2. (ob mit zwei 3en in Hauptfächern bin ich mir nicht mehr sicher). Eine Nebenfach 5 mit einer Nebenfach oder Hauptfach 2. Zwei Hauptfach 5en keine Versetzung. Eine Hauptfach 5 und eine Nebenfach 5 bin ich mir nicht mehr sicher. Hauptfach 1 - Nebenfach 1 zum Ausgleich kenne ich nicht. Umgekehrt schon eher. Laut Freunden ist es in BaWü wohl noch so.

Ich meine bei Freunden in anderen Bundesländern wäre es anderes gewesen. Da war insgesamt sehr viel mehr mündlich und in den Nebenfächern wohl teilweise gar keine Klassenarbeit.

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Ja ,genau so war /ist es. Wie ich weiter oben schon schrieb - ich war Meister im Note ausgleichen, aufgrund meiner "einseitigen" Begabungen. Für die Mathe 5 konnte ich mir aussuchen ob ich die Deutsch, Englisch oder Französisch 2 nehme.

Ebenso die 5 in Chemie und Physik - ich hatte ein breites Spektrum an Ausgleichsnoten

Es stand auch nie zur Debatte, die Klasse zu wiederholen. Meine Versetzung war nie gefährdet, da der Rest immer im Bereich 1 oder 2 angesiedelt war. Selten gab es mal ne 3 im Zeugnis.

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Kleine Kinder, kleine Sorgen - große Kinder, große Sorgen? Schulschwierigkeiten oder anstrengender Streit ums Aufräumen: Lest und diskutiert mit. Da Schulpolitik Ländersache ist,  und die Unterschiede entsprechend groß, schreibt am besten immer gleich in den Betreff das Bundesland mit rein :)

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A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium

I. Vorrücken
Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist in § 30 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht gestattet, wenn

1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn
2. die Schülerin/der Schüler in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhält.

Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO).

Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das:

1. Vorrücken auf Probe Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet: a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht, - nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der     Jahrgangsstufe erreicht und

- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht, - darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten, - es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und - die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss.

2. Notenausgleich

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen    werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

3. Nachprüfung
Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 können sich unter folgenden Voraussetzungen einer Nachprüfung (§ 33 GSO) unterziehen:

- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht - wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern, - darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und - keine Note 6 im Fach Deutsch und - die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und

- die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt.

Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren.

Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken.

II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Wird einer Schülerin/einem Schüler das Vorrücken nicht gestattet (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO), kann sie/er die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG). In folgenden Fällen ist das Wiederholen jedoch nicht zulässig:

1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn - die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder - nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder

- innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte.

Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz.

2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO:
Der Schulbesuch am Gymnasium endet, wenn die Schülerin/der Schüler die Höchstausbildungsdauer überschreitet. Die Höchstausbildungsdauer beträgt am Gymnasium zehn Schuljahre (für Schülerinnen und Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums elf Schuljahre). Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit der Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule, also das Abitur, nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart.

3.  In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich.

B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium

In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits.

I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe
Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) beträgt vier Jahre (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GSO). Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler insgesamt maximal vier Jahre in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 verweilen dürfen. Haben sie an der Abiturprüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden, so kann die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GSO).

II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt: 1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt. 2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden. 3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. 4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden. 5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet. 6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen. 7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.

8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.

III. Rücktritt in der Qualifikationsphase
Da in den Jahrgangsstufen 11 und 12, also in der Qualifikationsphase der Oberstufe, keine Vorrückungsentscheidung getroffen wird, ist auch eine (Pflicht-)Wiederholung nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Möglichkeit, in der Qualifikationsphase zurückzutreten (§ 37 Abs. 4 GSO). Dabei gilt Folgendes:

• Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. • Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. • Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. • Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden. • Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.

• Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig.

Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen.

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