Mit welchem behindertenausweis darf man parken

Mit welchem behindertenausweis darf man parken

Auf Behindertenparkplätzen darf nur mit dem blauen EU-Parkausweis geparkt werden, wenn dieser gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt© Shutterstock/NoyanYalcin

Für Menschen mit Behinderung gibt es beim Halten und Fahren von Kraftfahrzeugen vielfältige Besonderheiten und Vergünstigungen. Dazu zählen etwa der Behindertenparkplatz und andere Parkerleichterungen im öffentlichen Parkraum.

Wer darf einen ausgeschilderten Parkplatz für Menschen mit Behinderung benutzen?

Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung genutzt werden, die folgende Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis haben.

  • Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
    Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich ein Mensch auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen kann

  • Merkzeichen "Bl" (blind)
    Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent Sehschärfe hat

  • Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
    Insbesondere contergangeschädigte Menschen leiden oft unter fehlenden (Amelie) bzw. fehlgebildeten Gliedmaßen (Phokomelie)

Was muss beim Parken auf Behindertenparkplätzen beachtet werden?

Mit welchem behindertenausweis darf man parken

Mit dem blauen EU-Parkausweis können Schwerbehinderte auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz parken © Behördenverlag Jüngling gbb GmbH & Co. KG

Personen, die einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz nutzen dürfen, erhalten auf Antrag einen blauen EU-Parkausweis. Dieser muss gut sichtbar ausliegen. Achtung: Der allgemeine Schwerbehindertenausweis reicht für das Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen nicht aus!

Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte sind vor allem in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern und orthopädischen Kliniken ausgewiesen. Gekennzeichnet werden sie durch die Zeichen 314 "Parken" oder 315 "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "Rollstuhlfahrersymbol", ausnahmsweise auch durch eine Bodenmarkierung "Rollstuhlfahrersymbol".

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1 von 2Das Zeichen "Parken“ mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" © DVR

Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz

Wer sein Kfz unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 55 Euro, sondern auch, dass sein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. In diesem Fall ist es noch nicht einmal nötig, dass ein Schwerbehinderter an der Benutzung des Parkplatzes konkret gehindert wurde.

Weitere Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung

Aber nicht nur Menschen mit den oben genannten Einschränkungen erhalten Parkerleichterungen. Seit April 2009 wurde der Kreis der Berechtigten für sonstige Parkerleichterungen bundeseinheitlich um schwerbehinderte Menschen erweitert, die bereits in den meisten Bundesländern durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Halt- und Parkverboten befreit waren.

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt

  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Ausnahmegenehmigung beantragen

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Der orangefarbene Ausweis gilt für Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz. © Behördenverlag Jüngling gbb GmbH & Co. KG

Die Ausnahmegenehmigung erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag. Sie gilt nicht unbefristet, sondern wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt. Die Genehmigung kann stets widerrufen werden.

Die Bearbeitung soll in der Regel gebührenfrei erfolgen. In der Ausnahmegenehmigung wird dokumentiert, welche Erleichterungen dem Inhaber beim Parken gewährt werden:

  • Personen, die auch Behindertenparkplätze benutzen dürfen, erhalten einen blauen EU-Parkausweis. Dafür muss der Grad der Behinderung durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkmale nachgewiesen werden

  • Behinderte, denen nur die sonstigen Parkerleichterungen gewährt werden, bekommen einen orangefarbenen Ausweis. Mit diesem dürfen aber keine Behindertenparkplätze benutzt werden!

Gut zu wissen: Parkerleichterungen dürfen nicht nur von dem Schwerbehinderten selbst genutzt werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Aber: Bei bloßen Erledigungsfahrten ohne den Schwerbehinderten im Auto dürfen die Parkerleichterungen nicht genutzt werden

Personenbezogene Behindertenparkplätze

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1 von 3Das Zeichen "Parken" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ...“ © DVR

Personenbezogene Behindertenparkplätze sind einem bestimmten Menschen mit Behinderung vorbehalten. In erster Linie wird ein derartiger Parkplatz vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte des Behinderten angelegt. Die Beschilderung kann durch die Zeichen "Parken" oder "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ..." oder durch das Zeichen "eingeschränktes Haltverbot" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ... frei" erfolgen.

Parkerleichterungen für Inhaber eines blauen oder orangenen Parkausweises

Der Inhaber eines blauen oder orangen Parkausweises erhält folgende Parkerleichterungen:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Auf Antrag kann für bestimmte Strecken eine längere Zeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben

  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist

  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parken", Zeichen 314.1 "Parkraumbewirtschaftungszone" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist

  • Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist

  • Parken an Parkuhren oder bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung

  • Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden

  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Diese Erleichterungen dürfen in Anspruch genommen, werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Voraussetzung ist auch hier, dass der blaue EU-Parkausweis oder der orangefarbige Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt.

Parken für Menschen mit Behinderung im Ausland

Auch im Ausland gibt es vielfach Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Diese weichen jedoch oft von den deutschen Ausnahmeregelungen ab. Informieren Sie sich vor einer Reise über die Bestimmungen des Ziellandes.

Mit dem blauen EU-Parkausweis darf der Inhaber im Ausland dieselben Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, die auch einem Autofahrer mit einem örtlichen Parkausweis des besuchten Landes zustehen.

Bei rechtlichen Fragen zu Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung beraten Sie die ADAC Juristen gerne unter der Telefonnummer 089 76 76 2423 oder online unter www.adac.de/rechtsberatung