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Für Menschen mit Behinderung gibt es beim Halten und Fahren von Kraftfahrzeugen vielfältige Besonderheiten und Vergünstigungen. Dazu zählen etwa der Behindertenparkplatz und andere Parkerleichterungen im öffentlichen Parkraum. Wer darf einen ausgeschilderten Parkplatz für Menschen mit Behinderung benutzen?Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung genutzt werden, die folgende Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis haben.
Was muss beim Parken auf Behindertenparkplätzen beachtet werden?Mit dem blauen EU-Parkausweis können Schwerbehinderte auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz parken © Behördenverlag Jüngling gbb GmbH & Co. KGPersonen, die einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz nutzen dürfen, erhalten auf Antrag einen blauen EU-Parkausweis. Dieser muss gut sichtbar ausliegen. Achtung: Der allgemeine Schwerbehindertenausweis reicht für das Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen nicht aus! Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte sind vor allem in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern und orthopädischen Kliniken ausgewiesen. Gekennzeichnet werden sie durch die Zeichen 314 "Parken" oder 315 "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "Rollstuhlfahrersymbol", ausnahmsweise auch durch eine Bodenmarkierung "Rollstuhlfahrersymbol". Unberechtigtes Parken auf einem BehindertenparkplatzWer sein Kfz unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 55 Euro, sondern auch, dass sein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. In diesem Fall ist es noch nicht einmal nötig, dass ein Schwerbehinderter an der Benutzung des Parkplatzes konkret gehindert wurde. Weitere Parkerleichterungen für Menschen mit BehinderungAber nicht nur Menschen mit den oben genannten Einschränkungen erhalten Parkerleichterungen. Seit April 2009 wurde der Kreis der Berechtigten für sonstige Parkerleichterungen bundeseinheitlich um schwerbehinderte Menschen erweitert, die bereits in den meisten Bundesländern durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Halt- und Parkverboten befreit waren.
Ausnahmegenehmigung beantragenDer orangefarbene Ausweis gilt für Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz. © Behördenverlag Jüngling gbb GmbH & Co. KGDie Ausnahmegenehmigung erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag. Sie gilt nicht unbefristet, sondern wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt. Die Genehmigung kann stets widerrufen werden. Die Bearbeitung soll in der Regel gebührenfrei erfolgen. In der Ausnahmegenehmigung wird dokumentiert, welche Erleichterungen dem Inhaber beim Parken gewährt werden:
Gut zu wissen: Parkerleichterungen dürfen nicht nur von dem Schwerbehinderten selbst genutzt werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Aber: Bei bloßen Erledigungsfahrten ohne den Schwerbehinderten im Auto dürfen die Parkerleichterungen nicht genutzt werden Personenbezogene Behindertenparkplätze1 von 3Das Zeichen "Parken" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ...“ © DVRPersonenbezogene Behindertenparkplätze sind einem bestimmten Menschen mit Behinderung vorbehalten. In erster Linie wird ein derartiger Parkplatz vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte des Behinderten angelegt. Die Beschilderung kann durch die Zeichen "Parken" oder "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ..." oder durch das Zeichen "eingeschränktes Haltverbot" mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ... frei" erfolgen. Parkerleichterungen für Inhaber eines blauen oder orangenen ParkausweisesDer Inhaber eines blauen oder orangen Parkausweises erhält folgende Parkerleichterungen:
Diese Erleichterungen dürfen in Anspruch genommen, werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Voraussetzung ist auch hier, dass der blaue EU-Parkausweis oder der orangefarbige Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt. Parken für Menschen mit Behinderung im AuslandAuch im Ausland gibt es vielfach Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Diese weichen jedoch oft von den deutschen Ausnahmeregelungen ab. Informieren Sie sich vor einer Reise über die Bestimmungen des Ziellandes. Mit dem blauen EU-Parkausweis darf der Inhaber im Ausland dieselben Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, die auch einem Autofahrer mit einem örtlichen Parkausweis des besuchten Landes zustehen. Bei rechtlichen Fragen zu Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung beraten Sie die ADAC Juristen gerne unter der Telefonnummer 089 76 76 2423 oder online unter www.adac.de/rechtsberatung |