Kann man im Halbjahr von der Schule fliegen

Kann man im Halbjahr von der Schule fliegen
Neulich beim Elternstammtisch sagte eine Mutter, sie mache sich in diesem Jahr überhaupt keine Sorgen um die Versetzung ihres Sohnes. Auf meine leicht irritierte Frage nach dem „Warum?“ warf sie die Haare zurück und antwortete triumphierend: „Na, die Fristen für blaue Briefe sind ja wohl rum und wir haben keinen gekriegt. Also muss er versetzt werden!“

Um sie herum entbrannte eine Diskussion, in der von aufkeimender Hoffnung (bei denen, die auf der Kippe standen, aber keinen Brief bekommen hatten) bis hin zu ehrlicher Empörung (bei denen, die bereits vor Wochen blaue Briefe erhalten hatten) alles vertreten war. Auch die Vorschläge, wie denn nun zu reagieren sei, waren höchst unterschiedlich: Die Lehrerin ansprechen? Nein, auf keinen Fall schlafende Hunde wecken! Und wenn die Versetzung nun doch nicht davon abhängt? Ach was, das war ja schon zu unserer Schulzeit so! Jeder kannte plötzlich Beispiele, in denen es so oder eben anders war.

Insgesamt aber mussten wir im Laufe des Abends feststellen, dass keiner mit Bestimmtheit sagen konnte, wie denn nun die Regelung wirklich aussah. Schließlich einigten sich alle anderen darauf, dass mir als Elternvertreter die undankbare Aufgabe zufiel, doch mal zum Thema blaue Briefe zu recherchieren. „Damit wir Montag alle auf dem gleichen Stand sind und nicht der Eine was macht, was dem Anderen vielleicht schadet.“

Blaue Briefe vermeiden? Lernen kann nie schaden

„Generell schadet es keinem Kind, sich für seine Noten ins Zeug zu legen und die Versetzung tatsächlich zu schaffen. Spätestens im neuen Schuljahr rächen sich die Lücken ja doch …“, dachte ich im Stillen. Aber bitte. Alleine schon, um die Diskussion mit meinem eigenen Sohn abzukürzen. Er ist nämlich auch keiner von denen, die freiwillig zu viel für die Schule tun. Und wenn der mitkriegt, dass es da vielleicht ein Schlupfloch gibt – nein, danke. Dann lieber fundierte Gegenargumente und die schlechten Noten ausgleichen.

Tatsächlich habe ich selber auch mal einen blauen Brief bekommen. In Mathe und Latein. Dabei hatte ich gar kein Latein. Sondern Französisch. Ich sagte meiner Mutter also, sie solle sich entspannen, ich müsste auf jeden Fall versetzt werden, ich sei ja nicht entsprechend gewarnt worden. Aber ob ich mich im Zweifelsfall wirklich darauf hätte berufen können?

Viele Meinungen – viele Irrtümer

Jedenfalls fing ich an, das Internet zu durchforsten – und hatte ein Déjà-vu: Die betroffenen Eltern und Schüler hatten auch im Netz alle eine überzeugte Meinung. Am Ende aber mussten alle zugeben, die geltende Regelung jetzt doch nicht so genau zu kennen. Nach fast einer Stunde unterschiedlichster Vorschläge kam ich endlich auf die Idee, mich beim Kultusministerium umzusehen. Nach einer weiteren Stunde, in der ich mich eingehend mit dem Schulgesetz befasst hatte, kam ich zu dem Schluss, dass es keine festgelegten Fristen für Blaue Briefe gibt. Strenggenommen können diese auch noch einen Tag vor dem Versetzungszeugnis ankommen. Dann ist es natürlich zu spät, um noch einzugreifen. Sicher hat auch keine Schule Interesse daran, Warnungen erst dann auszusprechen, wenn die Leistung nicht mehr zu verbessern ist. Als Faustregel für die Sekundarstufe I gilt deshalb: Etwa 10 Wochen vor dem Versetzungstermin sollen die „Abmahnungen wegen Versetzungsgefährdung“ verschickt werden. Aber das ist halt nur eine Faustregel.

Gesetzliche Regelungen der Bundesländer

§ 50 (4) des Schulgesetzes NRW besagt: „Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.“ Also doch? Kein blauer Brief heißt: Auf jeden Fall versetzt? Leider nein! Denn der Paragraf sagt auch: „Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.“ Wäre ja auch zu einfach gewesen. Also doch lernen und Noten verbessern. Volljährige Schüler werden übrigens gar nicht verwarnt. Jedenfalls nicht in NRW.

Für andere Bundesländer gelten natürlich die Landesschulgesetze. Da hilft nur: Suchmaschine an, Gesetzestext her und genau lesen. Meist finden sich die entsprechenden Hinweise unter dem Punkt „Versetzung“. Einen allgemeineren Überblick über die Schulsysteme der einzelnen Bundesländer findet man auch hier beim Studienkreis. Oder doch einfach mal den Lehrer ansprechen – vielleicht waren die Leistungen insgesamt ja doch nicht so schlecht und man hat sich völlig umsonst Sorgen gemacht …

Meine Mutter rief übrigens am nächsten Tag die Schule an, ließ den Fehler korrigieren und mich büffeln. Die Versetzung habe ich geschafft – trotz blauem Brief. Oder vielleicht gerade deswegen!?

Beitrag wurde im Mai 2019 aktualisiert.

A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium

I. Vorrücken
Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist in § 30 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht gestattet, wenn

1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn
2. die Schülerin/der Schüler in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhält.

Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO).

Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das:

1. Vorrücken auf Probe Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet: a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht, - nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der     Jahrgangsstufe erreicht und

- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht, - darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten, - es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und - die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss.

2. Notenausgleich

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen    werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

3. Nachprüfung
Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 können sich unter folgenden Voraussetzungen einer Nachprüfung (§ 33 GSO) unterziehen:

- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht - wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern, - darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und - keine Note 6 im Fach Deutsch und - die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und

- die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt.

Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren.

Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken.

II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Wird einer Schülerin/einem Schüler das Vorrücken nicht gestattet (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO), kann sie/er die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG). In folgenden Fällen ist das Wiederholen jedoch nicht zulässig:

1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn - die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder - nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder

- innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte.

Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz.

2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO:
Der Schulbesuch am Gymnasium endet, wenn die Schülerin/der Schüler die Höchstausbildungsdauer überschreitet. Die Höchstausbildungsdauer beträgt am Gymnasium zehn Schuljahre (für Schülerinnen und Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums elf Schuljahre). Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit der Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule, also das Abitur, nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart.

3.  In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich.

B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium

In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits.

I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe
Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) beträgt vier Jahre (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GSO). Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler insgesamt maximal vier Jahre in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 verweilen dürfen. Haben sie an der Abiturprüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden, so kann die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GSO).

II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt: 1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt. 2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden. 3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. 4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden. 5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet. 6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen. 7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.

8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.

III. Rücktritt in der Qualifikationsphase
Da in den Jahrgangsstufen 11 und 12, also in der Qualifikationsphase der Oberstufe, keine Vorrückungsentscheidung getroffen wird, ist auch eine (Pflicht-)Wiederholung nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Möglichkeit, in der Qualifikationsphase zurückzutreten (§ 37 Abs. 4 GSO). Dabei gilt Folgendes:

• Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. • Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. • Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. • Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden. • Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.

• Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig.

Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen.