Hitzefrei, auch Hitzeferien, bezeichnet den Ausfall von Schulstunden und die Verkürzung der Arbeitszeit bei hohen Außentemperaturen.
An manchen Schulen gibt es einen sogenannten Hitzeplan. In diesem ist festgelegt, unter welchen Umständen Unterrichtsstunden verkürzt werden, also etwa von 45 auf 30 Minuten oder eine Doppelstunde auf eine Unterrichtsstunde oder einer ganzen Stunde, und ab wann Stunden komplett ausfallen.
Die Verkündung von Hitzefrei setzt meist voraus, dass an einem schattig angebrachten Thermometer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Außentemperatur erreicht oder überschritten ist, oder aber die Raumtemperatur einen Grenzwert erreicht.
Regeln könnten zum Beispiel sein:
Letzteres könnte im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, um Produktionsausfall infolge Hitzelast für die Mitarbeiter oder Schäden an temperaturempfindlichen Materialien oder Maschinen zu vermeiden, oder den Einbau einer Klimatisierung vermeiden zu wollen. Oder es kann das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsschutz-Institutionen sein, z. B. wenn es infolge von Hitze mehrfach zu Kreislaufkollapsen gekommen war (Verbesserung oder Wahrung der Arbeitssicherheit).
Hitzefrei vom Schulunterricht wurde nicht, wie häufiger behauptet, von Adolf Baginsky erfunden[1], aber doch zumindest von ihm zur Lehrmeinung erhoben. Tatsächlich geht Hitzefrei zumindest auf einen preußischen Ministerialerlass vom 16. Juni 1892[2] des preußischen Kultusministers Robert Bosse zurück. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat „[d]er Arbeitgeber […] durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (Absatz 1) Nach § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung „[…] hat der Arbeitgeber [dabei] zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften“ der Arbeitsstättenverordnung „einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.“ Nummer 3.5 dieses Anhangs enthält folgende Vorschriften zur Raumtemperatur:
Diese Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden durch die nach § 7 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 – Raumtemperatur Ausgabe: Juni 2010 (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 474)[4] konkretisiert. Diese regelt unter anderem:
„Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen“ (siehe oben) verwendet werden, sieht die ASR A3.5 beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C ein 3-Stufenkonzept vor. Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel die Lockerung der Bekleidungsregelungen oder die Bereitstellung von Trinkwasser. Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen derartige Maßnahmen ergriffen werden. Räume mit einer Lufttemperatur von über +35 °C sind für die Zeit der Überschreitung ohne technische oder organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen nicht als Arbeitsräume geeignet.[4] Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der ASR A1.5/1,2 Fußböden (Oberflächentemperatur des Fußbodens – Schutz gegen Wärmeableitung oder Wärmezuführung – Punkt 7 Absatz 1)[5] und der ASR A3.6 Lüftung (lufttemperaturemperaturabhängige maximale relative Luftfeuchtigkeit bei betriebstechnisch oder arbeitsbedingt anfallenden Feuchtelasten im Arbeitsraum – Punkt 4.3 Absätze 3 bis 4)[6] zu beachten. Frühere RechtslageBis August 2004 hieß es in § 6 der Arbeitsstättenverordnung: „In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. […] Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind. […] Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.“ Diese Bestimmung wurde ersatzlos gestrichen. Seit dem 23. Juni 2010 gilt die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 3.5, die die ASR 6,1 abgelöst hat. Sie wurde seit dem mehrfach geändert.[7] An SchulenFür Schulen gibt es in manchen Ländern Erlasse. In Baden-Württemberg entscheiden derzeit die Schulleiter frei für ihre Schule. Vor dem Jahr 1975 galt folgende Regel:
In Hessen lautet die derzeitige Regelung:
In Niedersachsen enthält der Runderlass „Unterrichtsorganisation“ des Niedersächsischen Kultusministeriums in den Nrn. 4.5 bis 4.11 Regelungen zum Unterrichtsausfall bei hohen Temperaturen (Hitzefrei):
In Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell die Regelung:
In Rheinland-Pfalz war bis 31. Dezember 1990 eine konkrete Hitzefrei-Regelung gegeben.[15] Seitdem gilt:
In Schleswig-Holstein gab es bis 1998 eine Richtlinie, die besagte, dass hitzefrei gegeben werden kann, wenn bis 11 Uhr 25 Grad im Schatten erreicht werden.[17] Seitdem gilt:
ÖsterreichGemäß Arbeitsstättenverordnung gilt 25 °C als Richtwert der Innentemperatur für Büroräume.[19] Einen Rechtsanspruch auf „hitzefrei“ gibt es aber weder am Arbeitsplatz noch an Schulen.[19][20] Auch gibt es keinerlei Anspruch auf Installation einer Klimaanlage, gibt es aber eine, muss diese auch funktionieren, und die Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzen eingehalten werden.[20] SchweizFür die Schulen in der Schweiz gibt es keine behördliche Regelung für ein Hitzefrei. Die Planbarkeit des Schulalltags sei für berufstätige Eltern wichtig, die sich auf die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Schule verlassen. In der Stadt Zürich habe es bis in die 1980er Jahre eine Regelung gegeben, wonach die Kinder nach Hause geschickt wurden, wenn die Temperatur um 10 Uhr 30 Grad erreichte, dies sei auch andernorts ein Gewohnheitsrecht gewesen.[21]
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