Bis wann muss ich die steuererklärung für 2022 abgeben

Erstmals für die Steuererklärung 2018 sind die Abgabefristen gesetzlich um zwei Monate verlängert worden. Dies gilt dementsprechend auch für die Steuererklärung 2021:

  • Für Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Die Steuererklärung 2021 ist also bis zum 31.7.2022 abzugeben.
  • Bürger, die von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, bekommen ebenfalls zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Während nach dem bisherigen "Fristenerlass" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich war, besteht nunmehr Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahres, d.h. für das Jahr 2021 bis zum 28.2.2023 (§ 149 Abs. 3 und 4 AO).

Aber Achtung: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

Hinweis: Abgabefristen für die Steuererklärung 2021 wurden aufgrund der Coronalage um jeweils drei Monate verlängert. Ob dies auch für die Steuererklärung 2021 der Fall sein wird, bliebt abzuwarten.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Bis wann muss ich die steuererklärung für 2022 abgeben

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Juli 2022 einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. Februar 2023, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Irgendwann kommt die Mahnung

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).

Ihre Steuererklärung für 2021 müsste also bis zum 31. Dezember %VZ+4% eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?

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  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
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Häufige Konstellationen, bei denen Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen:

Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich vom Arbeitslohn ab. In vielen Fällen sind die Steuern damit bereits gezahlt und Sie müssen sich nicht weiter mit dem Finanzamt auseinander setzen. Anders sieht das aus, wenn Sie weitere Einnahmen haben. Als Arbeitnehmer müssen Sie z.B. eine Steuererklärung machen, wenn …

  • … Sie oder Ihr Ehepartner einen Arbeitslohn oder eine Pension erhalten haben und einer von Ihnen nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor besteuert wurde.
  • … wenn das Finanzamt Ihnen einen Lohnsteuerfreibetrag, Kurzarbeitergeld oder Infektionsschutzgeld gewährt hat. Ausgenommen davon sind Pauschbeträge für Behinderte.
  • … Sie durch Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosen-; Kranken- oder Elterngeld mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben. Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II zählen nicht dazu.
  • … Ihre unversteuerten Nebeneinkünfte 410 Euro im Jahr überstiegen haben. Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie gelegentliche Mieteinnahmen.

Als Rentner sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Mehr zum Steuergrundfreibetrag erfahren Sie weiter unten im Text. Es sei denn, Sie haben sich vom Finanzamt von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien lassen.

Wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit haben, besteht immer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Beachten Sie, dass für Land- und Forstwirte veränderte Abgabefristen gelten, die an das Erntejahr angepasst sind.

Es besteht eine Abgabepflicht für Anleger, die auf ihre Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer nachentrichten müssen oder ausländische Erträge zu versteuern haben. Auch wer Zinseinnahmen hatte, für die keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde besteht unter Umständen eine Erklärungspflicht ‑ zum Beispiel bei privaten Darlehen.
Beachten Sie, dass auch vom Finanzamt gezahlte Zinsen auf Steuererstattungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen.

Ist die vom Dienstherrn berücksichtigte Vorsorgepauschale für Ihr Beamtengehalt höher als Ihre tatsächlich gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( Basisabsicherung ), müssen Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht beim Finanzamt einreichen.

Grundsätzlich bedeutet die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht zwingend auch eine Steuernachzahlung. Es kann dadurch auch eine Steuererstattung entstehen.

Wann lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuerklärung?

Auch wenn Sie nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet sind, kann sich eine Einkommenssteuererklärung für Sie lohnen. Prüfen Sie deswegen immer, ob das freiwillige Ausfüllen der Formulare zu einer Erstattung von bereits gezahlter Lohnsteuer führen kann.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie geheiratet haben oder Kinderfreibeträge bzw. Alleinerziehungsfreibeträge bislang nicht berücksichtigt wurden. Auch wenn Sie im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben, nicht das ganze Jahr berufstätig waren oder besonders hohe Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro hatten (das ist z.B. schon der Fall, wenn Sie mehr als etwa 15 Kilometer von Ihrer Arbeitsstelle entfernt wohnen) könnte eine Erstattung entstehen. Hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, aber auch die neuen Aufwendungen für energetische Maßnahmen im selbstbewohnten Eigentum, führen ebenfalls häufig zu einer Steuererstattung.

Eine generelle Aussage darüber, wann sich eine freiwillige Einkommenssteuererklärung rechnet, ist schwer zu treffen: Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Viele Steuerprogramme bieten eine Prognose, sobald Sie Ihre Daten eingegeben haben. Ob es eine Rückerstattung gibt, kann zum Beispiel die kostenfreie Software der Finanzämter namens Elster (Elektronische Steuererklärung) unverbindlich schätzen.

Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen, haben Sie 4 Jahre Zeit, um Ihre freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung) beim Finanzamt einzureichen. Das bedeutet: Im Jahr 2022 können Sie Ihre Steuererklärungen bis zum Jahr 2018 rückwirkend einreichen.

Homeoffice steuerlich absetzen

Haben Sie im Jahr 2021 viel im Homeoffice gearbeitet? Dann können Sie bis zu 120 Home-Office-Tage von der Steuer absetzen. Die von der große Koalition beschlossene Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice. 

Die Homeoffice-Pauschale hat jedoch einen Haken: Sie wird nämlich auf die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro angerechnet. Das heißt: Für alle Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale unter 1000 Euro liegen, verpufft die Homeoffice-Pauschale. 

Wollen Sie Homeoffice-Tage von der Steuer absetzen, müssen Sie die Fahrten zu Ihrer Arbeitsstelle entsprechend kürzen. Bereits ab einer Entfernung zur Arbeit von mindestens 17 Kilometern bringt Ihnen die Homeoffice-Pauschale weniger als die Werbungskosten. Beispielsrechnung: 17 km x 0,30 Cent/km = 5,10 Euro (im Vergleich zur 5 Euro-Homeoffice-Pauschale).

Anders kann das aussehen, wenn Ihr Arbeitszimmer zuhause als Büro anerkannt wird. Damit erhöht sich Ihre Steuerentlastung. Haben Sie etwa einen neuen Schreibtisch für Ihr Homeoffice gekauft, ist Ausstattung wie diese völlig unabhängig von der Homeoffice-Pauschale zusätzlich absetzbar.

Steuererklärung später abgeben: Was tun, wenn die Zeit nicht reicht?

Für Pflichtveranlagungen gilt: Für zu spät eingereichte Steuererklärungen können die Finanzämter Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge oder gar Zwangsgelder und Zinsen erheben. Im Zweifel schätzt ein Finanzamt-Mitarbeiter Ihre Steuer, was meist nicht zu Ihrem Vorteil ist, denn das Finanzamt kennt ja nicht Ihre Ausgaben. Übrigens sind Sie auch dann noch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, selbst wenn Sie die Steuer aus der Schätzung bezahlt haben. Es drohen Ihnen sogar Strafverfahren.

Um das zu vermeiden, können Sie rechtzeitig vorher beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Das geht nach § 109 der Abgabenordnung formlos schriftlich. Es ist also kein spezielles Formular nötig. In dem Schreiben müssen Sie argumentieren, weswegen Sie verhindert sind und mehr Zeit für die Steuererklärung benötigen. In dem Schreiben sollten Sie Ihre Steuernummer vermerken. Übrigens können trotz gewährter Fristverlängerung Zinszahlungen anfallen wenn sich Nachzahlungen ergeben.

Voraussetzung für eine Verlängerung: Sie haben die Überschreitung der Steuererklärungsfrist nicht selbst zu verschulden. Gründe hierfür können zum Beispiel

  • Krankheit, 
  • längere Auslandsaufenthalte oder
  • noch ausstehende Unterlagen

sein. Ob Ihr Antrag genehmigt wird, liegt im Ermessen des Finanzbeamten und sollte anhand von Unterlagen (z.B. einem Nachweis über Krankenhausaufenthalt) belegt werden.

Mitunter bietet es sich auch an, die Erklärung fristgerecht einzureichen und auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen. Dann kann der Bescheid in diesem Punkt "vorläufig" ergehen und berichtigt werden, wenn die Unterlagen vorliegen.

Genehmigt das Finanzamt Ihnen eine Fristverlängerung, teilt es Ihnen einen neuen – verbindlichen ‑ Termin zur Abgabe der Steuererklärung mit.

Während Finanzbeamte in der Vergangenheit noch selbst entscheiden konnten, in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag forderten, ist der der Zuschlag seit 2019 gesetzlich festgelegt. Der Verspätungszuschlag beträgt dann pro Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro.
Das ist selbst dann der Fall, wenn Sie eine Rückerstattung erhalten. Es wird immer auf die zu zahlende Steuer abgestellt. Nur bei einer festgesetzten Steuer von 0 Euro entfallen diese Zuschläge ( 0,25 Prozent von 0 Euro = 0 ).

Wann fordert das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auf?

Auch wenn Sie eigentlich nicht zu den oben beschriebenen Gruppen gehören, die jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen, kann das Finanzamt Sie dennoch per Post dazu auffordern. Wenn Sie einen solchen Brief bekommen, sollten Sie das Schreiben nicht ignorieren. Will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen haben, müssen Sie reagieren.

Hintergrund: Das Finanzamt meldet sich zum Beispiel immer dann, wenn es eine so genannte Kontrollmitteilung über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken können - etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Zinserträgen.

Abgabefristen für die Steuererklärung in 2022

Seit 2018 haben Sie für das Einreichen Ihrer Steuererklärung 2 Monate mehr Zeit, viele kennen noch Ende Mai als Frist.

Corona-bedingt wurden die Abgabefristen für die Steuererklärung verlängert.

Verlängerte Abgabefristen (ohne Steuerberater):

  • Abgabefrist für das Steuerjahr 2020 bereits abgelaufen (mit Steuerberater oder Lohnsteuer-Hilfeverein können Sie noch fristgerecht bis zum 31. August 2022 einreichen )
  • Abgabefrist für das Steuerjahr 2021 bis 30. September 2022
  • Abgabefrist für das Steuerjahr 2022 voraussichtlich bis 30. August 2023

Wenn Sie sich bei der Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen, gelten generell andere Fristen: Der letzte Termin für die Steuererklärung ist dann jeweils der 28. Februar (bzw. 29. Februar bei Schaltjahren) des übernächsten Jahres. Sprich: Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 müsste dann spätestens bis zum 28. Februar 2023 beim Finanzamt eingegangen sein. 
Aber: Auch hier gelten Corona-bedingt verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung.

Verlängerte Abgabefristen (mit Steuerberatung):

  • Abgabefrist für das Steuerjahr 2020 bis 31. August 2022
  • Abgabefrist für das Steuerjahr 2021 voraussichtlich bis 30. Juni 2023
  • Abgabefrist für das Steuerjahr 2022 voraussichtlich bis 30. April 2024
Hinweis: Diese Ausnahmeregelung hat auch Auswirkungen auf den sogenannten Zinslauf.

Ausnahme: Verschickt das Finanzamt eine sogenannte Vorweganforderung, in der Sie aufgefordert werden, die Steuer für das Folgejahr innerhalb einer gesetzten Frist vorauszuzahlen, gilt keine Verlängerung. Auch dann nicht, wenn Sie von einem Berater unterstützt werden. Legen Sie Ihrem Berater ein solches Schreiben daher unbedingt zeitnah vor.

Höherer Grundfreibetrag für 2021

Seit dem 1. Januar 2021 gelten neue Grenzen für den Grundfreibetrag. Das ist der Grenzbetrag für Ihr Einkommen, für das Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Dieser Freibetrag soll der Absicherung des Existenzminimums dienen. Die Höhe des Grundfreibetrags ändert sich jedes Jahr.

Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9.744 Euro im Jahr und 19.488 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Verdienen Sie im Jahr 2021 also bis zu 9.744 Euro, müssen Sie hierfür keine Steuern zahlen. Übersteigen Ihre Einkünfte diesen Beitrag, muss jeder Euro, der über dem Freibetrag liegt, versteuert werden.
Für 2022 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9.984 Euro, für 2022 voraussichtlich 9.984 Euro.