Ab wie viel Jahren darf man arbeiten

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Jugendliche bessern gern mit einem kleinen Nebenjob ihr Taschengeld auf. Doch nicht alles, was die Jugendlichen möchten, ist dabei auch erlaubt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt zum Schutz der Jugendlichen einen gewissen Rahmen vor. Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Nachhilfe, Babysitten) dürfen Jugendliche Nebenjobs erst ab einem Alter von 15 Jahren annehmen. Sind die Jugendlichen noch vollzeitschulpflichtig, sind die Regeln grundsätzlich strenger als bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen. Bei Minderjährigen müssen außerdem die Eltern einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen.

Durch einen Nebenjob können Jugendliche ihre Einnahmen verbessern. Dabei gelten für Schüler besondere gesetzliche Bestimmungen, damit noch genug Zeit für Hausaufgaben und Freizeit bleibt. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es zielt darauf ab, Jugendliche vor gesundheitlichen Schäden und einer Verschlechterung der schulischen Leistungen zu schützen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Beschäftigung von Kindern und vollzeit­schulpflichtigen Jugend­lichen ist verboten. So sieht es das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Es unterscheidet zwischen Kinder bis 15 Jahre und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Theoretisch dürfen Jugendliche unter 15 Jahren also gar keinen Nebenjob annehmen. Es gibt aber Ausnahmen.

Kein Nebenjob für Kinder unter 13 Jahren – und auch ab 13 Jahren gelten strenge Regeln

Ab dem 13. Geburtstag können Jugendliche einen Nebenjob ausüben – vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Bis zu 2 Stunden pro Tag sind z.B. Babysitten oder Gartenhilfe möglich, jedoch nicht vor der Schule, während des Unterrichts oder nach 18 Uhr. Das gilt auch für Jugendliche ab 15 Jahren, wenn sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Allerdings dürfen die Jugendlichen während der Schulferien arbeiten, jedoch maximal 4 Wochen im Jahr.

Sind die Jugendlichen über 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig, dürfen sie bis zu 8 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche arbeiten. Mit folgenden Einschränkungen: Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens darf nicht gearbeitet werden. Nur in Nebenjobs in der Gastronomie dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch bis 22 Uhr arbeiten. In der Bäckerei, im Schichtbetrieb und in der Landwirtschaft gibt es ebenfalls Ausnahmen.

Die Eltern müssen dem Nebenjob zustimmen

Wenn Jugendliche noch keine 18 sind, müssen ihre Erziehungsberechtigten einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen. Dazu ist es sinnvoll, folgende Fragen im Vorfeld gemeinsam zu klären:

  • Warum soll ein Nebenjob angenommen werden?
  • Wofür wird das Extrageld gebraucht?
  • Wie sind die Arbeitszeiten in dem Nebenjob?
  • Wann werden die Hausaufgaben erledigt?

Was ist die Arbeit wert?

In Deutschland gibt es zwar einen Mindestlohn, der gilt aber nicht für Schülerinnen und Schüler ohne abgeschlossene Ausbildung. Stundenlöhne von 9,82 Euro und mehr sind deshalb eher die Ausnahme. Deshalb ist es hilfreich, sich Infos über übliche Bezahlungen einzuholen, z. B. beim Jugendportal des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Liegt die Bezahlung zwei Drittel unter dem üblichen Verdienst, ist dies sittenwidrig. Dann sollte man genau überlegen, ob der Arbeitgeber tatsächlich der richtige ist.

Der Mindestlohn gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung.

Steuern und Finanzamt

Auch Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt überwiesen. Dazu benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Jugendlichen. 10.347 Euro im Jahr können steuerfrei verdient werden. Meist kommen Schülerinnen und Schüler nicht über diesen Betrag. Ist dies aber doch einmal der Fall, müssen Steuern gezahlt werden. Die kann der Jugendliche sich am Ende des Jahres mit einer Steuererklärung wieder zurückholen. Formulare und Informationen hält das Finanzamt bereit.

ARBEITSRECHT FÜR JUGENDLICHE

Egal ob im Ferialjob, der Lehre oder in der ersten richtigen Anstellung - du wirst früher oder später auf jeden Fall damit konfrontiert: dem Arbeitsrecht.

Spätestens jetzt kommen Fragen auf dich zu wie zum Beispiel:

  • Wieviel und ab wann steht mir Urlaub zu?
  • Wie lange darf ich arbeiten?
  • Wieviele Überstunden sind erlaubt?
  • Was muss ich bei einem Nebenjob beachten?
  • Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen?
  • Was kann ich gegen Mobbing am Arbeitsplatz tun?

Dabei ist Arbeitsrecht nicht gleich Arbeitsrecht – speziell für Jugendliche gibt es eine ganze Menge an Spezialbestimmungen, die hauptsächlich ein Ziel verfolgen: Junge Arbeitnehmer:innen schützen und ihnen noch mehr Rechte als Erwachsenen einräumen!


Ferienjob, Nebenjob, Full-Time-Job, Lehre, Teilzeitjob, geringfügige Anstellung, Praktika... bestimmte Rechtsvorschriften solltest du kennen. Egal womit du dein Taschengeld aufbesserst oder deinen Lebensunterhalt verdienst.

Ab wann darf ich arbeiten?

Um arbeiten zu dürfen, musst du 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht beendet haben. Die Schulpflicht endet, sobald du das 9. Schuljahr abgeschlossen hast. Davor gilt grundsätzlich das Kinderarbeitsverbot.

Ausnahmen:

  • Eine Lehre darfst du schon vor deinem 15. Geburtstag beginnen, vorausgesetzt, du hast das 9. Schuljahr beendet. Die Erziehungsberechtigten müssen einem Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag allerdings zustimmen.
  • In Einzelfällen ist die Beschäftigung von Jugendlichen auch unter 15 Jahren möglich: Ab dem 13. Geburtstag darfst du in Familienunternehmen leichte Arbeiten verrichten. Außerdem darfst du in gewissen Fällen leichte Aufgaben wie z.B. Botengänge oder Zeitungen austragen und Arbeiten in einem Privathaushalt (wie z.B. Babysitten) erledigen. Schließlich dürfen Kinder jeden Alters mit einer Bewilligung der/des jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmanns auch bei öffentlichen Schaustellungen wie Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Filmaufnahmen mitwirken.
    Bei allen diesen Arbeiten ist aber stets darauf zu achten, dass die Kinder nicht gefährdet werden und der Schulbesuch nicht darunter leidet.

Besondere Schutzbestimmungen für Jugendliche

Unter 18 Jahren kommen dir am Arbeitsplatz besondere Schutzbestimmungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz zu Gute.
Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Vor deinem 18. Geburtstag darfst du grundsätzlich höchstens 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Maximalarbeitszeiten gelten auch wenn du gleichzeitig mehrere Anstellungen hast. Deswegen bist du auch verpflichtet, deine Arbeitgeber:innen über etwaige andere Dienstverhältnisse und deren Ausmaß zu informieren!
  • Für Arbeitszeiten ab viereinhalb Stunden steht dir eine halbe Stunde Pause zu. Spätestens nach 6 Stunden muss diese Pause dann auch konsumiert werden.
  • Nach jedem Arbeitstag steht Jugendlichen unter 15 Jahren eine durchgehende Ruhezeit von 14 Stunden zu. Allen anderen Jugendlichen 12 Stunden.
  • Jugendliche dürfen während der Nachtruhe zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es z.B. für das Gastgewerbe, Bäckereien, Pflegeberufe… Also überall dort, wo es notwendig ist.
  • Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche verboten. Ausnahmen existieren hier wieder für gewisse Branchen.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Jugendliche in der Regel Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat. Auch hier gibt es mögliche Ausnahmen, entweder branchenbedingt, aus organisatorischen Gründen oder zugunsten einer längeren Freizeit für die Jugendlichen.
  • Akkordarbeit oder andere leistungsbezogene Prämienarbeiten sind für Jugendliche unter 16 Jahren bzw. für alle Lehrlinge verboten
  • Als Überstunden gelten all jene Arbeitsleistungen, die über die sonst zulässige Arbeitszeit hinaus erbracht werden. Überstunden sind für unter 16-Jährige generell untersagt. Nur ausnahmsweise darfst du wegen Vor- bzw. Abschlussarbeiten (also z.B. das Her- und Wegräumen von Arbeitsutensilien) mehr arbeiten. Dann steht dir allerdings Zeitausgleich zu, denn du bis zur darauffolgenden Woche nehmen musst.
    Ab dem 16. Geburtstag sind Überstunden nur für bestimmte Arbeiten und das höchstens im Ausmaß von einer halben Stunde pro Tag und insgesamt nicht mehr als 3 Stunden pro Woche erlaubt. Für diese Überstunden steht dir dann ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent vom normalen Stundenlohn zu!
  • Lenkzeiten bei jugendlichen Kraftfahrern dürfen vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Lenkzeiten im Rahmen von Ausbildungsfahrten (also z.B. Übungsfahrten in der Fahrschule) sind dabei einzurechnen.
  • Jugendliche können verlangen, dass mindestens zwei Wochen ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und 15. September liegen.
  • Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Lehre

Bist du Lehrling, gelten für dich noch einmal eigene Rechte und Schutzbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG):

  • Allen voran gebührt dir als Lehrling eine Lehrlingsentschädigung. Die Höhe ist meist nach Lehrjahren gestaffelt und im Kollektivvertrag geregelt.
  • Auch Weihnachtsgeld und ein Urlaubszuschuss sind je nach Kollektivvertrag möglich.
  • Bist du aufgrund einer Krankheit, eines Unglücksfalles oder wegen eines Arbeitsunfalles an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, so gebührt dir für einen gewissen Zeitraum die Fortzahlung des Lohns.
  • Der/die Lehrberechtigte hat dich selbst auszubilden oder andere geeignete Personen damit zu beauftragen. Dabei müssen immer die Ausbildungsvorschriften eingehalten werden.
  • Du darfst nicht zu berufsfremden Arbeiten herangezogen werden.
  • Während deiner Beschäftigung ist auf deine Kräfte Rücksicht zu nehmen. Du darfst also nicht überfordert werden.
  • Der/die Lehrberechtigte hat deine Erziehungsberechtigten von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen.
  • Bist du im Falle eines lehrgangsmäßigen Berufsschulbesuches in einem Internat untergebracht, dann hast du das Recht auf Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und den Internatskosten durch deinen Lehrberechtigten.
  • Zur Erfüllung deiner Berufsschulpflicht ist dir entsprechend frei zu geben. Insbesondere für das Ablegen der Lehrabschlussprüfung oder von Teilprüfungen.
  • Trittst du zur Lehrabschlussprüfung zum ersten Mal während der Lehrzeit an, hast du Anspruch auf Ersatz der Prüfungstaxe durch den/die Lehrberechtigte:n.
  • Während der Unterrichtszeit in der Berufsschule ist dir Lehrlingsentschädigung auszuzahlen.
  • Die Zeit in der Berufsschule ist dir auf deine wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Bis auf die Mittagspause zählen auch die Pausen dazu.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur zulässig, wenn die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
  • Während dem Besuch einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule darfst du gar nicht im Betrieb beschäftigt werden.
  • Frühere Lehrzeiten, Ausbildungszeiten, Berufsschulzeiten, Zeiten beruflicher Praxis, Anlerntätigkeiten, Kursbesuche und schulmäßig berufsorientierte Ausbildungen können jeweils unter bestimmten Voraussetzungen auf deine aktuelle Lehrzeit angerechnet werden.
  • Endet das Lehrverhältnis automatisch (z.B. bei Tod des/der Lehrberechtigten oder Verlust der Gewerbeberechtigung), dann steht dir eine aliquoter Teil der kollektivvertraglich vorgesehenen Sonderzahlung zu und eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubes.
  • Während der Probezeit darfst du (aber auch der/die Lehrberechtigte!) das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins auflösen.
  • Das Lehrverhältnis gilt als befristetes Arbeitsverhältnis und kann daher nicht gekündigt, sondern nur vorzeitig aufgelöst werden. Zum einen kann das einvernehmlich zwischen dir und dem/der Lehrberechtigten passieren. Zum anderen sieht das Gesetz sowohl für dich als auch den Lehrberechtigten jeweils eigene Gründe vor, mit denen das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann. Auf Seiten des/der Lehrberechtigten heißt das „Entlassung“, auf Seiten des Lehrlings „Austritt“. Insbesondere kannst du folgende Austrittsgründe geltend machen:
    • Wenn du ohne Schaden für deine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kannst.
    • Wenn der/die Lehrberechtigte oder Ausbilder seine Pflichten gröblich vernachlässigt.
    • Wenn der/die Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund des Gesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen.
    • Wenn dir der Weg zu Ausbildungsstätte wegen Umzugs nicht mehr zumutbar ist.
    • Wenn du von deinen Erziehungsberechtigten plötzlich dringend zu ihrer Unterstützung benötigt wirst.
    • Wenn du deinen Lehrberuf aufgibst.
    • Wenn dir eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im dafür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
  • Eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats bzw. des 24. Monats der Lehrzeit (bei drei-, dreieinhalb oder vierjähriger Lehrzeit) möglich.
  • Du hast das Recht, im Lehrbetrieb drei Monate weiterverwendet zu werden, sofern das Lehrverhältnis durch Zeitablauf oder durch erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung (max. 10 Wochen vor Ablauf der Lehrzeit möglich) geendet hat (= Weiterverwendungspflicht des/der Lehrberechtigten).
  • Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hast du Anspruch auf ein Lehrzeugnis, das Angaben zu Lehrberuf und Dauer des Lehrverhältnisses beinhalten muss. Negative Formulierungen, die dir das Weiterkommen erschweren, sind unzulässig.

Ausbildungspflicht

Für alle Jugendlichen, die ihre neun Pflichtschuljahre ab dem Schuljahr 2016/2017 absolviert haben werden, gilt die sogenannte Ausbildungspflicht. Das bedeutet, dass die Erziehungsberechtigten dafür sorgen müssen, dass Jugendliche eine Ausbildung bekommen bis sie 18 Jahre alt sind. Das kann z.B. der Besuch einer weiterführenden Schule, eine Lehre oder der Europäische Freiwilligendienst sein.

Das Sozialministerium veröffentlicht online eine Liste jener Maßnahmen, mit denen die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Mehr Infos dazu unter:
www.sozialministeriumservice.at/site/Arbeitsmarktprojekte/Ausbildung_bis_18

Soweit einmal unsere Zusammenfassung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Jugendliche. Daneben gibt es aber noch eine Menge anderer Vorschriften, sowohl speziell zum Schutz junger Menschen, als auch generell für alle Arbeitnehmer:innen. Lass dich nicht über den Tisch ziehen und sei über deine Rechte informiert!

Für all deine Fragen kannst du dich direkt an uns wenden. Wir helfen dir weiter. Falls du dich auch selber über die rechtlichen Bestimmungen deiner Situation schlau machen willst, haben wir einige wichtige Links für dich zusammengestellt:

Arbeiterkammer NÖ

Die Arbeiterkammer ist eine der wichtigsten Anlaufstellen für Arbeitnehmer:innen in Österreich und beantwortet alle wichtigen Fragen rund um Arbeit & Recht.

https://noe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/index.html

AK Young
Speziell für jobbende Jugendliche in einer Lehre oder einem Ferialjob ist die Tochterorganisation der Arbeiterkammer da.
http://www.akyoung.at/

Jugendgewerkschaft

Die Jugendgewerkschaft setzt sich für deine Rechte als Arbeitnehmer:in ein und unterstützt dich bei rechtlichen Problemen.

https://www.oegj.at/cms/S01/S01_0 

studieren.at

Was musst du bei einem Studentenjob beachten um keine Beihilfen zu verlieren? Die Antwort findest du hier:

http://www.studieren.at/arbeiten-als-student

Unternehmensserviceportal

Auf dieser Website bekommst du Infos zum Thema Arbeitsrecht von A-Z.

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/Seite.5250000.html

Wirtschaftskammer NÖ

Auf der Website der Wirtschaftskammer NÖ kannst du dich über deine Rechte in der Arbeitswelt informieren. Hier findest du außerdem Musterverträge, die du weiter verwenden kannst.

https://www.wko.at/Content.Node/service/noe/Service_Reiter_Startseite_Niederoesterreich..html

Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung von Schutzvorschriften zum Arbeitnehmer:innenschutz vor Ort in den Betrieben und führt in diesem Zusammenhang auch Beratungen durch.
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/