Rechtlich ergeben sich allerdings folgende weitere Anmerkungen: Die geschilderte Vorgehensweise der Lehrerin ist natürlich haarsträubend und mit Sicherheit ermessensfehlerhaft. Allerdings fehlt es bislang an der notwendigen Außenwirkung, um dagegen unmittelbar weiter vorzugehen. Die einzelnen Schulnoten einer Lehrerin sind nämlich nur Vorstufe der abschließenden Benotung im Zeugnis, die insgesamt eine Ermessensentscheidung der Lehrerin ist. Die Einzelnoten als solche haben für sich gesehen nach der Rechtsprechung selbst noch nicht den Charakter als unmittelbar anfechtungsfähiger belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG des Bundes bzw. der gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetze des betreffenden, mir nicht bekannten Bundeslandes der Schule Ihrer Tochter 1). Eine einzelne Schulnote hat nicht zwangsläufig schon dann den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes. Das wäre nur der Fall, wenn sie im Ergebnis tatsächlich auch Auswirkungen auf die Erteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses hat. In der Regel fehlt es an dem nach § 35 Satz 1 VwVfG (NRW bzw. gleichlautend in dem jeweiligen Bundesland) erforderlichen Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, vgl. dazu auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2001 ·Az. 19 A 1901/00 2).Eine Note hat nämlich rechtlich gesehen nur ausnahmsweise eine selbständige oder nur mittelbare Bedeutung. Das wäre etwa der Fall, wenn nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung vorgesehen ist und die Note - wie die für den Berufsschulabschluss gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO-BS maßgeblichen Noten - (lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen ist. In diesen Fällen enthält allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Schüler bzw. Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden bzw. er werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und ist daher nur dieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. , vgl. die bereits zitierte Entscheidung Rz. 15. Was Ihren Fall anbelangt, so könnte es ja durchaus noch sein, daß die Lehrerin die Ergebnisse dieser schwindligen Klassenarbeit im Ergebnis nicht bei der Endnote mit einbezieht und die beanstandeten Fehler sich dadurch von selbst wieder bereinigen. Tipp: Sie sollten, wenn noch nicht geschehen, die Vertrauenseltern auf den Fall ansetzen. Ferner ist eine Beschwerde an die Schulleitung und auch eine Beschwerde an die staatliche Schulaufsicht als Fachaufsicht denkbar. Ich denke bei den geschilderten Umständen sowieso nicht, daß diese Lehrerin eine große Zukunft als Lehrerin hat.
Die Lehrer haben zwar generell die im Ermessen stehende Möglichkeit (kann), eine Klassenarbeit zu wiederholen; um sie werten zu können. Können bedeutet aber nicht müssen. Wenn und solange die Noten auch auf andere objektivierbare Kriterien gestützt werden kann, dann kann die Lehrerin sich meiner Einschätzung nach auch gut dafür entscheiden, bei der Gesamtbewertung diese Arbeit einfach außen vorzulassen. Erst wenn die angesprochene Benotung mit einer 6+ wirklich ernsthaft so in die Berechnung der Endnote mit aufgenommen werden sollte, und eventuell dadurch eine Nichtversetzung erfolgt, bestünde die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen, denn das wäre ein belastender Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Hier wird erst einmal das schulinterne Einspruchsverfahren durchzuführen sein, was sich u.a. nach der Schulordnung richtet und dem Landes-Schulgesetz, und dagegen kann man, sofern noch erforderlich, dann gerichtliche Schritte vor dem Verwaltungsgericht unternehmen. Das Gericht kann Ermessensentscheidungen der Lehrer dann auf Ermessensfehler überprüfen, und hier würde der Sachverhalt gegebenenfalls natürlich auch mehr als hinreichenden Grund für die Gerichte geben, solch eine Note wieder aufzuheben.
Der Lehrer kann das Wissen Ihres Kindes in Tests oder Klassenarbeiten abfragen oder andere schriftliche Leistungen in die Benotung auf dem Schulzeugnis mit einbeziehen. Diese Tests und Klassenarbeiten muss Ihr Kind absolvieren: 1. Tests, Übungsarbeiten oder kleine Arbeiten (Klassenarbeiten oder Kurzarbeiten) 2. Klassenarbeiten oder große Arbeiten (Schulaufgaben oder Probearbeiten) 3. Vergleichsarbeiten (VERA) oder zentrale Lernstandserhebungen 4. Schriftliche Leistungsnachweise 10 Antworten auf Elternfragen rund um das Thema „Klassenarbeiten“
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