Ab wann ist die ausgangssperre aufgehoben nrw

© Moritz Leick, Stadt Essen

In folgenden Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske oder höherwertig):

  • in und im Rahmen von folgenden Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens:
    • Arztpraxen
    • Krankenhäusern
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • ambulanten Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
    • Rettungsdienste
    • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen
    • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den vergleichbaren Angeboten zählen
  • in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des ÖPNV, Schüler*innenbeförderung und ähnliche Angebote): gilt für Fahrgäste, Kontroll- und Servicepersonal sowie für Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
  • in Obdachlosenunterkünften
  • in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler*innen

Ausnahmen:

  • in Privaträumen bei ausschließlich privaten Treffen
  • bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung oder eines Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen erlaubt ist
  • in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs
  • wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist
  • zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken
  • bei der Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen
  • von Inhaber*innen sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt wird, etwa Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches
  • auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; die medizinischen Gründe müssen auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Können Kinder bis 13 Jahre aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen, können sie ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen-Bedeckungen) tragen.

Personen, die die Maskenpflicht nicht beachten, werden durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde

Für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten gilt eine Pflicht zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend der nachfolgenden Regelungen:

  1. Krankenhäuser
  2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in diesen Einrichtungen vergleichbar sind, zählen
  5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler*innen
  6. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe und für Senioren

Die Testpflicht gilt für folgende Personen:

  • Beschäftigte und andere, wiederkehrend in den Einrichtungen tätige Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche, in Einrichtungen nach Nummer 1 bis 4 von nicht immunisierten Personen täglich vor Beginn der Tätigkeit
  • immunisierte Beschäftigte und andere, wiederkehrend in den Einrichtungen nach Nummer 1 bis 4 tätige Personen (abweichend von vorgenanntem Punkt) ebenfalls täglich vor Beginn der Tätigkeit zu erfüllen, wenn sie innerhalb der letzten 5 Tage engen persönlichen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, und es sich nicht um einen beruflichen Kontakt zu einer der unter Nummer 2 genannten Personen bei Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen gehandelt hat
  • in vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, wenn nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen (Begleitung Sterbender oder Ähnliches) einer vorherigen Testung entgegenstehen
  • Besucher*innen und andere Personen, die oben genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen vor dem Betreten.

Ausnahmen:

  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen
  • In den Einrichtungen nach Nummer 5 und 6 kann auf einen Test verzichtet werden, wenn die Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind. Abweichende Regelungen für bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden

Für den Testnachweis gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes:

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

  • in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache
  • in verkörperter oder digitaler Form

wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und

  • die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist.

Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (siehe weiter unten) vollständig immunisierte Arbeitgeber*innen, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den oben genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsu-chen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen.

Die in Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Coronavirusinfektion für alle Beschäftigten anzubieten. Einrichtungen nach Nummer 2 müssen zusätzlich auch für alle Besucher*innen Testungen anbieten.

In Justizvollzugsanstalten ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten der Besuch von Verteidiger*innen, Rechtsanwält*innen, Notar*innen, externen Therapeut*innen, Gutachter*innen und vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit G-fangenenkontakt durchführen, ohne Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.

In bzw. bei oben genannten Einrichtungen und Angeboten müssen die dafür verantwortlichen Personen oder Beauftragten die Immunisierungs- und Testnachweise bei allen Personen kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweis abgleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, werden von der Betretung oder Ausübung der oben genannten Angebote und Einrichtungen durch die Verantwortlichen ausgeschlossen.

Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person soll sich so verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Deshalb sollten Bürger*innen die sogenannten AHA-Regeln in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch einhalten: Abstand, Hygiene und Maske tragen (siehe auch Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung mit den Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen für Bürger*innen).

Betreiber*innen von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, ihre bisherigen Hygienekonzepte beizubehalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen. Sie sollten zudem die in der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen unterstützen.

Im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalter*innenverantwortung können zusätzliche verbindliche Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht, festgelegt werden

Die Coronaschutzverordnung soll dazu beitragen, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürger*innen und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich zu verhindern. Gerade für den Schutz gesundheitlich besonders gefährdeter Personen sind die Eigenverantwortung und das solidarische Verhalten aller Bürger*innen wichtig, damit auch diese Personen am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten von Bürger*innen finden diese in der Anlage zur Coronaschutzverordnung. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden verbindliche Regelungen getroffen.

Im Flug- und Personenfernverkehr gilt weiterhin eine Maskenpflicht (Atemschutzmaske: FFP2 oder vergleichbar; medizinische Gesichtsmaske), für Nutzer*innen, Kontroll- und Servicepersonal sowie Fahr- und Steuerpersonal.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • Kinder unter 6 Jahre
  • Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung (mit Attest) oder Behinderung keine Maske tragen können
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen

Beförderer*innen müssen die Maskenpflicht stichprobenhaft kontrollieren.

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Corona-Schutzmaßnahmen notwendig sein:

  • Maskenpflicht (Atemschutzmaske: FFP2 oder vergleichbar; medizinische Gesichtsmaske):
    • in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 4 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, wenn dies zur Gefahrenabwehr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf haben, erforderlich ist
    • im ÖPNV für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal, als auch Fahr- und Steuerpersonal, wenn tätigkeitsbedingter physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
    • Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4
  • Testpflicht auf das Vorliegen einer Coronavirus-Infektion in
    • Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7
    • Schulen
    • Kindertageseinrichtungen
    • Justizvollzugsanstalten und Abschiebungshafteinrichtungen
    • anderen Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere in Heimen der Jugendhilfe und für Senior*innen

Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheider*innen (nach § 28 Absatz 1 Satz 1) sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall (nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2) bleiben unberührt. Die Absätze 3, 5 und 6 des §28a gelten für obenstehende Schutzmaßnahmen entsprechend. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in sogenannten Hotspots zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Als Hotspots gelten bestimmte Gebietskörperschaften, in denen durch eine epidemische Ausbreitung von COVID-19 die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht. Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, wenn

  • in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist
  • aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht.

Die Absätze 3, 5 und 6 des § 28a gelten entsprechend.

Das jeweilige Landesparlament muss das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Die Feststellung gilt als aufgehoben, wenn das Landesparlament nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung die Feststellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern das Landesparlament nicht spätestens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung trifft.

Zu den zusätzlich möglichen Schutzmaßnahmen für Hotspots zählen:

  • Maskenpflicht (Atemschutzmaske: FFP2 oder vergleichbar; medizinische Gesichtsmaske)
  • Abstandsgebot: 1,5 Meter Mindestabstand im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • 3G-Regel: Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3 mit einem amtlichen Lichtbildausweis in
    • Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1
    • Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr
  • Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und die Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen können, für
  • Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1
  • in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen.

  • Geimpfte: Personen mit Nachweis eines vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 mit den zugelassenen Impfstoffen. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn
    • die zugrunde liegenden Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind, und
    • drei Einzelimpfungen erfolgt sind, und
    • die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
  • Davon abweichend gilt bis zum 30. September 2022 der vollständige Impfschutz auch bei nur zwei Einzelimpfungen.
  • Ab dem 1. Oktober gelten zwei Einzelimpfungen nur als ein vollständiger Impfschutz, wenn zusätzlich
    • die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann, der zu einer Zeit erfolgt ist, zu der noch keine Impfung gegen COVID-19 erfolgt war, ODER
    • die betroffene Person mit dem Coronavirus infiziert war und dies nachweist
      • mit einem positiven Coronatests, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und
      • zu einer Zeit erfolgt ist, zu der noch nicht die zweite Impfdosis erfolgt war, ODER
    • die betroffene Person nach der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus infiziert war und dies nachweist
      • mit einem positiven Coronatests, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und
      • seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrunde liegenden Testung 28 Tage vergangen sind,
    • seit der letzten Dosis der ersten Impfserie nicht mehr als 270 Tage vergangen sind und der Impfnachweis allein zum Zwecke der Einreise nach Deutschlang verwendet wird.
  • Genesene: Personen mit Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt (ab dem 91. Tag fällt der Status „genesen“ weg).
  • Getestete: Personen mit einem negativen Coronatest-Nachweis, deren zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden alt ist. Es muss ein PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest sein,
    • der in einer Teststelle nach der Coronavirus-Testverordnung erfolgt ist, oder
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch geschultes Personal erfolgt, oder
    • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist.

Der entsprechende Nachweis kann grundsätzlich über jedes Dokument (digital oder in Papierform) und in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch erfolgen.

Das Land NRW hat darüber hinausgehende Regelungen erlassen, die weiter oben zusammengefasst sind.