© Moritz Leick, Stadt Essen
In folgenden Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske oder höherwertig):
Ausnahmen:
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Können Kinder bis 13 Jahre aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen, können sie ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen-Bedeckungen) tragen. Personen, die die Maskenpflicht nicht beachten, werden durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde
Für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten gilt eine Pflicht zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend der nachfolgenden Regelungen:
Die Testpflicht gilt für folgende Personen:
Ausnahmen:
Für den Testnachweis gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes: Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und
Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (siehe weiter unten) vollständig immunisierte Arbeitgeber*innen, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den oben genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsu-chen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen. Die in Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Coronavirusinfektion für alle Beschäftigten anzubieten. Einrichtungen nach Nummer 2 müssen zusätzlich auch für alle Besucher*innen Testungen anbieten. In Justizvollzugsanstalten ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten der Besuch von Verteidiger*innen, Rechtsanwält*innen, Notar*innen, externen Therapeut*innen, Gutachter*innen und vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit G-fangenenkontakt durchführen, ohne Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig. In bzw. bei oben genannten Einrichtungen und Angeboten müssen die dafür verantwortlichen Personen oder Beauftragten die Immunisierungs- und Testnachweise bei allen Personen kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweis abgleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, werden von der Betretung oder Ausübung der oben genannten Angebote und Einrichtungen durch die Verantwortlichen ausgeschlossen.
Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person soll sich so verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Deshalb sollten Bürger*innen die sogenannten AHA-Regeln in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch einhalten: Abstand, Hygiene und Maske tragen (siehe auch Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung mit den Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen für Bürger*innen). Betreiber*innen von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, ihre bisherigen Hygienekonzepte beizubehalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen. Sie sollten zudem die in der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen unterstützen. Im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalter*innenverantwortung können zusätzliche verbindliche Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht, festgelegt werden
Die Coronaschutzverordnung soll dazu beitragen, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürger*innen und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich zu verhindern. Gerade für den Schutz gesundheitlich besonders gefährdeter Personen sind die Eigenverantwortung und das solidarische Verhalten aller Bürger*innen wichtig, damit auch diese Personen am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten von Bürger*innen finden diese in der Anlage zur Coronaschutzverordnung. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden verbindliche Regelungen getroffen.
Im Flug- und Personenfernverkehr gilt weiterhin eine Maskenpflicht (Atemschutzmaske: FFP2 oder vergleichbar; medizinische Gesichtsmaske), für Nutzer*innen, Kontroll- und Servicepersonal sowie Fahr- und Steuerpersonal. Ausnahmen von der Maskenpflicht
Beförderer*innen müssen die Maskenpflicht stichprobenhaft kontrollieren.
Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Corona-Schutzmaßnahmen notwendig sein:
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheider*innen (nach § 28 Absatz 1 Satz 1) sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall (nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2) bleiben unberührt. Die Absätze 3, 5 und 6 des §28a gelten für obenstehende Schutzmaßnahmen entsprechend. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in sogenannten Hotspots zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Als Hotspots gelten bestimmte Gebietskörperschaften, in denen durch eine epidemische Ausbreitung von COVID-19 die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht. Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, wenn
Die Absätze 3, 5 und 6 des § 28a gelten entsprechend. Das jeweilige Landesparlament muss das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Die Feststellung gilt als aufgehoben, wenn das Landesparlament nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung die Feststellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern das Landesparlament nicht spätestens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung trifft. Zu den zusätzlich möglichen Schutzmaßnahmen für Hotspots zählen:
Der entsprechende Nachweis kann grundsätzlich über jedes Dokument (digital oder in Papierform) und in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch erfolgen. Das Land NRW hat darüber hinausgehende Regelungen erlassen, die weiter oben zusammengefasst sind. |