Ab wann gilt die ffp2 maskenpflicht in bw

Die neue Corona-Verordnung wirft Fragen zur Reichweite der FFP2-Maskenpflicht in Großhandelsbetrieben auf. 

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 11. Januar 2022 eine Anpassung der Corona-Verordnung beschlossen. Seit dem 12. Januar 2022 gelten nun Sonderregelungen insbesondere zur Maskenpflicht. 

Grundlage der Regelung ist, dass die Alarmstufe II vorerst bis zum 01. Februar 2022 weitergilt. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen in Innenbereichen, in denen bereits Maskenpflicht besteht, Personen ab 18 Jahren grundsätzlich eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die neue Regelung offensichtlich lediglich die Frage betrifft, welche Art von Maske zu tragen ist. Es werden jedenfalls keine Bereiche neu definiert, in denen bislang Maskenpflicht überhaupt nicht bestand. 

Für Großhändler ist nun entscheidend, inwiefern sie in Bezug auf Arbeitnehmer, Kunden oder Besucher verpflichtet sind, auf die FFP2-Maskenpflicht Rücksicht zu nehmen. 

In Ansehung der Entwicklungen der Omikron-Variante ist verständlich und richtig, dass von der Politik schnell gehandelt werden musste. Allerdings ist der neuen Corona-Verordnung anzusehen, dass sie in Windeseile erstellt wurde und damit auch erhebliche Fragen bis hin zu Widersprüchen aufwirft. 

Wichtig ist vor allem, dass die FFP2-Maskenpflicht nicht in Arbeits- und Betriebsstätten gilt. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, egal in welchen Bereichen des Großhandelsunternehmens, weiterhin nicht die neue Corona-Verordnung, sondern die bereits bestehende Corona-Arbeitsschutzverordnung Gültigkeit besitzt. Danach ist insbesondere das Hygienekonzept des Arbeitgebers für die Frage der Maskenpflicht entscheidend. Arbeitnehmer können deshalb weiterhin durch andere gleichwertige Maßnahmen, wie beispielsweise Plexiglasscheiben oder sonstige Raumabtrennungen, vor einer Infektion geschützt werden. Im Rahmen des Hygienekonzepts des Arbeitgebers können zusätzlich auch Informationen, wie 2G-Nachweise Berücksichtigung finden. Soweit nach dem Hygienekonzept eine Maskenpflicht für Arbeitnehmer des Großhändlers normiert wird, besteht weiterhin kein Zwang zum Tragen von FFP2-Masken, sondern das Tragen von medizinischen Masken kann weiterhin ausreichend sein. 

Dies kann zu dem auf den ersten Blick unlogischen Ergebnis führen, dass Kunden im Großhandelsunternehmen möglicherweise in gewissen Bereichen FFP2-Masken tragen müssen, während ihnen der Verkäufer des Unternehmens bzw. der Berater des Unternehmens mit medizinischer Maske gegenübertritt. Dieses Ergebnis trägt jedenfalls auch der Tatsache Rechnung, dass aus medizinischen bzw. gesundheitlichen Gründen beim Tragen von FFP2-Masken zwingend Pausen einzulegen sind. Mitarbeiter dazu zu verpflichten, dauerhaft acht Stunden am Tag eine FFP2-Maske zu tragen, wäre schon aus diesem Grund ausgeschlossen. 

In welchen Bereichen des Großhandelsunternehmens besteht nun aber FFP2-Maskenpflicht für Externe? 

Nach den FAQ, die hier eingesehen werden können, besteht die FFP2-Maskenpflicht für Kunden in Arbeits- und Betriebsstätten wohl dann, wenn diese Arbeits- und Betriebsstätten als geschlossene Räume für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr bestimmt sind bzw. wenn der Abstand von 1,5 m nicht dauerhaft eingehalten werden kann. 

Dies kann nicht bereits generell dann der Fall sein, wenn der Großhändler Kunden oder sonstige Gäste empfängt. Hier gilt weiterhin die Einschätzung, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Hausrechts und seines Hygienekonzepts in der Lage ist, insbesondere durch Abstandsregeln auch anderweitigen Schutz zu gewährleisten. Nichtdestotrotz bleibt es natürlich jedem Unternehmen unbenommen, auch schärfere Regeln zu fordern. 

Interessant wird die Frage jedoch dort, wo der Großhändler Ladengeschäfte bzw. Ausstellungen betreibt, in denen Kunden und sogar Endverbraucher ohne Vorankündigung die Räumlichkeiten betreten. In solchen Fällen muss wohl davon ausgegangen werden, dass diese Räume für den Publikumsverkehr bestimmt sind und dort für Kunden dann auch die FFP2-Maskenpflicht besteht. Denn hier wird das Ansteckungsrisiko neben den im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, noch um eine weitere meist unbestimmbare Größe an Personen erweitert. Betreibt ein Großhändler jedoch bspw. eine Ausstellung, in der er lediglich Kunden mit Termin berät, ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um einzelhandelsähnliche Räumlichkeiten handelt, die der Öffentlichkeit oder dem Publikumsverkehr bestimmt sind. Durch die Vorankündigung und das Hygienekonzept des Arbeitgebers sind auch hier Regelungen notwendig und möglich im Rahmen des Hygienekonzepts möglich, die eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht rechtfertigen. 

Für Rückfragen steht das Team von grosshandel-bw jederzeit gerne zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.

Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung ist Freitag, 1. April 2022, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet worden. Damit fallen im Land von Sonntag, 3. April 2022, an weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt.

Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen

Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung (§ 28a Absatz 8 IfSG) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität.

Baden-Württemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor.

Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.

Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung

Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen:

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung 
  • Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
    • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
    • in Arzt- und Zahnarztpraxen,
    • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
    • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe

Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:

  • Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
  • Testpflichten
    • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
    • in Schulen und Kitas,
    • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
    • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.

► Corona-Verordnung des Landes ab dem 3. April (PDF)

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung ist seit dem 19. März 2022 in Kraft. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutz- Maßnahmen ermöglicht.

Wesentliche Punkte der neuen Verordnung

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
    • unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Kretschmann kritisiert Infektionsschutzgesetz scharf

„Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Ja, das Virus hat sein Gesicht verändert. Aber die Pandemie ist mitnichten vorbei. Und mitten in diese erneute Welle kommt jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsieht, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gibt. Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3G- beziehungsweise 2G+-Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen.“

► Die Corona-Regeln auf einen Blick gütig bis zum 2. April  (PDF)

► Die aktuellen Werte der Kreise, Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung finden Sie täglich hier

Weitere Informationen und Artikel:

► Clubs und Discos: Keine Schutzmaßnahmen mehr ab 3.4.

► Diese Regeln gelten jetzt in Restaurants - Maske und 3G fallen weg

► Busse und Bahn in BW: Diese Corona-Regeln gelten jetzt

► Video: Kretschmann stellt Ergebnis von Bund-Länder-Treffen vor (16.2.)

► Impfen geht jetzt auch in der Apotheke - Diese machen in BW mit

► 4. Impfung für Personen ab 70 in BW ab sofort möglich

► Schule & Kita: Ab sofort keine Gruppen-Quarantäne mehr

► Curevac zieht Impfstoffkandidat der 1. Generation zurück

► Umfrage zur Impfbereitschaft: Mehrheit der Ungeimpften prinzipiell bereit

► Steuersünder anonym anzeigen - Hinweisgeberportal in BW gestartet

► Schnelltest für zuhause - so klappt's (mt Video)

► Schützt Vitamin D vor Corona?

Neuester Beitrag

Stichworte